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Du bist Beamt:in und möchtest dir neben deinem Hauptamt etwas Eigenes aufbauen? Vielleicht planst du eine Beratung, bietest Webdesign an, gibst Nachhilfe oder möchtest als Trainer:in arbeiten. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach, ob man als Beamt:in nebenbei selbstständig sein darf und was du dabei alles beachten musst.
Als Beamter selbstständig machen – kurz zusammengefasst
Eine Selbstständigkeit als Beamt:in ist möglich, wenn sie deine dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt.
Entgeltliche Nebentätigkeiten sind meist genehmigungspflichtig und müssen vor dem Start mit dem Dienstherrn geklärt werden.
Zeitaufwand, Vergütung und Interessenkonflikte entscheiden darüber, ob deine Tätigkeit erlaubt ist oder abgelehnt werden kann.
Steuerlich gelten die normalen Regeln für Selbstständige, zum Beispiel Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer.
Darf man sich als Beamter nebenbei selbstständig machen?
Ja, du darfst dich als Beamt:in grundsätzlich nebenbei selbstständig machen. Deine Tätigkeit darf aber nicht mit deinen dienstlichen Pflichten kollidieren. Deshalb zählt in erster Linie, ob dein Dienstherr die Nebentätigkeit erlaubt oder ob du sie zumindest vorher anzeigen musst.
Für Bundesbeamt:innen gelten vor allem das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV). Für Landes- oder Kommunalbeamt:innen können je nach Bundesland eigene Regelungen greifen. Prüfe deshalb immer, welche Vorschriften für deinen Dienstherrn maßgeblich sind.
Wann ist eine selbstständige Tätigkeit als Beamter genehmigungspflichtig?
Eine entgeltliche Nebentätigkeit ist für Beamt:innen in der Regel genehmigungspflichtig. Entgeltlich bedeutet: Du bekommst Geld (Honorar, Pauschale etc.) oder einen geldwerten Vorteil, zum Beispiel einen Gutschein, eine vergünstigte Reise oder kostenlose Produkte.
Das betrifft viele typische selbstständige Tätigkeiten, etwa Webdesign, Programmierung, IT-Services, Lernberatung, Coaching, Nachhilfe auf eigene Rechnung, Online-Handel oder regelmäßige Dienstleistungen für Kund:innen. Entscheidend ist nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern wie regelmäßig, umfangreich und gewinnorientiert du arbeitest.
Die Genehmigung brauchst du grundsätzlich vor dem Start deiner Tätigkeit. Dein Dienstherr kann die Genehmigung auch ablehnen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Das ist zum Beispiel möglich, wenn deine Nebentätigkeit zu viel Zeit beansprucht, deine Unparteilichkeit gefährdet oder in Konflikt mit deinem Hauptamt steht.
Problematisch kann es auch werden, wenn die Tätigkeit wie ein Zweitberuf wirkt. Das kann bei regelmäßigen Aufträgen, hohen Einnahmen oder einer starken Außenwirkung passieren – etwa durch eine professionelle Website, feste Kund:innen oder laufende Werbung.
Welche Nebentätigkeiten sind für Beamt:innen erlaubt?
Manche Nebentätigkeiten sind für Beamt:innen nicht genehmigungspflichtig, weil sie in der Regel keinen direkten Konflikt mit dem Hauptamt erwarten lassen. Dazu gehören laut § 100 BBG zum Beispiel die Verwaltung des eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder einzelne Vortragstätigkeiten. Auch bestimmte selbstständige Gutachtertätigkeiten mit Bezug zu Lehre oder Forschung sowie Tätigkeiten in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder beamtenbezogenen Selbsthilfeeinrichtungen können genehmigungsfrei sein.
Wichtig: Genehmigungsfrei bedeutet nicht automatisch „egal“. Sobald du dafür Geld oder einen geldwerten Vorteil bekommst, kann die Tätigkeit trotzdem anzeigepflichtig sein. Außerdem kann dein Dienstherr auch eine genehmigungsfreie Tätigkeit untersagen, wenn dadurch dienstliche Pflichten verletzt werden.
Problemfeld Direktvertrieb: Was gilt bei Thermomix & Co.?
Du willst nebenbei Thermomix, Kosmetik, Schmuck oder ähnliche Produkte verkaufen? Gerade der Direktvertrieb kann für Beamt:innen sensibel sein, weil berufliche und private Kontakte schnell verschwimmen. Problematisch wäre es zum Beispiel, wenn du Produkte im Lehrerzimmer, in der Dienststelle oder über dienstliche Messenger-Gruppen bewirbst. Auch Kolleg:innen, Eltern, Schüler:innen, Bürger:innen oder andere Personen aus deinem dienstlichen Umfeld solltest du nicht aufgrund deiner Amtsstellung ansprechen.
Achte deshalb auf eine klare Trennung: keine dienstlichen Räume, keine dienstlichen E-Mail-Adressen, keine internen Kontaktlisten und keine Werbung während der Arbeitszeit. Organisierst du den Vertrieb rein privat, außerhalb der Dienstzeit und ohne Bezug zu deinem Hauptamt, lässt sich die Tätigkeit deutlich sauberer trennen. Trotzdem solltest du sie vorab offen mit deiner Personalstelle klären, weil regelmäßiger Produktverkauf schnell wie eine echte gewerbliche Selbstständigkeit wirkt.
Achte in jedem Fall auf eine klare Trennung zwischen Hauptamt und Selbstständigkeit. Nutze keine dienstlichen E-Mail-Adressen, Räume, Geräte, Unterlagen, Datenbanken oder Kontakte für private Aufträge. Auch Kund:innen solltest du nicht über deine dienstliche Position gewinnen.
Wie viel darfst du als Beamter nebenbei arbeiten und verdienen?
Wie viel du nebenbei arbeiten und verdienen darfst, hängt von zwei Faktoren ab: dem Zeitaufwand und der Vergütung.
Als Faustregel gilt: Eine Nebentätigkeit wird kritisch, wenn sie mehr als ein Fünftel deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beansprucht. Arbeitest du im Hauptamt zum Beispiel 40 Stunden pro Woche, liegt diese Grenze bei rund 8 Stunden pro Woche. Auch Tätigkeiten am Abend oder Wochenende können problematisch sein, weil dadurch deine gesetzlich geregelte Erholungszeit betroffen ist.
Daneben gibt es eine wichtige Grenze bei der Vergütung. Wenn die Einnahmen aus einer oder mehreren Nebentätigkeiten mehr als 40 % deines jährlichen Endgrundgehalts betragen, kann das ein Grund sein, die Genehmigung zu versagen.
💡 Beispiel: Beträgt dein jährliches Endgrundgehalt 60.000 €, liegt die 40-%-Grenze bei 24.000 € pro Jahr. Einnahmen darüber können beamtenrechtlich kritisch werden.
Wie beantragst du die Genehmigung für deine Selbstständigkeit?
Wenn deine Tätigkeit genehmigungspflichtig ist, solltest du den Antrag stellen, bevor du mit deiner Selbstständigkeit startest. Nutze dafür das Formular oder Verfahren, das deine Dienststelle vorgibt. Häufig bekommst du die Unterlagen bei deiner Personalstelle oder – im Schulbereich – über die Schulleitung.
In deinem Antrag solltest du möglichst konkret beschreiben, was du planst:
Art der Tätigkeit: Was bietest du genau an?
Umfang: Wie viele Stunden pro Woche oder Monat planst du?
Vergütung: Welche Einnahmen oder geldwerten Vorteile erwartest du?
Auftraggeber:innen: Für wen wirst du tätig?
Bezug zum Hauptamt: Gibt es Berührungspunkte mit deiner dienstlichen Tätigkeit?
Je klarer deine Angaben sind, desto leichter kann dein Dienstherr prüfen, ob dienstliche Interessen betroffen sind. Besonders wichtig ist, dass du mögliche Interessenkonflikte offen ansprichst und erklärst, warum deine Tätigkeit dein Hauptamt nicht beeinträchtigt.
Ändert sich später etwas an Art, Umfang oder Vergütung, solltest du das unverzüglich schriftlich mitteilen. Auch wichtig: Eine Genehmigung kann befristet sein. Prüfe deshalb, ob du sie nach einer bestimmten Zeit erneut beantragen musst.
Als Beamt:in nebenbei selbstständig machen: Welche Tätigkeiten sind erlaubt
Ob eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist, hängt von Art, Umfang, Vergütung und Nähe zum Hauptamt ab. Genehmigungspflichtig bedeutet: Du brauchst vor dem Start die Zustimmung deines Dienstherrn; anzeigepflichtig bedeutet: Du musst die Tätigkeit vorher melden, darfst sie aber meist ohne ausdrückliche Genehmigung ausüben.
Welche Steuern zahlst du als Beamter mit selbstständiger Nebentätigkeit?
Wenn du neben deinem Hauptamt selbstständig Einnahmen erzielst, musst du diese natürlich auch in der Steuererklärung berücksichtigen. Dabei spielen drei Steuerarten die Hauptrolle: Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer.
Einkommensteuer
Dein zusätzliches Einkommen wird in deiner Einkommensteuererklärung angegeben und zu deinen übrigen Einkünften hinzugerechnet. Entscheidend ist dabei dein Gewinn: also deine Einnahmen minus Betriebsausgaben. Dazu zählen zum Beispiel Software, Fachliteratur, Website-Kosten, Arbeitsmittel oder berufliche Fahrtkosten.
💡 Tipp: Für die Gewinnermittlung reicht bei vielen nebenberuflich Selbstständigen eine Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR.
Umsatzsteuer
Zusätzlich musst du prüfen, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest. Dann weist du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führst gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab. Gleichzeitig darfst du aber auch keine Vorsteuer aus eigenen Ausgaben abziehen.
💡 Tipp: Wenn du Rechnungen an andere Unternehmen stellst, solltest du außerdem die Anforderungen rund um E-Rechnungen im Blick behalten, weil sie im B2B-Bereich schrittweise wichtiger werden.
Gewerbesteuer
Eine Gewerbesteuer wird nur relevant, wenn deine Tätigkeit gewerblich ist. Für Einzelunternehmer:innen gilt laut § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ein Freibetrag von 24.500 € Gewinn. In der Praxis ist das bei Beamt:innen mit Nebentätigkeit oft schon ein Bereich, der auch beamtenrechtlich kritisch werden kann.
Beispiel:
Du bist hauptberuflich Beamt:in und erhältst aus deiner Besoldung ein jährliches Endgrundgehalt von 60.000 €. Die beamtenrechtliche 40-%-Grenze liegt dann bei 24.000 € Einnahmen aus Nebentätigkeiten pro Jahr.
Du bietest nebenberuflich Webdesign an und erzielst daraus folgende Werte:
Position
Berechnung
Ergebnis
Einnahmen aus Webdesign
30.000 €
30.000 €
Betriebsausgaben
Software, Hosting, Arbeitsmittel
-4.000 €
Gewinn
30.000 € - 4.000 €
26.000 €
Gewerbesteuergrenze
Freibetrag 24.500 € Gewinn
überschritten um 1.500 €
40-%-Grenze
30.000 € > 24.000 €
überschritten um 6.000 €
In diesem Beispiel wird die Gewerbesteuergrenze überschritten, weil dein Gewinn über 24.500 € liegt. Gleichzeitig liegen deine Einnahmen aus der Nebentätigkeit über der beamtenrechtlichen 40-%-Grenze. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Tätigkeit verboten ist. Dein Dienstherr wird aber besonders genau prüfen, ob die Nebentätigkeit noch mit deinem Hauptamt vereinbar ist oder bereits wie ein Zweitberuf wirkt.
💡 Tipp: Lege von Anfang an 30–40 % deines Gewinns als Steuerrücklage zurück. So vermeidest du Überraschungen, wenn Einkommensteuer oder Vorauszahlungen fällig werden.
Sozialversicherung: Musst du als Beamter zusätzlich Beiträge zahlen?
Beamt:innen sind in ihrer Beamtentätigkeit sozialversicherungsfrei. Statt gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung greift in der Regel die Beihilfe des Dienstherrn, ergänzt durch private Krankenversicherung. Statt gesetzlicher Rente erhalten Beamt:innen später eine Pension. Auch eine Arbeitslosenversicherung ist für das Beamtenverhältnis normalerweise nicht nötig.
Für deine selbstständige Nebentätigkeit gelten aber eigene Regeln. Wenn du nebenher selbstständig arbeitest, entsteht daraus in der Regel keine zusätzliche Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht. Dein Beihilfeanspruch gilt grundsätzlich als ausreichende Absicherung, sodass aus der Nebentätigkeit meist keine zusätzlichen Beiträge entstehen.
Bei der Rentenversicherung solltest du genauer hinsehen. Selbstständige sind zwar oft nicht rentenversicherungspflichtig. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel Lehrer:innen, Erzieher:innen oder Pflegekräfte. Dann kann auch bei Beamt:innen für diese Nebentätigkeit eine Rentenversicherungspflicht entstehen.
Eine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht für selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich nicht. Zusätzlich kann je nach Tätigkeit eine Pflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Das betrifft bestimmte Branchen und Berufsgruppen. Im Zweifel hilft eine kurze Rückfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Fazit: Als Beamter selbstständig machen
Du kannst dich als Beamt:in nebenbei bzw. nebenberuflich selbstständig machen, wenn deine Tätigkeit mit deinen Dienstpflichten vereinbar ist. Entscheidend ist, dass du zuerst klärst, ob du eine Genehmigung brauchst oder deine Nebentätigkeit anzeigen musst.
Gibt dein Dienstherr grünes Licht, kannst du dank einer klaren Vorbereitung, einer sauberen Dokumentation und einem guten Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben ganz entspannt in deine Nebentätigkeit starten.
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FAQs: Häufige Fragen zur selbstständigen Nebentätigkeit als Beamt:in
Darf ich als Beamter ein Gewerbe anmelden?
Ja, grundsätzlich kannst du als Beamt:in ein Gewerbe anmelden. Vorher musst du aber klären, ob deine Tätigkeit beamtenrechtlich genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig ist. Die Gewerbeanmeldung ersetzt keine Zustimmung deines Dienstherrn.
Muss ich als Beamtin meine selbstständigen Einnahmen versteuern?
Ja. Dein Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit gehört in deine Einkommensteuererklärung. Das gilt auch bei kleinen Nebeneinkünften. Gewinn bedeutet: Einnahmen minus Betriebsausgaben.
Gelten die Regeln auch für Beamt:innen im Ruhestand?
Ja, bestimmte beamtenrechtliche Pflichten können auch im Ruhestand weitergelten. Wenn deine neue Erwerbstätigkeit mit deiner früheren Tätigkeit zusammenhängt und dienstliche Interessen beeinträchtigen könnte, kann eine Anzeigepflicht bestehen. Das betrifft zum Beispiel Tätigkeiten für Unternehmen, mit denen du früher dienstlich zu tun hattest.
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