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Geldwäschegesetz (GwG) in Deutschland: Was Selbstständige wissen müssen

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: Dezember 23, 2025

Lesezeit: 10 Minuten

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Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Doch was bedeutet das konkret für Selbstständige, Freelancer:innen und Einzelunternehmer:innen in Deutschland?

In diesem Artikel erfährst du klar und praxisnah, wer nach dem GwG wirklich verpflichtet ist, was indirekt auch dich betreffen könnte – und warum die meisten Solo-Selbstständigen keine eigenen Meldepflichten haben, selbst mit Blick auf die neuen Regeln ab 2025.

Geldwäschegesetz & GwG-Meldeverordnung – kurz zusammengefasst 

  • Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und richtet sich primär an bestimmte verpflichtete Berufsgruppen nach § 2 GwG.
  • Die meisten Selbstständigen und Freelancer:innen sind nicht direkt verpflichtet und haben keine eigene Meldepflicht nach § 43 GwG.
  • Indirekt betroffen bist du dennoch, etwa bei Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro, wenn Banken einen Herkunftsnachweis verlangen.
  • Mit der neuen GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) werden Verdachtsmeldungen ab 01.10.2025 vollständig digitalisiert – relevant ist das jedoch nur für GwG-Verpflichtete, nicht für typische Solo-Selbstständige.

Was ist das Geldwäschegesetz (GwG)?

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist eines der zentralen Instrumente im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Sein Ziel ist es, zu verhindern, dass illegal erwirtschaftetes Geld unbemerkt in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf gelangt. Damit schützt das GwG nicht nur den Staat, sondern auch Unternehmen und den Wirtschaftsstandort insgesamt.

Konkret verpflichtet das GwG bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen dazu, Transaktionen kritisch zu prüfen, Kund:innen eindeutig zu identifizieren und verdächtige Vorgänge zu melden. Diese sogenannten Verpflichteten übernehmen damit eine wichtige Rolle im System der Geldwäscheprävention: Sie fungieren als erste Kontrollinstanz, noch bevor Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden.

Welche Ziele verfolgt das GwG?

Im Kern verfolgt das Geldwäschegesetz zwei eng miteinander verknüpfte Ziele. Zum einen soll Geldwäsche verhindert werden. Einnahmen aus Straftaten wie Betrug, Korruption, Drogenhandel oder illegalem Glücksspiel sollen nicht legalisiert und weiterverwendet werden können. Zum anderen geht es um die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Finanzielle Mittel, die terroristische Aktivitäten unterstützen könnten, sollen frühzeitig erkannt und unterbunden werden.

Beide Ziele beruhen auf demselben Prinzip: Mehr Transparenz bei Geldflüssen. Je nachvollziehbarer Herkunft, Zweck und Beteiligte einer Zahlung sind, desto schwerer wird es, illegale Aktivitäten über den Finanzkreislauf zu verschleiern.

Wen betrifft das Geldwäschegesetz wirklich?

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass jede selbstständige Person automatisch unter das Geldwäschegesetz fällt. Tatsächlich richtet sich das GwG nicht pauschal an alle, sondern gezielt an bestimmte Berufsgruppen, die im Gesetz als „Verpflichtete“ nach § 2 GwG definiert sind.

Dabei handelt es sich um Berufsgruppen, bei denen aus Sicht des Gesetzgebers ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Diese Unternehmen sollen durch Prüf- und Meldepflichten helfen, verdächtige Geldflüsse frühzeitig zu erkennen.

Wer gilt als „Verpflichtete:r“ nach dem GwG?

Zu den Verpflichteten nach § 2 GwG zählen unter anderem:

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (z. B. Banken, Zahlungsdienstleister wie PayPal)
  • Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
  • Immobilienmakler:innen
  • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler:innen
  • Glücksspielveranstalter und -vermittler:innen
  • Kryptowerte-Dienstleister
  • bestimmte Kaufleute, etwa im Handel mit Autos oder Nutzfahrzeugen, Schmuck oder Edelmetallen

Diese Berufsgruppen unterliegen konkreten GwG-Pflichten, etwa zur Identifizierung von Kund:innen, zur Dokumentation von Transaktionen und zur Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU).

Und was heißt das für Selbstständige und Freelancer:innen?

Für viele Selbstständige ist die Antwort beruhigend: Sie fallen nicht unter diese Verpflichtungen.
Typische Solo-Selbstständige wie Grafikdesigner:innen, Autor:innen und Fotograf:innen, aber auch neuere Berufsgruppen wie IT-Freelancer:innen, UGC-Creator:innen oder Coaches gehören in der Regel nicht zu den Verpflichteten nach dem GwG.

Das bedeutet konkret:

  • keine eigene Meldepflicht nach § 43 GwG
  • keine Pflicht zur Registrierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU)
  • keine laufenden Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen im Sinne des GwG

Warum Selbstständige das GwG trotzdem „spüren“

Auch wenn du selbst nicht verpflichtet bist, kann dir das Geldwäschegesetz im Alltag begegnen. Der Grund: Banken, Zahlungsdienstleister und andere Verpflichtete müssen ihre Pflichten auch gegenüber dir erfüllen.

Typische Situationen sind zum Beispiel:

  • Nachfragen deiner Bank bei Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro
  • Aufforderungen zur Herkunftsnachweis-Erbringung
  • Verzögerungen bei ungewöhnlichen oder hohen Zahlungseingängen

➡️Zum Thema Bargeld auch wichtig: So führst du ein Kassenbuch!

Welche Rolle spielen Privatpersonen beim Geldwäschegesetz?

Auch Privatpersonen kommen mit dem Geldwäschegesetz in Berührung – allerdings nicht als primäre Verpflichtete. Das GwG richtet sich grundsätzlich nicht direkt an private Kund:innen, sondern an die Unternehmen und Berufsgruppen, mit denen sie Geschäfte machen, etwa Banken, Notare oder Händler:innen.

Wie für Selbstständige kann das GwG trotzdem auch für Privatpersonen im Alltag plötzlich relevant werden. Typische Situationen sind zum Beispiel hohe Bargeldzahlungen, größere Bareinzahlungen auf das eigene Bankkonto oder Geldzuflüsse aus ungewöhnlichen oder schwer erklärbaren Quellen. In solchen Fällen sind Banken verpflichtet, Nachweise zur Herkunft des Geldes zu verlangen oder Vorgänge genauer zu prüfen.

Wichtig ist dabei die rechtliche Einordnung: Privatpersonen verstoßen in der Regel nicht gegen das Geldwäschegesetz selbst, wenn sie entsprechende Nachfragen beantworten oder Unterlagen vorlegen müssen. Auch hier gilt: Die gesetzlichen Pflichten treffen vielmehr die verpflichteten Institute, nicht die Kund:innen.

Bargeld, Schwellenwerte und Identifizierung: Das gilt in der Praxis

Spätestens beim Thema Bargeld kommen viele Selbstständige erstmals mit dem Geldwäschegesetz in Berührung. Wichtig ist dabei vor allem eines: Es gibt keinen Freibetrag, sondern gesetzliche Schwellenwerte, ab denen bestimmte Prüf- und Identifizierungspflichten greifen. Diese Pflichten treffen in erster Linie Banken und Händler:innen, wirken sich aber unmittelbar auf dich aus.

Bargeschäfte über 10.000 Euro: Kein Freibetrag, sondern Schwellenwert

Bei Bargeschäften über 10.000 Euro müssen Verpflichtete nach dem GwG ihre Kund:innen identifizieren und die Transaktion dokumentieren. Das gilt zum Beispiel beim Barkauf eines Fahrzeugs oder hochwertiger Waren. Entscheidend ist: Der Betrag von 10.000 Euro ist kein steuerlicher Freibetrag, sondern ein Auslöser für Prüfpflichten.

Dabei schauen die Verpflichteten nicht nur auf einzelne Zahlungen. Auch zusammenhängende Teilbeträge können berücksichtigt werden, wenn der Eindruck entsteht, dass der Schwellenwert bewusst unterschritten werden soll.

Typische Fälle sind:

  • Barzahlung oder mehrere Teilzahlungen für ein zusammenhängendes Geschäft
  • ungewöhnlich hohe Bargeschäfte ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund
  • Versuche, Identifizierungen durch Aufsplitten zu vermeiden

Bareinzahlungen bei Banken: Herkunftsnachweis ab 10.000 Euro

Auch bei Bareinzahlungen auf dein Geschäftskonto greift das Geldwäschegesetz indirekt. Ab einem Betrag von 10.000 Euro verlangen Banken regelmäßig einen Nachweis über die Herkunft des Geldes. Das ist keine Schikane, sondern eine gesetzliche Pflicht der Kreditinstitute.

Als Nachweise akzeptieren Banken in der Praxis unter anderem:

  • Rechnungen oder Verkaufsbelege
  • Quittungen über Barauszahlungen
  • Kontoauszüge
  • Erbscheine oder Testamente
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsurkunden

Kann die Herkunft des Geldes nicht plausibel erklärt werden, ist die Bank verpflichtet, den Vorgang weiter zu prüfen und gegebenenfalls eine Verdachtsmeldung abzugeben. In einzelnen Fällen kann es auch zu vorübergehenden Kontosperren kommen.

➡️Was du als Selbständiger über dein Bankkonto wissen musst

Sonderfälle und niedrigere Schwellenwerte

Je nach Branche gelten abweichende Regeln. Besonders relevant ist das für den Handel mit Edelmetallen. Hier greifen bereits deutlich niedrigere Schwellen, bei denen anonyme Bargeschäfte unzulässig sind. Auch deshalb ist es wichtig, die eigenen Tätigkeiten realistisch einzuordnen.

Für die meisten Selbstständigen gilt: Bargeldgeschäfte in dieser Größenordnung sind selten. Wenn sie doch vorkommen, solltest du vorbereitet sein und entsprechende Nachweise griffbereit haben.

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Registrierungspflicht bei der FIU: Was seit 2024 gilt

Neben Identifizierungs- und Meldepflichten sieht das Geldwäschegesetz auch eine zentrale Registrierungspflicht vor. Diese betrifft allerdings ausschließlich Verpflichtete nach § 2 GwG – nicht pauschal alle Selbstständigen.

Seit dem 01.01.2024 müssen sich alle verpflichteten Unternehmen und Berufsangehörigen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren. Die Registrierung erfolgt über das elektronische Meldeportal goAML (AML steht für „Anti-Money Laundering“, auf Deutsch „Bekämpfung von Geldwäsche“) und ist unabhängig davon erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsmeldungen abgegeben werden oder nicht.

Wer muss sich registrieren?

Registrierungspflichtig sind alle Personen und Unternehmen, die nach dem Geldwäschegesetz als „Verpflichtete“ gelten. Dazu zählen insbesondere die Berufsgruppen, die weiter oben bereits beschrieben wurden, etwa aus dem Finanz-, Immobilien-, Versicherungs-, Krypto- und Güterhandelsbereich.

Entscheidend ist nicht die Rechtsform oder Unternehmensgröße, sondern die ausgeübte Tätigkeit. Die Registrierungspflicht betrifft daher sowohl Unternehmen als auch selbstständig oder angestellt tätige Berufsträger:innen, sofern sie unter § 2 GwG fallen.

💡 Kurz gesagt: Wer nach dem GwG melde- und sorgfaltspflichtig ist, muss auch bei der FIU registriert sein.

Wichtig: Seit 2025 drohen Bußgelder

Die Registrierungspflicht bei der FIU gilt bereits seit dem 01.01.2024. Seit 2025 können Verstöße dagegen mit Bußgeldern geahndet werden.

Das bedeutet: Verpflichtete nach § 2 GwG müssen registriert sein. Wer dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen ist, riskiert inzwischen empfindliche Geldstrafen.

Für betroffene Unternehmen und Berufsgruppen besteht daher akuter Handlungsbedarf. Eine fehlende oder verspätete Registrierung lässt sich heute nicht mehr mit Übergangsfristen oder Unwissenheit erklären.

Was bedeutet das für Selbstständige?

Für die meisten Selbstständigen ist auch dieser Punkt schnell eingeordnet: Wer nicht zu den Verpflichteten nach § 2 GwG gehört, muss sich weder bei der FIU registrieren noch das goAML-Portal nutzen.

Relevant wird die Registrierungspflicht nur dann, wenn du in einer GwG-pflichtigen Branche tätig bist – etwa im Finanz-, Immobilien- oder Kryptobereich.

Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz: Wann und wie melden?

Eine der zentralen Pflichten für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist die sogenannte Verdachtsmeldepflicht. Sie greift immer dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Geschäft oder eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte.

💡 Wichtig dabei: Es geht nicht um Beweise, sondern um einen begründeten Verdacht. Verpflichtete sollen lieber einmal zu viel als einmal zu wenig melden, wenn Auffälligkeiten nicht plausibel erklärt werden können.

Wann besteht eine Meldepflicht?

Eine Verdachtsmeldung ist abzugeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass:

  • Vermögenswerte aus illegalen Quellen stammen könnten
  • Gelder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten dienen
  • Angaben von Kund:innen widersprüchlich, unvollständig oder offensichtlich unplausibel sind

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion letztlich durchgeführt wird oder nicht. Auch versuchte Geschäfte können meldepflichtig sein.

Wie läuft eine Verdachtsmeldung ab?

Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die FIU übermittelt werden. Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch, in der Regel über das goAML-Portal.

Nach Abgabe der Meldung gilt:

  • Das betroffene Geschäft darf zunächst nicht weitergeführt werden
  • Kund:innen dürfen nicht über die Meldung informiert werden („Tipping-off-Verbot“)
  • Weitere Schritte erfolgen erst nach Rückmeldung oder Freigabe durch die zuständigen Stellen

Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Ermittlungen nicht gefährdet werden.

Typische Verdachtsmomente aus der Praxis

Ob ein Verdacht vorliegt, hängt immer vom Gesamtbild ab. Typische Warnsignale können zum Beispiel sein:

  • Das Geschäft passt nicht zur wirtschaftlichen Situation der Kund:innen
  • Kund:innen versuchen, persönlichen Kontakt oder Identifizierungen zu vermeiden
  • Ausweisdokumente fehlen oder wirken zweifelhaft
  • Zahlungen erfolgen über Dritte oder ungewöhnliche Umwege
  • Beträge werden auffällig aufgeteilt, um Schwellenwerte zu unterschreiten
  • Bei Immobilien weichen Kaufpreis und Marktwert stark voneinander ab

💡 Entscheidend ist immer die Frage: Ist das Verhalten plausibel und nachvollziehbar? Wenn nicht, kann eine Meldung erforderlich sein.

Und was bedeutet das für Selbstständige?

Für die meisten Selbstständigen gilt auch hier: Sie sind nicht selbst meldepflichtig, weil sie nicht zu den Verpflichteten nach § 2 GwG gehören. Trotzdem können sie indirekt betroffen sein, etwa wenn Banken Zahlungen prüfen oder zusätzliche Informationen anfordern.

Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz: Was Verpflichtete beachten müssen

Neben der Verdachtsmeldepflicht enthält das Geldwäschegesetz eine Reihe sogenannter Sorgfaltspflichten. Sie bilden das Grundgerüst der Geldwäscheprävention und sollen sicherstellen, dass Geschäftsbeziehungen von Anfang an transparent und nachvollziehbar sind. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen – bevor es überhaupt zu verdächtigen Transaktionen kommt.

Auch hier gilt: Diese Pflichten gelten nicht pauschal für alle, sondern ausschließlich für Verpflichtete nach § 2 GwG

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Überblick

Zu den zentralen Pflichten nach § 10 GwG gehören insbesondere:

  • Identifizierung der Kund:innen
    Verpflichtete müssen feststellen, mit wem sie es zu tun haben – und gegebenenfalls auch, wer für eine andere Person handelt.
  • Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
    Wenn Kund:innen im Auftrag oder für Dritte handeln, muss geklärt werden, wer letztlich wirtschaftlich von dem Geschäft profitiert.
  • Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung
    Es muss nachvollziehbar sein, warum eine Geschäftsbeziehung besteht und welche Art von Transaktionen zu erwarten ist.
  • Prüfung des PEP-Status
    Verpflichtete müssen prüfen, ob es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt, bei der ein erhöhtes Risiko besteht.
  • Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung
    Auch nach Vertragsabschluss müssen Transaktionen beobachtet und bei Auffälligkeiten hinterfragt werden.

Diese Pflichten greifen risikobasiert. Das bedeutet: Je höher das Risiko, desto intensiver müssen die Prüfungen ausfallen.

Wann muss die Identifizierung erfolgen?

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Zeitpunkt der Identifizierung.
Grundsätzlich gilt: Die Identifizierung muss vor Beginn der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion erfolgen.

In Ausnahmefällen kann sie zwar nachgeholt werden, das ist jedoch nur zulässig, wenn kein erhöhtes Risiko besteht und die Identifizierung unverzüglich erfolgt.

Was bedeutet das für Selbstständige?

Für die meisten Selbstständigen gilt auch hier: Sie unterliegen diesen Pflichten nicht selbst, solange sie nicht zu den Verpflichteten nach § 2 GwG gehören.

Im Alltag begegnen ihnen die Sorgfaltspflichten meist indirekt – etwa durch:

  • Identitätsprüfungen bei Banken oder Zahlungsdienstleistern
  • Nachfragen zum Zweck größerer Zahlungseingänge
  • Anforderungen zur Offenlegung wirtschaftlicher Hintergründe

💡 Wichtig: Diese Prüfungen sind kein Misstrauensvotum, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Bußgelder und Sanktionen: Welche Risiken bestehen bei Verstößen?

Das Geldwäschegesetz ist kein „Papiertiger“. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden – allerdings nicht für alle gleichermaßen. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang jemand zu den Verpflichteten nach § 2 GwG gehört und wie schwer der jeweilige Verstoß wiegt.

Für typische Selbstständige ist dieser Abschnitt vor allem zur Einordnung wichtig. Für Verpflichtete hingegen ist er hochrelevant.

Bußgelder bei Pflichtverletzungen

Das GwG unterscheidet zwischen unterschiedlichen Arten von Verstößen. Entsprechend unterschiedlich fallen auch die möglichen Sanktionen aus.

Bei Pflichtverletzungen können unter anderem folgende Bußgelder verhängt werden:

  • bis zu 100.000 Euro bei leichtfertigen Verstößen
  • bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichen Verstößen

Diese Beträge gelten für „normale“ Pflichtverletzungen, etwa wenn Identifizierungs-, Dokumentations- oder Meldepflichten nicht eingehalten werden.

Erhöhte Bußgelder bei schweren Verstößen

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sieht das Gesetz deutlich höhere Sanktionen vor. In solchen Fällen können Bußgelder betragen:

  • bis zu 1 Million Euro,
  • bis zu 5 Millionen Euro oder
  • bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes (je nach Art des Verpflichteten).

Diese hohen Beträge betreffen vor allem Banken, Finanzdienstleister und größere Unternehmen, machen aber deutlich, welchen Stellenwert die Geldwäscheprävention für den Gesetzgeber hat.

Neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV): Was sich seit Oktober 2025 geändert hat

Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) wurde vom Bundesministerium der Finanzen im April 2025 vorgelegt und ist zum 01.10.2025 in Kraft getreten. Seitdem gelten verbindliche Vorgaben für die elektronische und standardisierte Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG. Manuelle Meldewege wie Post oder Fax sind seit Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr zulässig. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Kritik an uneinheitlichen Meldungen, Medienbrüchen und schwer auswertbaren Freitextangaben.

Einheitlich, digital, strukturiert: Das Ziel der GwGMeldV

Künftig sollen Verdachtsmeldungen nicht mehr individuell und frei formuliert, sondern nach klaren technischen und inhaltlichen Vorgaben übermittelt werden. 

Das bringt mehrere Vorteile:

  • schnellere Verarbeitung durch die FIU
  • bessere Vergleichbarkeit von Meldungen
  • effizientere, auch automatisierte Auswertung
  • höhere Qualität der übermittelten Informationen

Gleichzeitig steigt jedoch der technische und organisatorische Aufwand für Verpflichtete deutlich.

Elektronische Meldepflicht wird verbindlich

Mit der GwGMeldV wird festgelegt, dass Verdachtsmeldungen ausschließlich elektronisch erfolgen dürfen. Zulässig sind nur noch:

  • die Meldung über das FIU-Portal goAML, oder
  • eine strukturierte XML-Übermittlung über entsprechende Schnittstellen

Andere Dateiformate wie PDF, PNG oder JPG sind künftig nicht mehr erlaubt. Gerade bei komplexen Sachverhalten oder umfangreichen Dokumentationen stellt das viele Verpflichtete vor neue Herausforderungen.

Inhaltliche Mindestanforderungen an Verdachtsmeldungen

Die Verordnung definiert erstmals verbindlich, welche Angaben eine Verdachtsmeldung mindestens enthalten muss. Dazu gehören unter anderem:

  • Angaben zum meldenden Unternehmen oder zur meldenden Person
  • detaillierte Informationen zur Transaktion (Art, Höhe, Zeitpunkt, beteiligte Konten)
  • eine konkrete Beschreibung des Verdachts
  • Identitäts- und Hintergrundangaben zu allen beteiligten Personen
  • zusätzliche Angaben bei Kryptowerte-Transaktionen, etwa zu Wallets oder Anbietern

Ziel ist eine bessere maschinelle Auswertbarkeit der Meldungen durch die FIU.

Was Verpflichtete jetzt beachten müssen

Für Verpflichtete nach § 2 GwG bedeutet die GwGMeldV einen spürbaren Anpassungsbedarf, insbesondere:

Technisch

  • Einführung oder Anpassung von XML-Schnittstellen
  • Überarbeitung interner IT-Systeme
  • Sicherstellung strukturierter Datenexporte

Organisatorisch

  • Anpassung der internen Meldeprozesse
  • klare Zuständigkeiten und Dokumentation
  • Umgang mit komplexen oder umfangreichen Fällen

Personell

  • Schulungen zum Umgang mit goAML
  • Sensibilisierung für neue Anforderungen, insbesondere bei Kryptowerten

➡️Hier geht es um vollständigen Text der GwG-Meldeverordnung

Fazit: Was Selbstständige zum Geldwäschegesetz wirklich wissen müssen

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – richtet sich aber nicht pauschal an alle Selbstständigen. Entscheidend ist, ob du zu den Verpflichteten nach § 2 GwG gehörst oder nicht. Für die meisten Solo-Selbstständigen ist das nicht der Fall.

Trotzdem begegnet dir das GwG im Alltag häufig indirekt. Banken, Zahlungsdienstleister und andere verpflichtete Stellen müssen ihre Prüf- und Dokumentationspflichten erfüllen. Deshalb kann es bei hohen Bargeldeinzahlungen, ungewöhnlichen Zahlungseingängen oder komplexen Sachverhalten zu Nachfragen, Verzögerungen oder Herkunftsnachweisen kommen. Das ist kein Misstrauen gegen dich persönlich, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) hat seit Oktober 2025 vor allem die Verpflichteten stärker in die Pflicht genommen. Verdachtsmeldungen sind nun vollständig digital, technisch standardisiert und inhaltlich klar vorgegeben. Für klassische Freiberufler:innen, Kreative oder Berater:innen ändert sich dadurch nichts – solange sie nicht in einer GwG-pflichtigen Branche tätig sind.

Häufige Fragen zum Geldwäschegesetz (FAQ)

Bin ich als Selbstständige:r automatisch vom Geldwäschegesetz betroffen?

Nein. Die meisten Selbstständigen und Freelancer:innen gehören nicht zu den Verpflichteten nach § 2 GwG. Direkt betroffen sind nur bestimmte Berufsgruppen wie Banken, Immobilienmakler:innen, Kryptowerte-Dienstleister oder bestimmte Güterhändler:innen. Als klassische:r Solo-Selbstständige:r musst du keine eigenen GwG-Pflichten erfüllen.

Warum fragt meine Bank nach der Herkunft meines Geldes?

Weil Banken gesetzlich verpflichtet sind, Geldwäsche zu verhindern. Bei Bargeldeinzahlungen ab 10.000 Euro oder bei ungewöhnlichen Zahlungseingängen müssen sie einen Herkunftsnachweis verlangen. Das bedeutet keinen Verdacht gegen dich, sondern ist Teil der gesetzlichen Prüfpflichten der Bank.

Muss ich als Selbstständige:r Verdachtsmeldungen abgeben?

In der Regel nein. Eine Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG besteht nur für Verpflichtete. Typische Selbstständige wie Designer:innen, Texter:innen, Entwickler:innen oder Coaches müssen keine Meldungen an die FIU abgeben.

Was hat sich durch die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) geändert?

Die GwGMeldV gilt seit dem 01.10.2025 und betrifft ausschließlich GwG-Verpflichtete.
Verdachtsmeldungen müssen seitdem vollständig digital, strukturiert und standardisiert über goAML oder per XML übermittelt werden. Für die meisten Selbstständigen ändert sich dadurch nichts, da sie nicht meldepflichtig sind.

Wann kann das Geldwäschegesetz für Selbstständige doch relevant werden?

Relevant wird das GwG, wenn du in einer GwG-pflichtigen Branche tätig bist, zum Beispiel:

  • als Kryptowerte-Dienstleister:in
  • als Immobilienmakler:in
  • als Finanz- oder Versicherungsvermittler:in
  • als Händler:in hochwertiger Güter mit Barzahlungen

In diesen Fällen solltest du dich frühzeitig mit den GwG-Pflichten befassen.

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Autor - Sophia Merzbach

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