In Deutschland sind rund 28,8 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Das entspricht etwa 40% der Bevölkerung und zeigt, dass Ehrenämter weit verbreitet sind und sich viele Menschen in ihrer Freizeit für ein guten Zweck engagieren.
Die wenigsten wissen jedoch, dass man mit seinem Engagement auch Steuern sparen kann. Hier erklären wir dir, worauf du achten musst, wenn du dein Ehrenamt in der Steuererklärung geltend machen willst.
Per Definition versteht man unter einem Ehrenamt das freiwillige Ausführen einer nicht bezahlten Tätigkeit, die dem Gemeinwohl der Gesellschaft oder eine bestimmten Gruppe von Menschen dient. Egal, ob in Sportvereinen, bei der Feuerwehr, in der Kirche oder sozialen Einrichtungen: Die Möglichkeiten, sich ehrenamtlich zu engagieren, sind genauso zahlreich wie unterschiedlich. Auch wenn du für dein Engagement nicht im üblichen Sinne bezahlt wirst, kann dir trotzdem eine finanzielle Aufwandsentschädigung für deine aufgewendete Zeit oder mögliche Ausgaben gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um die Ehrenamtspauschale, auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, der bis zu einem Betrag von 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ist. Alle Einnahmen, die über diesen Betrag hinaus gehen, müssen dagegen versteuert werden. Mit der Ehrenamtspauschale kannst du dein Ehrenamt in der Steuererklärung geltend machen. Dabei solltest du beachten, dass diese personenbezogen ist und damit nicht auf Ehepartner:innen übertragen werden kann.
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Dann findest du hier den kostenlosen und offiziellen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Einfach ausfüllen und direkt ans Finanzamt übermitteln.
Zum FragebogenDer Ehrenamtsfreibetrag in der Steuererklärung ist ein sogenannter Jahresbetrag: Übst du deine ehrenamtliche Tätigkeit nur wenige Monate aus, musst du trotzdem den vollen Betrag anrechnen und kannst diesen nicht zeitanteilig aufteilen. Er wird auch nur dann einmal gewährt, wenn du mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten auf einmal ausübst. Anspruch hast du auf die Ehrenamtspauschale auch nur dann, wenn:
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Grundsätzlich gilt: Die Ehrenamtspauschale kann in der Steuererklärung nicht für Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die dem wirtschaftlichen Nutzen eines Vereins oder einer Organisation oder einem kommerziellen Zweck dienen. Dazu zählen unter anderem:
Du kannst die Ehrenamtspauschale auch nicht beanspruchen, wenn deine ehrenamtliche Tätigkeit bereits mit einer anderen Aufwandsentschädigung, wie etwa der Übungsleiterpauschale honoriert wird.
Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine steuer- und sozialabgabenfreie Vergütung. Die Höhe beträgt jedoch bis zu 3.000 Euro im Jahr. Im Gegensatz zum Ehrenamtsfreibetrag gelten hier jedoch bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Art der Tätigkeit. Die Übungsleiterpauschale kann z.B. von ehrenamtlichen Pfleger:innen, Erzieher:innen, oder Ausbilder:innen in Anspruch genommen werden.
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Die Ehrenamtspauschale ist zwar steuerfrei, jedoch weiterhin eine Einnahme und muss daher auch in der Steuererklärung angegeben werden. Da diese keiner bestimmten Einkunftsart unterliegt, wird sie dort eingetragen, wo du auch jene, aus deinem Hauptberuf einträgst. Dabei wird zwischen Arbeitnehmer:innen und Selbstständigen unterschieden:
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Wenn dir durch deine ehrenamtliche Tätigkeit Kosten entstehen, hast du grundsätzlich Anspruch darauf, diese ersetzt zu bekommen. Egal, ob du eine Aufwandsentschädigung erhältst oder nicht. Dazu gehören beispielsweise:
Bestimmt fragst du dich jetzt: „Wo trage ich diese Kosten für mein Ehrenamt in der Steuererklärung ein?“
Diese Aufwendungen als Werbungskosten im Ehrenamt in deiner Steuererklärung geltend zu machen ist jedoch nur eingeschränkt möglich.
Laut § 3c EstG gilt zunächst grundsätzlich, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn deine Aufwandsentschädigung den Ehrenamtsfreibetrag übersteigt und deine Ausgaben gleichzeitig den steuerfreien Höchstbetrag von 840 Euro übersteigen.
Deutlich einfacher ist es, wenn du dir deine Aufwendungen vom jeweiligen Verein oder der Einrichtung erstatten lässt. Zusätzlich hast du die Möglichkeit, diese als Aufwandsspende geltend zu machen.
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Bei einer sogenannten Aufwandsspende musst du als ehrenamtliche:r Mitarbeiter:in zunächst eine schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Verein oder der Einrichtung aussprechen, in der du erklärst, dass du kein Geld annehmen möchtest.
Dies kannst du nicht nur für angefallene Kosten, sondern auch generell für eine Aufwandsentschädigung tun. Hast du das getan, wird dir eine Spendenquittung ausgestellt. Die Aufwandsspende trägst du wie eine Geldspende unter Sonderausgaben ein. Für entstandene Kosten im Rahmen deines Ehrenamts musst du für die Steuererklärung die entsprechenden Nachweise aufheben.
Über eine Rückspende kannst du dir ebenfalls entstandene Werbungskosten im Ehrenamt in deiner Steuererklärung angeben und geltend machen.
Dazu lässt du dir deine Ausgaben zunächst auszahlen und spendest diese anschließend. Danach erhältst du auch in diesem Fall eine Spendenquittung und vermerkst den Spendenbetrag als Sonderausgabe.
Durch Aufwands- und Rückspende kannst du deine ehrenamtliche Tätigkeit auch ohne Vergütung in der Steuererklärung geltend machen.
Du kannst deine ehrenamtliche Tätigkeit auch als Arbeitnehmer:in ausüben, vorausgesetzt du bist nicht anderweitig angestellt und schließt einen Arbeitsvertrag mit der jeweiligen gemeinnützigen Organisation. Das hat den Vorteil, dass dir z. B. als Student:in nicht nur die Ehrenamtspauschale, sondern auch der steuerfreie Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Stand: 2024) zusteht. Dadurch stehen dir im Jahr insgesamt bis zu 2.070 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zu.
Auch als Minijobber:in kannst du die Ehrenamtspauschale zusätzlich in der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Dabei kannst du dir diese einmal im Jahr, anteilig blockweise oder anteilig pro Monat auszahlen lassen.
Insgesamt wird dein gemeinnütziges Engagement durch die Ehrenamtspauschale also zu einer Win-Win-Situation.
Ja, du kannst in bestimmten Fällen ehrenamtliche Tätigkeiten von der Steuer absetzen. Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen und Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen. Z. B. muss die Organisation oder der Verein, für den du ehrenamtlich arbeitest, als gemeinnützig anerkannt sein.
Ein Ehrenamt ist in Deutschland normalerweise keine selbstständige Tätigkeit im Sinne einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind im Allgemeinen nicht gewinnorientiert und werden aus sozialen, gemeinnützigen oder persönlichen Gründen ausgeübt. Dennoch kannst du dafür eine finanzielle Aufwandsentschädigung erhalten und musst darauf bis zu einem gewissen Betrag keine Steuern zahlen.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht als Übungsleitertätigkeit gelten, gibt es die Ehrenamtspauschale. Diese beträgt im Jahr 2024 bis zu 840 Euro pro Jahr. Du musst finanzielle Aufwandsentschädigungen, die du für deine Arbeit bekommst, bis zu diesem Betrag nicht versteuern.
Du kannst die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, wenn du eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Vereinen oder gemeinnütziger Organisation ausübst. Um die Ehrenamtspauschale zu nutzen, musst du deine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Wenn deine Aufwandsentschädigungen den Pauschbetrag von 840 Euro pro Jahr überschreiten, musst du die weiteren Einkünfte versteuern.
Die Ehrenamtspauschale gilt für Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit. Darunter fallen Einkünfte, die durch ehrenamtliche Arbeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen erzielt werden. Diese Einkünfte können z. B. Aufwandsentschädigungen, Vergütungen oder Sachleistungen fallen.
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Autor - Sophia Merzbach
Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.
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