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Ein Fahrrad oder E-Bike ist gut für das Klima, deine Gesundheit und sogar für deine Steuern! Denn sofern du es als Dienstfahrzeug benutzt, kannst du die Anschaffung und weitere anfallende Kosten dafür steuerlich geltend machen. Welche Regeln es beim Absetzen des E-Bikes oder des Fahrrads zu beachten gibt, erklären wir dir hier – mit Beispielrechnungen, Tabellen und Tipps für Selbstständige.
Welche Fahrräder können abgesetzt werden?
Neben dem klassischen Fahrrad gibt es natürlich noch eine ganze Reihe von Varianten, die ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden können. Dazu gehören E-Bikes und Pedelecs, aber auch Rennräder und (E-)Mountainbikes. Allgemein gilt, solange es keine Kfz-Zulassung benötigt, also bis zu 25 km/h fährt, kein Kennzeichenhat oder versicherungspflichtigist, kannst du das Fahrrad als Selbstständige:r steuerlich absetzen. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für das Leasing eines neuen Rads.
Typ
Unterstützung
Zulassungspflicht
Steuerliche Behandlung
Fahrrad
keine
nein
Betriebsausgabe, 10 %-Regel
Pedelec
bis 25 km/h
nein
wie Fahrrad
S-Pedelec
über 25 km/h
ja
wie Kfz, geldwerter Vorteil, 1 %-Regel
„Selbstständige verschenken oft Steuervorteile, weil sie Kleinigkeiten wie ein Fahrrad nicht berücksichtigen. Dabei zählt jeder Euro, den du sauber absetzen kannst.“
Wie Fahrrad und E-Bike von der Steuer absetzen?
Damit du den Kauf deines oben genannten Fahrrads oder E-Bikes von deiner Einkommensteuer absetzen kannst, musst du es mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Das Gute hierbei ist, der restliche Anteil für deine private Nutzung muss nicht versteuert werden! Hierbei ist das Finanzamt ausnahmsweise recht großzügig, was die private Nutzung angeht.
Nutzt du dein Fahrrad allerdings weniger als 10 % für berufliche Fahrten, wird es als Teil deines Privatvermögens betrachtet und kann nicht in der Einkommensteuer abgesetzt werden.
“Wenn du regelmäßig – also mindestens zu 10 % – berufliche Fahrten, z.B. zum Co-Working-Space machst, kann das Finanzamt die betriebliche Nutzung anerkennen.”
Doch auch wenn du dein Fahrrad weniger als 10 % beruflich nutzt, kannst du die Fahrt zu deinem Arbeitsplatz damit absetzen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt). Mit dieser Pauschale kannst du für jeden gefahrenen Kilometer 0,38 Euro berechnen. Diese Regelung gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, also auch für Fahrten mit dem Fahrrad oder E-Bike.
Beispiel: Arbeitsweg mit dem Fahrrad absetzen
Du fährst 18 km einfach von deinem Wohnort zum Büro (z. B. ein Coworking-Space) – an 220 Arbeitstagen pro Jahr.
Pauschale: 18 km × 220 Tage × 0,30 € = 1.504,80 € absetzbare Werbungskosten
Diesen Betrag kannst du in der Anlage N (bei Anstellung) oder als betrieblich bedingte Fahrt in der EÜR (bei selbstständiger Tätigkeit) ansetzen – auch wenn du kein Fahrtenbuch führst und das Fahrrad zu über 90 % privat nutzt.
Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen: Wo genau eintragen?
Die Abschreibung für ein E-Bike oder Fahrrad wird normalerweise als Betriebsausgabe in der Steuererklärung angegeben. Selbstständige tragen die jährliche Abschreibung in der Anlage EÜR unter „Absetzung für Abnutzung (AfA)“ ein.
Dazu muss das Fahrrad zuvor im Anlagenspiegel mit den Anschaffungskosten und der Nutzungsdauer erfasst werden. Als Privatpersonen kannst du die erwähnte Entfernungspauschale in der Anlage N unter „Werbungskosten“ ansetzen, wenn du das Fahrrad für den Weg zur Arbeit nutzt.
Bei Fahrrädern unter 800 Euro netto können die Kosten direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Du fragst dich wahrscheinlich, wie das Finanzamt feststellen will, dass du das Fahrrad oder E-Bike tatsächlich mehr als 10 % beruflich genutzt hast.
Für den Fall, dass du als Privatperson dein (E)-Bike von der Steuer absetzen möchtest und der gefahrene Anteil tatsächlich vom Finanzamt angezweifelt wird, solltest du deine Fahrten nachweisen können.
Dafür empfiehlt es sich, entweder ein Fahrtenbuch zu führen oder nachweisen zu können, dass du z. B. regelmäßig zu Kund:innen oder zu deinem Arbeitsplatz gefahren bist. So gehst du auf Nummer sicher, wenn du vorhast, dein E-Bike oder Fahrrad von der Steuer abzusetzen.
E-Bike, Umsatzsteuer und 1-%-Regel
Bist du mit deiner selbstständigen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und nutzt dein Fahrrad oder E-Bike zu mindestens 10 % für berufliche Fahrten, kannst du außerdem die Umsatzsteuer dafür zurückerhalten. Gleichzeitig musst du aber auch Umsatzsteuer auf die private Nutzung entrichten. Die private Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe betrachtet und unterliegt der Umsatzsteuer. Hier wird anders als bei der Einkommensteuer nicht darauf verzichtet.
Um zu berechnen, wie viel Umsatzsteuer fällig wird, kannst du die 1-%-Methode anwenden. Dabei wird ein Prozent des Bruttolistenpreises deines Fahrrads oder E-Bikes als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser Betrag ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss.
Dies mag zunächst kompliziert klingen, doch so schwierig ist es zum Glück nicht.
💡Hier ein Beispiel: Du kaufst ein E-Bike für 2.000 Euro brutto. In diesem Fall musst du für die Privatnutzung deines Firmenfahrrads monatlich 3,19 Euro Umsatzsteuer entrichten. Dies ergibt sich, indem ein Prozent vom Listenpreis von 2.000 Euro (20 Euro) genommen wird, dieser Betrag durch 1,19 geteilt wird (ergibt ca. 16,81 Euro netto) und darauf 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden.
Was kann ich alles für mein Fahrrad oder E-Bike von der Steuer absetzen?
Denke daran, dass du nicht nur das Fahrrad oder E-Bike abschreiben kannst, wenn du es neu kaufst. Auch laufende Kosten wie Inspektion, Versicherung, Reparaturen oder Strom für das Laden des Akkus sind zu 100 % absetzbar, wenn du das Bike mindestens 10 % für die Arbeit nutzt. Auch die Kosten für Zubehör wie Licht oder Helm für ein (E-)Bike kann man von der Steuer absetzen.
E-Bike richtig in Accountable absetzen
Wie dein E-Bike steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es sich um ein S-Pedelec (über 25 km/h) oder ein normales E-Bike (bis 25 km/h) handelt. In Accountable gibt es dafür unterschiedliche Vorgehensweisen:
S-Pedelecs (> 25 km/h)
S-Pedelecs gelten steuerlich als Kraftfahrzeug und werden wie ein (elektrisches) Auto behandelt.
Steuerliche Einordnung:
Abschreibung über 6 Jahre
Anwendung der 1 %-Regel für Privatnutzung
Privatnutzung ist einkommensteuerpflichtig
So erfasst du es in Accountable:
Lege den Kauf unter „Fahrzeug kaufen“ mit Vorsteuer an.
Wähle eine Abschreibung über 6 Jahre.
Füge das Fahrzeug in der Fahrzeugliste hinzu (Typ: elektrisch; kW kannst du mit „1“ angeben).
Erfasse zusätzlich eine Nicht-Rechnungs-Einnahme „Private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs“, um die 1 %-Regel abzubilden.
⚡ Normale E-Bikes (≤ 25 km/h)
Normale E-Bikes werden steuerlich nicht wie Autos behandelt.
Voraussetzung: Mindestens 10 % betriebliche Nutzung, damit das E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann.
Steuerliche Einordnung:
Abschreibung über 7 Jahre
Keine 1 %-Regel für die Einkommensteuer
Private Nutzung ist einkommensteuerlich nicht zu versteuern
Wichtiger Hinweis zur Umsatzsteuer:
Wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist und beim Kauf die Vorsteuer geltend machst, muss die private Nutzung umsatzsteuerlich korrigiert werden (1 %-Regel nur für die Umsatzsteuer). Diese reine Umsatzsteuer-Korrektur wird derzeit in Accountable nicht automatisch abgebildet.
Was bedeutet das konkret?
Kleinunternehmer (KU): Kein Vorsteuerabzug → keine Umsatzsteuer-Korrektur notwendig. 👉 Du kannst das E-Bike einfach als „Fahrzeug kaufen“ erfassen, über 7 Jahre abschreiben und musst keine private Nutzung eintragen.
Umsatzsteuerpflichtige Nutzer mit Vorsteuerabzug: Wenn du das E-Bike auch privat nutzt, muss die private Nutzung umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. Bis eine eigene Lösung verfügbar ist, wird empfohlen, die private Nutzung analog zur Nutzung eines Elektrofahrzeugs zu erfassen (z. B. mit 0,25 %-Regel). Dadurch kann es zu einer leicht höheren Einkommensteuer kommen, rechtlich bist du jedoch auf der sicheren Seite.
Zusammenfassung
S-Pedelec (>25 km/h) → wie Auto behandeln (6 Jahre, 1 %-Regel).
Normales E-Bike (≤25 km/h) → 7 Jahre Abschreibung, keine einkommensteuerliche 1 %-Regel.
Kleinunternehmer → unkomplizierte Erfassung ohne Privatnutzung.
So stellst du sicher, dass dein E-Bike in Accountable korrekt und möglichst rechtssicher abgebildet ist.
Das E-Bike abschreiben
Die allgemeine Abschreibungsdauer für Fahrräder und auch E-Bikes beträgt 7 Jahre. Zudem werden sie linear abgeschrieben, das bedeutet, jedes Jahr wird der gleiche Anteil abgesetzt. Du kannst also jedes Jahr 1/7 des Gesamtpreises, den du gezahlt hast, abschreiben. Hat dein E-Bike z. B. 2.100 Euro gekostet, wird 7 Jahre lang ein Betrag von 300 Euro abgesetzt.
Kaufst du ein Fahrrad, dass weniger als 1.000 Euro netto kostet, kannst du es sogar direkt im Jahr des Kaufs absetzen. Denn dann fällt es unter „geringwertige Wirtschaftsgüter“ und gilt demnach als Sofortabschreibung.
Auch wenn du etwa ein neues E-Bike least, statt es zu kaufen, kannst du die Leasingraten absetzen, statt es abzuschreiben.
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Was gilt für nebenberuflich Selbstständige?
Wenn du nebenberuflich selbstständig bist – zum Beispiel neben deinem Hauptjob freiberuflich arbeitest, eine kleine GbR führst oder einen Etsy-Shop betreibst – kannst du auch in diesem Fall Fahrradkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Das ist vielen nicht bewusst, dabei gelten hier grundsätzlich dieselben Regeln wie bei hauptberuflich Selbstständigen – mit einigen Besonderheiten.
Es gelten die folgenden Fälle:
Fall
Nutzungsszenario
Steuerliche Behandlung
A
Fahrrad wird nur für die Angestelltentätigkeit genutzt
Entfernungspauschale in der Anlage N absetzen
B
Fahrrad wird auch für die nebenberufliche Selbstständigkeit genutzt
Anschaffung anteilig absetzen in der EÜR: Schätzung (z. B. 30 %) oder Fahrtenbuch erforderlich
C
Fahrrad wird weniger als 10 % für die Selbstständigkeit genutzt
Kein Betriebsausgabenabzug möglich! Arbeitswege können pauschal abgesetzt werden (Anlage N)
Grundregel: Wenn du das Fahrrad sowohl privat als auch für deinen Hauptjob und deine nebenberufliche Selbstständigkeit nutzt, musst du den betrieblichen Anteil realistisch schätzen oder dokumentieren.
Gerade bei nebenberuflich Selbstständigen schaut das Finanzamt genauer hin. Folgende Nachweise helfen dir:
Schriftliche Schätzung der Nutzung (z. B. „ca. 1x/Woche zu Kunden“)
Fahrtenbuch oder digitale Liste
Kalendereinträge, Rechnungen, E-Mails mit Terminen
Fotos oder Routen in einer App (z. B. Komoot, Google Maps Timeline)
💡 Tipp: Halte bei gemischter Nutzung mindestens 10 % für die Selbstständigkeit ein – darunter wird kein Betriebsausgabenabzug akzeptiert.
Anwendungsbeispiel:
Anna ist hauptberuflich angestellt und betreibt nebenberuflich ein Grafikdesign-Business. Ihr neues E-Bike nutzt sie:
an ca. 2 Tagen pro Woche für den Arbeitsweg zur Festanstellung (40 %)
an 1 Tag pro Woche für Kundentermine oder den Weg zur Druckerei (20 %)
den Rest der Woche privat (40 %)
In diesem Fall kann Anna 20 % der Anschaffungskosten und laufenden Fahrradkosten als Betriebsausgaben in ihrer EÜR ansetzen. Für die Nutzung zur Festanstellung nutzt sie zusätzlich die Entfernungspauschale in der Anlage N.
Fazit
Ob du selbstständig, nebenberuflich tätig oder angestellt bist – dein Fahrrad oder E-Bike kann sich auch steuerlich lohnen. Wer es mindestens zu 10 % beruflich nutzt, darf die Anschaffungskosten, laufende Ausgaben und sogar Zubehör als Betriebsausgabe absetzen. Selbst bei geringerer Nutzung lassen sich Fahrtkosten zur Arbeit über die Entfernungspauschale geltend machen – unabhängig vom Verkehrsmittel.
💡 Tipp: Nutze einfache Tools oder Apps wie Accountable, um Fahrten zu dokumentieren und Ausgaben korrekt zu erfassen. So wird dein Rad nicht nur nachhaltig, sondern auch steuerlich clever eingesetzt. In der Accountable App kannst du ein Fahrrad buchen, wenn es über 25 km/h fährt und so steuerlich wie Fahrzeuge behandelt wird.
FAQ
Muss ich ein Fahrtenbuch führen?
Nur bei Zweifeln oder bei höherem Privatanteil – sonst reicht eine realistische Schätzung.
Gilt das auch für gebrauchte Fahrräder?
Ja – die Abschreibung erfolgt dann auf den gezahlten Kaufpreis, Beleg vorausgesetzt.
Kann ich Leasingraten vollständig absetzen?
Ja, bei beruflicher Nutzung kannst du monatlich die Leasingrate absetzen, statt das Rad über Jahre abzuschreiben.
Kann ich das Fahrrad meines Kindes steuerlich absetzen?
Nein. Fahrräder, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden – z. B. von Kindern auf dem Weg zur Kita oder Schule – können nicht (!) steuerlich geltend gemacht werden.
Kann ich mein privat gekauftes Fahrrad nachträglich in die Selbstständigkeit einbringen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn du dein Fahrrad oder E-Bike ursprünglich privat gekauft hast, es aber später überwiegend oder anteilig für deine nebenberufliche Selbstständigkeit nutzt, kannst du es nachträglich ins Betriebsvermögen überführen. Wichtig: Der betriebliche Nutzungsanteil muss mindestens 10 % betragen, sonst ist keine steuerliche Behandlung möglich.
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31.03.2026
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marco moertzsch
20.11.2025
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vuno7
20.11.2025
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09.11.2025
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27.02.2025
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LisNutz
11.05.2024
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Willi H
09.04.2026
Eine sehr übersichtliche und intuitive App. Ich nutze sie seitdem ich meine Selbstständigkeit angefangen habe und habe seitdem noch keine Probleme damit gehabt, dass irgendwas nicht funktioniert hat oder ich den Überblick verloren habe. Außerdem ist es auch total nützlich, dass man Fragen zu Steuern usw. direkt an eine KI oder einen Steuer-Coach stellen kann