
Ausländische Umsatzsteuer: Das musst du als Freelancer beachten
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In Deutschland muss in der Regel jedes Produkt und jede Serviceleistung mit der Umsatzsteuer versehen werden. Endverbraucher müssen dementsprechend höhere Preise zahlen und die Unternehmen das mehr eingenommene Steuergeld an den Staat abführen.
Soweit, so einfach. Wenn Unternehmen jedoch über die deutschen Grenzen hinaus ihre Waren und Dienstleistungen anbieten möchten, müssen sie sich mit der jeweiligen Steuerregelung des entsprechenden Landes auseinandersetzen. Denn während der Handel innerhalb der EU einheitlich geregelt ist, wird es bei dem Verkauf in sogenannte Drittländer schnell kompliziert. Was du unter anderem bei der Rechnungsstellung an Unternehmen in Großbritannien, den USA und der Schweiz beachten solltest, erklären wir dir in diesem Artikel.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland in der Regel für jedes gekaufte Produkt und jede in Anspruch genommene Dienstleistung gezahlt werden muss. Auf Rechnungen wird sie oft mit MwSt abgekürzt. Da es sich um eine Steuer handelt, wird diese auch als solche an den Staat abgeführt.
Die Unternehmen, die Services und Waren anbieten, schlagen also den entsprechenden Mehrwertsteuersatz auf ihren netto Kaufpreis auf. Das dabei mehr erwirtschaftete Geld dürfen sie nicht selbst behalten, sondern müssen es in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich an ihr zuständiges Finanzamt zahlen. Wenn du deine Rechnungen über Accountable verwaltest, wird die Umsatzsteuervoranmeldung übrigens automatisch erstellt und an dein Finanzamt übermittelt.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer ist der umgangssprachlich benutzte Oberbegriff für die Vorsteuer und die Umsatzsteuer. Dabei bezeichnen die Begriffe Vorsteuer und Umsatzsteuer im Prinzip die gleiche Steuer. Allerdings werden sie jeweils aus einer unterschiedlichen Perspektive betrachtet: Käufer zahlen Vorsteuer, Unternehmen führen Umsatzsteuer ab.
Die Vorsteuer
Für Käufer oder Nutzer von Dienstleistungen wird eine Vorsteuer bei der Anschaffung fällig. Handelt es sich bei dem Käufer um eine Privatperson, so muss diese den Zuschlag aus eigener Tasche bezahlen und kann sich die gezahlte Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Falls es sich bei dem Käufer jedoch um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handelt, kann es sich die Vorsteuer auf die eigentliche Steuerschuld anrechnen lassen.
Die Umsatzsteuer
Als umsatzsteuerpflichtiger Verkäufer müssen alle Waren und Dienstleistungen mit der Umsatzsteuer versehen werden. Der entsprechende Steuersatz wird dabei auf den netto Kaufpreis aufgeschlagen und muss später an das Finanzamt abgeführt werden.
Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird in der Regel als USt-ID abgekürzt und wird mitunter auch als Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bezeichnet. Sie dient zur eindeutigen Kennzeichnung eines Unternehmens innerhalb der Europäischen Union und kann sowohl bei der Neugründung als auch im Nachhinein beim Bundesministerium der Finanzen beantragt werden.
📌 Die USt-ID ist unbedingt notwendig, wenn Waren oder Dienstleistungen im EU-Ausland abgewickelt werden. Um die Steuerschuld eindeutig zuzuweisen, müssen auf den entsprechenden Rechnungen daher auch die Umsatzsteuer-IDs beider am Kauf beteiligter Parteien angegeben werden.
💡 Tipp von Accountable: Bei Verkäufen ins Ausland, bei denen die Umsatzsteuer anfällt, lohnt es sich, vorab einen USt-ID Check durchzuführen. Dafür gibt es verschiedene Websites, mit denen du die Gültigkeit der USt-ID der jeweils anderen Partei überprüfen kannst.
Umsatzsteuer im Ausland
Auch beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland spielt die Mehrwertsteuer eine Rolle. Dabei kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei dem Käufer um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt und ob der Käufer seinen Sitz in einem EU-Land oder im außereuropäischen Ausland hat.
Umsatzsteuer innerhalb der EU
Der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet. Sofern beide am Verkauf beteiligten Unternehmen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, muss keine Mehrwertsteuer auf die Waren oder Dienstleistungen erhoben werden. Der Käufer ist in diesem Fall nämlich verpflichtet, die erhaltene Ware oder Dienstleistung in seinem Land selbst zu versteuern. Dieser Prozess wird als Reverse Charge Verfahren bezeichnet und muss als solches auch auf der Rechnung gekennzeichnet werden.
💡 Tipp von Accountable: Wenn du über Accountable eine Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung erstellst, wird die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens automatisch auf der Rechnung vermerkt. Du kannst auch unsere kostenlose Rechnungsvorlage dafür nutzen.
Um sicherzustellen, dass der Käufer die Ware oder die Dienstleistung auch wirklich in seinem Heimatland versteuert, muss der Verkäufer den Handel allerdings nicht nur in seiner Umsatzsteuervoranmeldung auflisten, sondern zusätzlich dazu eine sogenannte zusammenfassende Meldung abgeben. In dieser kurzen Übersicht werden die Transaktionen im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung noch einmal gesondert aufgeführt und an das Finanzamt übermittelt.
Wenn eine der beiden Parteien keine Umsatzsteuer-ID hat oder als Kleinunternehmer generell vom Ausweisen der Umsatzsteuer befreit ist, sollte die Rechnung mit dem Mehrwertsteuersatz des Landes in dem der Verkäufer ansässig ist, versehen werden.
Umsatzsteuer im EU-Ausland
Wenn Waren oder Dienstleistungen in ein sogenanntes Drittland, also alle Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, verkauft werden, entfällt in der Regel die Angabe der Mehrwertsteuer. Es gibt einige Länder, die ein Steuerabkommen mit Deutschland haben, das dem Reverse Charge Prinzip ähnlich ist.
Rechnungen in Großbritannien stellen
Nach dem Brexit gilt Großbritannien nun seit dem 01.01.2021 als Drittland.
Das bedeutet, Lieferungen nach Großbritannien sind nun sogenannte Drittlandslieferungen. Diese sind für den Verkäufer umsatzsteuerfrei. Bei Warenverkäufen in ein Drittland musst du auch nicht unterscheiden, ob es sich beim Käufer um ein Unternehmen oder eine Privatpersonen handelt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt für alle Lieferungen in das Drittland.
Die Lieferungen müssen jedoch dann von dem Käufer in Großbritannien mit der Einfuhrumsatzsteuer versehen werden. Außerdem kann es bei bestimmten sonstigen Lieferungen sein, dass besondere Nachweispflichten für sowohl Käufer als auch Verkäufer verpflichtend sind.
Rechnungen in die USA stellen
Wenn du Rechnungen an ein Unternehmen mit Sitz in den USA stellen möchtest, wird es schon etwas komplizierter. Das liegt unter anderem auch daran, dass es in den USA je nach Bundesstaat unterschiedliche Steuersätze zu beachten gibt. Außerdem kommt es darauf an, ob es sich bei deiner in Rechnung gestellten Leistung um eine sogenannte sonstige Leistung oder um die Lieferung von Waren handelt.
Sonstige Leistungen
Als sonstigen Leistungen werden alle Leistungen bezeichnet, die keine Lieferung darstellen, Dienstleistungen oder auch die Vermietung von Räumlichkeiten fallen somit in diese Kategorie. Bei sonstigen Leistungen verschiebt sich die Versteuerungspflicht in das Land, in dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz hat. Somit müsste die Dienstleistung in den USA, aber nicht in Deutschland versteuert werden, sofern der Verkäufer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist. Dies muss auf der Rechnung vermerkt werden, etwa mit dem Hinweis „In Deutschland nicht steuerbare Leistung”.
Da es in den USA kein mit der EU vergleichbares Reverse Charge Verfahren gibt, musst du dich nun theoretisch in dem Bundesstaat, in dem der Empfänger deiner Dienstleistung seinen Sitz hat, registrieren und die Steuern an das dortige Finanzamt abführen. Bevor du diese Schritte jedoch einleitest, solltest du dich von einem Steuerberater beraten lassen, der sich mit dem Steuerrecht der USA auskennt.
Lieferungen
Die Lieferung von Waren in die USA ist wiederum umsatzsteuerfrei, sofern einige von den Vereinigten Staaten vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört unter anderem, dass der deutsche Verkäufer einen Nachweis über den Ankunft der Ware an ihrem Bestimmungsort in den USA haben muss. Eine detaillierte Übersicht dazu findest du auf der Seite der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
Rechnungen in die Schweiz stellen
Auch wenn die Schweiz ein Nachbarland von Deutschland ist, gehört sie dennoch nicht zur Europäischen Union. Somit gelten für Rechnungen in die Schweiz theoretisch auch die Bestimmungen für ein Drittland.
Allerdings gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein gesondertes Abkommen, das dem Reverse Charge Verfahren innerhalb der EU entspricht. Das heißt, dass du bei deiner Rechnungsstellung an ein Unternehmen in die Schweiz keine Umsatzsteuer ausweist. Das Empfänger muss die gezahlte Umsatzsteuer wiederum bei dem zuständigen Schweizer Finanzamt melden.
Auch hier sollte auf der Rechnung allerdings vermerkt werden, dass es sich um eine „nicht im Inland steuerbare Leistung” handelt.
Fazit
Wenn du Rechnungen in ein anderes Drittland stellen möchtest oder dir bei der Rechnungsstellung unsicher bist, hilft dir unser Team gerne weiter. Wir arbeiten eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen und stehen dir gerne auch in der Zukunft beratend zur Seite. Da das Steuerrecht in jedem Land jedoch unterschiedlich ist, solltest du mit einem Steuerberater sprechen, bevor du Rechnungen in ein Drittland stellst.