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Kaufst du einen Laptop, Büromöbel oder eine Kamera für deine Selbstständigkeit, kannst du die Kosten meist steuerlich geltend machen. Ob du sie sofort abziehst oder über mehrere Jahre verteilst, hängt vom Kaufpreis und der Art der Anschaffung ab.
In diesem Ratgeber erfährst du, wie AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibung funktionieren. Außerdem zeigen wir dir, welche Regeln für Computer, die degressive AfA und gemischt genutzte Arbeitsmittel gelten.
Key Takeaways
Welche Abschreibungsmethode du nutzen kannst, hängt vor allem von Anschaffungskosten und Art des Wirtschaftsguts ab. Kleinere Anschaffungen können oft sofort als GWG abgesetzt werden, während für höherwertige Wirtschaftsgüter die lineare oder degressive AfA infrage kommt.
Bei GWG und Sammelposten sind die Wertgrenzen entscheidend. Bis 800 Euro ist unter den entsprechenden Voraussetzungen ein GWG-Sofortabzug möglich. Für Anschaffungen zwischen 250,01 und 1.000 Euro kann alternativ der Sammelposten genutzt werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.
Computerhardware und bestimmte Software können über eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr abgeschrieben werden. Dadurch ist bei begünstigten Laptops, Computern und Software häufig ein vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr möglich.
Die degressive AfA kann bei größeren Investitionen interessant sein, wenn du frühzeitig höhere Beträge absetzen möchtest. Für bestimmte Anschaffungen gilt 2026 ein maximaler degressiver Satz von 30 Prozent, wobei zusätzlich das Dreifache des linearen AfA-Satzes als Grenze gilt.
Dokumentiere Anschaffungen, Nutzung und deine Berechnung sorgfältig. Besonders wichtig sind Kaufdatum, Anschaffungskosten, betriebliche Nutzung und die gewählte Abschreibungsmethode. Mit Accountable kannst du Belege digital speichern, Anschaffungen erfassen und deine Ausgaben für die Steuer vorbereiten.
Was bedeutet Abschreibung für Selbstständige?
Mit einer Abschreibung verteilst du die Kosten einer betrieblichen Anschaffung auf ihre voraussichtliche Nutzungsdauer. Die jährliche Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, reduziert deinen steuerpflichtigen Gewinn.
Kaufst du beispielsweise eine hochwertige Kamera, Büromöbel oder eine Maschine, nutzt du diese Gegenstände meist mehrere Jahre. Deshalb werden die Anschaffungskosten grundsätzlich nicht vollständig im Kaufjahr als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Stattdessen setzt du jedes Jahr einen bestimmten Anteil ab. Die Höhe richtet sich vor allem nach der Nutzungsdauer, der gewählten Abschreibungsmethode und dem Zeitpunkt, ab dem das Wirtschaftsgut einsatzbereit ist.
Wichtig: Eine Abschreibung senkt nicht direkt deine Steuer um denselben Betrag. Sie verringert zunächst deinen steuerpflichtigen Gewinn. Wie viel Einkommensteuer du dadurch sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz und deiner gesamten steuerlichen Situation ab.
Die grundlegenden Regeln zur AfA findest du in § 7 EStG. Bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist die Abschreibung grundsätzlich vorzunehmen. Du kannst daher nicht beliebig auf die AfA verzichten und den Betrag in einem späteren Jahr nachholen.
Welche Wirtschaftsgüter kannst du abschreiben?
Abschreibbar sind vor allem abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Anlagevermögen bezeichnet Gegenstände, die deinem Betrieb längerfristig dienen und nicht für den direkten Weiterverkauf bestimmt sind.
„Abnutzbar“ bedeutet, dass der Gegenstand durch seine Nutzung, den Zeitablauf oder den technischen Fortschritt an Wert verliert. Ein Laptop wird beispielsweise langsamer oder technisch überholt, während sich Büromöbel durch den regelmäßigen Gebrauch abnutzen.
Welche Ausgaben werden nicht über die AfA abgeschrieben?
Nicht jede betriebliche Ausgabe ist eine abschreibungspflichtige Anschaffung. Verbrauchsmaterialien und laufende Kosten kannst du in der Regel direkt als Betriebsausgabe erfassen.
Dazu gehören beispielsweise:
Papier, Stifte und Druckerpatronen
laufende Software-Abonnements
Reparatur- und Wartungskosten
Telefon- und Internetgebühren
Porto und Verpackungsmaterial
Auch für bestimmte kleinere Anschaffungen und für begünstigte Computerhardware gelten besondere Regeln zum Sofortabzug. Wann du diese nutzen kannst, erklären wir dir in den folgenden Abschnitten.
Welche Kosten bilden die Grundlage der Abschreibung?
Die Abschreibung richtet sich nicht immer nur nach dem reinen Kaufpreis. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, abzüglich möglicher Preisnachlässe.
Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die notwendig sind, um den Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die genaue Berechnung ist wichtig, weil sie über die Höhe der AfA und mögliche Wertgrenzen entscheidet.
Typische Bestandteile der Anschaffungskosten sind:
der Kaufpreis
Transport- und Versandkosten
Zölle und Einfuhrabgaben
Montage- und Installationskosten
notwendige Einrichtung oder Konfiguration
nicht abziehbare Umsatzsteuer
Rabatte, Boni und Skonti mindern dagegen die Anschaffungskosten. Laufende Kosten wie Wartung, Reparaturen oder Versicherungen zählen grundsätzlich nicht dazu. Sie werden meist direkt als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Beispiel: So berechnest du die Anschaffungskosten
Du kaufst für dein Unternehmen eine Maschine für 5.000 Euro netto. Hinzu kommen 300 Euro für den Transport und 500 Euro für die fachgerechte Installation.
Die Anschaffungskosten betragen damit:
Kaufpreis: 5.000 Euro
Transport: 300 Euro
Installation: 500 Euro
Anschaffungskosten insgesamt: 5.800 Euro
Die AfA wird anschließend auf Grundlage der 5.800 Euro berechnet. Nicht allein der auf der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis ist entscheidend.
Gilt für die Abschreibung der Netto- oder Bruttopreis?
Ob der Netto- oder Bruttopreis maßgeblich ist, hängt davon ab, ob du die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kannst.
Bist du regelbesteuert und zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die abziehbare Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Du berechnest die Abschreibung deshalb grundsätzlich anhand des Nettobetrags.
Wendest du dagegen die Kleinunternehmerregelung an, kannst du die gezahlte Umsatzsteuer normalerweise nicht als Vorsteuer abziehen. In diesem Fall zählt der Bruttobetrag zu den Anschaffungskosten.
Beispiel: Nettopreis oder Bruttopreis?
Ein Bürostuhl kostet 900 Euro netto beziehungsweise 1.071 Euro brutto.
Mit Vorsteuerabzug betragen die Anschaffungskosten 900 Euro.
Ohne Vorsteuerabzug betragen die Anschaffungskosten 1.071 Euro.
Das kann steuerlich einen großen Unterschied machen. Bei 900 Euro kommt beispielsweise die Poolabschreibung infrage. Bei 1.071 Euro liegt der Betrag dagegen über der Grenze für den Sammelposten.
Entscheidend ist deshalb nicht nur der auf der Rechnung angegebene Preis. Prüfe immer, ob du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist und welche zusätzlichen Kosten mit dem Kauf zusammenhängen.
Bei der linearen AfA verteilst du die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Dadurch setzt du grundsätzlich in jedem vollständigen Nutzungsjahr denselben Betrag als Betriebsausgabe ab.
Wie lange ein Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann, ergibt sich meist aus den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Die Tabellen enthalten anerkannte Schätzwerte für zahlreiche betriebliche Anschaffungen.
Wie berechnest du die lineare Abschreibung?
Die Berechnung erfolgt mit einer einfachen Formel:
Kaufst du beispielsweise Büromöbel für 2.600 Euro und beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre, kannst du jährlich 200 Euro abschreiben:
2.600 Euro ÷ 13 Jahre = 200 Euro AfA pro Jahr
Nach Ablauf der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut steuerlich vollständig abgeschrieben. Du darfst es trotzdem weiterhin betrieblich verwenden. Sein steuerlicher Buchwert liegt dann grundsätzlich bei null Euro.
Die Werte deines Anlagevermögens und die jährlichen Abschreibungsbeträge führst du in der Anlage AVEÜR auf.
Ab wann beginnt die Abschreibung?
Die AfA beginnt in dem Monat, in dem du das Wirtschaftsgut anschaffst und es betriebsbereit ist. Im ersten Jahr darfst du deshalb häufig nicht den vollständigen Jahresbetrag abziehen.
Für jeden vollen Monat vor der Anschaffung wird die Jahres-AfA um ein Zwölftel gekürzt. Kaufst du einen Gegenstand beispielsweise im Juli, kannst du für das erste Jahr sechs Monate berücksichtigen.
Beispiel: Du kaufst im Juli Büromöbel für 2.600 Euro.
Jährliche AfA: 200 Euro
Nutzungsmonate im ersten Jahr: 6
AfA im Anschaffungsjahr: 100 Euro
AfA in den folgenden vollständigen Jahren: jeweils 200 Euro
Der verbleibende Betrag wird am Ende der Nutzungsdauer ebenfalls zeitanteilig berücksichtigt. Insgesamt kannst du dadurch weiterhin die vollständigen Anschaffungskosten von 2.600 Euro abschreiben.
Wie lange werden typische Anschaffungen abgeschrieben?
Die Nutzungsdauer hängt von der Art des Wirtschaftsguts ab. Für häufig genutzte betriebliche Anschaffungen nennt die allgemeine AfA-Tabelle unter anderem folgende Werte:
Wirtschaftsgut
Nutzungsdauer
Personenkraftwagen
6 Jahre
Vervielfältigungsgeräte
7 Jahre
Büromöbel
13 Jahre
Sind die AfA-Tabellen verbindlich?
Die AfA-Tabellen sind keine starren gesetzlichen Vorgaben. Sie dienen der Finanzverwaltung und Unternehmen als Hilfsmittel zur Schätzung der üblichen Nutzungsdauer.
Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich vom Tabellenwert ab, kann unter Umständen eine andere Dauer angesetzt werden. Dafür brauchst du jedoch eine nachvollziehbare Begründung und geeignete Nachweise. Ohne besondere Umstände solltest du dich an den veröffentlichten Tabellenwerten orientieren.
Für Computer, Laptops und bestimmte Software gilt eine Besonderheit: Obwohl die allgemeine AfA-Tabelle teilweise noch ältere Werte nennt, akzeptiert die Finanzverwaltung inzwischen eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Wie diese Regel funktioniert, erfährst du im nächsten Abschnitt.
Wie werden Computer, Laptops und Software abgeschrieben?
Für begünstigte Computerhardware und Software kannst du eine sogenannte „betriebsgewöhnliche“ Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen. Die Finanzverwaltung akzeptiert dabei den vollständigen Abzug im Jahr der Anschaffung.
Streng genommen handelt es sich dabei nicht um eine besondere Sofortabschreibung. Es bleibt eine reguläre AfA nach § 7 EStG, für die lediglich eine verkürzte Nutzungsdauer gilt.
Der vollständige Abzug ist auch möglich, wenn du das Gerät erst im Laufe des Jahres kaufst. Bei einem begünstigten Laptop musst du die Abschreibung daher nicht zwingend monatsgenau kürzen, wie es bei der gewöhnlichen linearen AfA üblich wäre.
Welche Computerhardware fällt unter die Ein-Jahres-Regel?
Die Regelung umfasst neben klassischen Computern auch zahlreiche Geräte, die der Dateneingabe, Datenverarbeitung oder Datenausgabe dienen.
Dazu zählen insbesondere:
Desktop-Computer und Notebooks
Tablets und mobile Workstations
Dockingstationen und externe Netzteile
Monitore und Beamer
Tastaturen, Computermäuse und Grafiktabletts
Scanner und Drucker
externe Festplatten und andere Speichermedien
Headsets, Mikrofone und Lautsprecher
Auch Peripheriegeräte können begünstigt sein, obwohl sie nicht eigenständig nutzbar sind. Damit unterscheidet sich die Ein-Jahres-Regel von der GWG-Regelung, bei der ein Gegenstand selbstständig nutzbar sein muss.
Smartphones fallen nicht automatisch unter diese Regelung. Sie werden im entsprechenden BMF-Schreiben nicht ausdrücklich als begünstigte Computerhardware aufgeführt. Für ein betrieblich genutztes Smartphone musst du deshalb gesondert prüfen, ob ein Sofortabzug als GWG oder eine Abschreibung über die reguläre Nutzungsdauer infrage kommt.
Welche Software kannst du innerhalb eines Jahres abschreiben?
Die einjährige Nutzungsdauer gilt für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung. Neben Standardprogrammen können auch individuell angepasste Anwendungen darunterfallen.
Typische Beispiele sind:
Betriebssysteme
Office- und Buchhaltungsprogramme
Grafik- und Videosoftware
Warenwirtschaftssysteme
ERP-Software zur Unternehmenssteuerung
individuell entwickelte betriebliche Anwendungen
Entscheidend ist, dass du die Software als Wirtschaftsgut anschaffst. Zahlst du dagegen eine monatliche Gebühr für eine Cloud- oder SaaS-Lösung, handelt es sich meist um laufende Betriebsausgaben. Diese Kosten erfasst du regelmäßig direkt im jeweiligen Zahlungs- oder Nutzungszeitraum.
Beispiel: Laptop für 1.800 Euro
Du kaufst im Oktober 2026 einen Laptop für 1.800 Euro netto und nutzt ihn ausschließlich für deine selbstständige Tätigkeit. Du kannst eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen.
Die Finanzverwaltung akzeptiert, dass du die gesamten 1.800 Euro noch 2026 als AfA berücksichtigst. Eine Aufteilung auf 2026 und 2027 ist nicht zwingend erforderlich.
Nutzt du den Laptop dagegen zu 80 Prozent betrieblich und zu 20 Prozent privat, kann sich grundsätzlich nur der betriebliche Anteil von 1.440 Euro steuerlich auswirken:
1.800 Euro × 80 Prozent = 1.440 Euro
Die Aufteilung der Nutzung sollte plausibel und nachvollziehbar sein. Bei einer späteren Prüfung solltest du erklären können, wie du den betrieblichen Anteil ermittelt hast.
Welche Anschaffungen gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen vollständig im Jahr der Anschaffung absetzen. Die Anschaffungskosten dürfen dafür höchstens 800 Euro betragen.
Die GWG-Regelung ist ein steuerliches Wahlrecht. Du musst den Sofortabzug also nicht nutzen, sondern kannst den Gegenstand alternativ regulär abschreiben. Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro kommt außerdem die Poolabschreibung infrage.
Damit eine Anschaffung als GWG behandelt werden kann, muss sie:
zum Anlagevermögen deines Betriebs gehören,
abnutzbar und beweglich sein,
einer selbstständigen Nutzung fähig sein,
die Wertgrenze von 800 Euro einhalten.
Diese Voraussetzungen und die Wertgrenze ergeben sich aus § 6 Abs. 2 EStG.
Welche GWG-Grenzen gelten 2026?
Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten 2026 weiterhin drei wichtige Preisbereiche:
Anschaffungskosten
Mögliche steuerliche Behandlung
bis 250 Euro
vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr
250,01 bis 800 Euro
GWG-Sofortabzug möglich
250,01 bis 1.000 Euro
alternativ Aufnahme in einen Sammelposten
über 800 Euro
grundsätzlich reguläre AfA oder Sammelposten bis 1.000 Euro
Die Beträge beziehen sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abzug einer enthaltenen, abziehbaren Vorsteuer. Kannst du keine Vorsteuer abziehen, ist dagegen grundsätzlich der Bruttobetrag entscheidend.
Beispiel: Du kaufst einen Bürostuhl für 714 Euro netto beziehungsweise 849,66 Euro brutto.
Mit Vorsteuerabzug liegt der maßgebliche Wert bei 714 Euro. Du kannst den Stuhl als GWG sofort absetzen.
Ohne Vorsteuerabzug liegt der Wert bei 849,66 Euro. Der GWG-Sofortabzug bis 800 Euro ist dann nicht möglich.
Du kannst den Stuhl jedoch in einen Sammelposten aufnehmen, da der maßgebliche Betrag unter 1.000 Euro liegt.
Wann ist ein Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar?
Ein Gegenstand ist selbstständig nutzbar, wenn er seine betriebliche Funktion grundsätzlich ohne ein anderes Wirtschaftsgut erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist für den GWG-Sofortabzug besonders wichtig.
Typische selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind beispielsweise:
Bürostühle und Schreibtische
Smartphones
eigenständig verwendbare Werkzeuge
Regale und Aktenschränke
Aktenvernichter
Kaffeemaschinen für betriebliche Räume
Nicht selbstständig nutzbar sind meist Gegenstände, die technisch auf ein anderes Gerät angewiesen und in einen gemeinsamen Nutzungszusammenhang eingebunden sind.
Das gilt beispielsweise für:
einen einfachen Computerbildschirm
eine Computermaus
eine interne Festplatte
einzelne Ersatz- oder Maschinenteile
EDV-Kabel zur Verbindung einer Anlage
Ein Gegenstand wird nicht allein deshalb selbstständig nutzbar, weil du ihn aus einem System entfernen und an anderer Stelle einsetzen kannst. Entscheidend ist seine betriebliche Funktion.
Musst du ein GWG-Verzeichnis führen?
Bei einem GWG mit einem Wert von mehr als 250 Euro musst du grundsätzlich den Anschaffungstag und die Anschaffungskosten dokumentieren. Dafür ist ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis vorgesehen.
Ein separates GWG-Verzeichnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn die notwendigen Angaben bereits eindeutig aus deiner Buchführung hervorgehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn deine Buchhaltungssoftware den Kaufpreis, das Datum und den Gegenstand nachvollziehbar erfasst.
💡 Tipp: Bewahre neben der Rechnung auch den Zahlungsnachweis und eine kurze Beschreibung der betrieblichen Nutzung auf. So kannst du später leichter belegen, warum du die Anschaffung als GWG behandelt hast.
Wie funktioniert die Poolabschreibung beziehungsweise der Sammelposten?
Bei der Poolabschreibung fasst du geeignete Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres in einem Sammelposten zusammen. Diesen Pool löst du über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent gewinnmindernd auf.
Die Regelung gilt für bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro bis höchstens 1.000 Euro. Die gesetzliche Grundlage findest du in § 6 Abs. 2a EStG.
Ob für die Wertgrenzen der Netto- oder Bruttopreis zählt, hängt erneut vom Vorsteuerabzug ab. Kannst du die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, ist grundsätzlich der Nettobetrag maßgeblich. Andernfalls zählt regelmäßig der Bruttopreis.
Wie wird der Sammelposten abgeschrieben?
Alle geeigneten Anschaffungen eines Jahres werden zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Von diesem Betrag kannst du im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Jahren jeweils ein Fünftel absetzen.
Anders als bei der regulären linearen AfA spielt der Kaufmonat keine Rolle. Auch eine Anschaffung aus dem Dezember wird im ersten Jahr mit vollen 20 Prozent berücksichtigt.
Du bildest für jedes Wirtschaftsjahr einen eigenen Sammelposten. Kaufst du beispielsweise 2026 und 2027 passende Wirtschaftsgüter, laufen anschließend zwei getrennte Pools mit jeweils eigener fünfjähriger Laufzeit.
Beispiel: Sammelposten mit 3.000 Euro
Du kaufst 2026 mehrere selbstständig nutzbare Arbeitsmittel, deren jeweilige Anschaffungskosten zwischen 250,01 und 1.000 Euro liegen. Zusammen ergeben sie einen Sammelposten von 3.000 Euro.
Die Abschreibung sieht so aus:
Jahr
Abschreibung
Verbleibender Sammelposten
2026
600 €
2.400 €
2027
600 €
1.800 €
2028
600 €
1.200 €
2029
600 €
600 €
2030
600 €
0 €
Dabei ist nicht entscheidend, ob du die Gegenstände im Januar, Juli oder Dezember gekauft hast. Der gesamte Pool wird über fünf gleich hohe Jahresbeträge aufgelöst.
Für einen Sammelposten brauchst du übrigens nicht zwingend mehrere Anschaffungen. Auch ein einziges geeignetes Wirtschaftsgut mit einem Wert von beispielsweise 900 Euro kann einen eigenen Pool bilden.
Was passiert bei Verkauf, Defekt oder Entnahme?
Verkaufst du ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten oder wird es unbrauchbar, bleibt die Höhe des Pools unverändert. Du darfst den anteiligen Restwert des einzelnen Gegenstands daher nicht zusätzlich abschreiben.
Der Sammelposten läuft bis zum Ende der fünf Jahre weiter. Das gilt auch dann, wenn kein einziges der ursprünglich aufgenommenen Wirtschaftsgüter mehr in deinem Betrieb vorhanden ist.
Dieser Punkt kann ein Nachteil der Poolabschreibung sein. Bei einer regulären Einzelabschreibung kann das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts steuerlich gesondert berücksichtigt werden. Im Sammelposten ist dagegen keine Zuordnung zu einem einzelnen Gegenstand mehr vorgesehen.
Kannst du GWG und Poolabschreibung kombinieren?
Für Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 Euro ist weiterhin ein vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr möglich. Diese Anschaffungen müssen nicht in den Sammelposten aufgenommen werden.
Bei Gegenständen zwischen 250,01 und 800 Euro überschneiden sich dagegen der GWG-Sofortabzug und die Poolabschreibung. Entscheidest du dich für den Sammelposten, musst du diese Methode innerhalb des Wirtschaftsjahres einheitlich auf die dafür geeigneten Wirtschaftsgüter anwenden.
Du kannst also nicht beliebig einzelne Gegenstände derselben Wertgruppe sofort als GWG abziehen und andere in den Pool verschieben. Im nächsten Abschnitt zeigen wir dir, wann der Sofortabzug und wann die Verteilung über fünf Jahre vorteilhafter sein kann.
Wann lohnt sich ein GWG und wann der Sammelposten?
Der GWG-Sofortabzug lohnt sich meist, wenn du deinen Gewinn im Anschaffungsjahr möglichst stark reduzieren möchtest. Der Sammelposten verteilt die Kosten dagegen gleichmäßig über fünf Jahre und kann dadurch deine Abschreibungen planbarer machen.
Beide Methoden verändern grundsätzlich nicht die gesamten abziehbaren Kosten. Der Unterschied liegt vor allem darin, wann sich die Anschaffung steuerlich auswirkt. Welche Variante günstiger ist, hängt deshalb von deinem aktuellen und erwarteten Gewinn ab.
Kriterium
GWG-Sofortabzug
Sammelposten
Wertgrenze
bis 800 Euro
250,01 bis 1.000 Euro
Abschreibungsdauer
vollständig im Kaufjahr
fünf Jahre
Jährlicher Abzug
100 Prozent
jeweils 20 Prozent
Kaufmonat relevant
nein
nein
Verkauf oder Defekt
Gegenstand wird einzeln behandelt
Pool läuft unverändert weiter
Wirkung auf den Gewinn
sofort stärker
gleichmäßig verteilt
Verwaltungsaufwand
einzelne Wirtschaftsgüter erfassen
eigenen Pool pro Jahr führen
Wann ist der GWG-Sofortabzug sinnvoll?
Der Sofortabzug kann vorteilhaft sein, wenn du im laufenden Jahr einen vergleichsweise hohen Gewinn erwartest. Durch den vollständigen Abzug sinkt dein steuerpflichtiger Gewinn sofort.
Das gilt zum Beispiel, wenn du 2026 besonders viele Aufträge abgeschlossen hast, gezielt Steuerrücklagen bilden oder eine größere Nachzahlung vermeiden möchtest. Auch bei Gegenständen, die du voraussichtlich nur wenige Jahre nutzt, ist der GWG-Sofortabzug oft übersichtlicher.
Beispiel: Du kaufst einen Bürostuhl für 700 Euro netto und bist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als GWG kannst du die gesamten 700 Euro im Jahr 2026 abziehen.
Nimmst du den Stuhl stattdessen in den Sammelposten auf, wirken sich 2026 nur 140 Euro gewinnmindernd aus. Die übrigen 560 Euro verteilen sich auf die folgenden vier Jahre.
Wann kann sich der Sammelposten lohnen?
Der Sammelposten kann sinnvoll sein, wenn dein Gewinn im Anschaffungsjahr niedrig ist und du auch in den Folgejahren mit steuerpflichtigen Gewinnen rechnest. Die Abschreibung verteilt sich dadurch gleichmäßig über fünf Jahre.
Besonders relevant ist der Pool für selbstständig nutzbare Anschaffungen zwischen 800,01 und 1.000 Euro. Diese liegen über der GWG-Grenze, können aber weiterhin in den Sammelposten aufgenommen werden.
Beispiel: Du kaufst ein geeignetes Arbeitsmittel für 900 Euro netto. Ein GWG-Sofortabzug ist nicht möglich. Über den Sammelposten kannst du jedoch fünf Jahre lang jeweils 180 Euro absetzen.
Alternativ müsstest du prüfen, über welche reguläre Nutzungsdauer das Wirtschaftsgut linear abgeschrieben wird. Welche Methode schneller zum vollständigen Abzug führt, hängt von dieser Nutzungsdauer ab.
Welche Nachteile hat die Poolabschreibung?
Der größte Nachteil des Sammelpostens ist seine starre Laufzeit von fünf Jahren. Der Pool wird nicht angepasst, wenn ein enthaltener Gegenstand vorher verkauft, entnommen oder unbrauchbar wird.
Auch ein kurzer Einsatz des Wirtschaftsguts führt daher nicht zu einem schnelleren Abzug. Außerdem musst du für jedes Jahr einen eigenen Sammelposten anlegen und dessen verbleibenden Wert in den Folgejahren weiterführen.
Bei Anschaffungen bis 800 Euro ist der Pool deshalb häufig weniger attraktiv als der sofortige GWG-Abzug. Eine pauschale Entscheidung ist dennoch nicht möglich, weil deine individuelle Gewinnentwicklung eine wichtige Rolle spielt.
So triffst du die passende Entscheidung
Prüfe vor deiner Wahl vor allem diese Fragen:
Wie hoch ist dein voraussichtlicher Gewinn im Anschaffungsjahr?
Erwartest du in den nächsten Jahren höhere oder niedrigere Gewinne?
Liegt der relevante Kaufpreis unter oder über 800 Euro?
Wie lang wäre die reguläre Nutzungsdauer?
Könnte der Gegenstand innerhalb von fünf Jahren verkauft oder ersetzt werden?
Tipp: Entscheide nicht nur nach dem höchsten Abzug im ersten Jahr. Vergleiche auch die Wirkung auf deine Gewinne der folgenden Jahre und dokumentiere, warum du dich für GWG oder Sammelposten entschieden hast.
Welche Anschaffungen kannst du degressiv abschreiben?
Für bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kannst du die degressive AfA wählen. Dabei setzt du anfangs höhere Beträge ab, weil die Abschreibung jährlich auf den verbleibenden Restbuchwert berechnet wird.
Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die du nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 anschaffst oder herstellst. Die degressive AfA ist ein Wahlrecht: Du kannst stattdessen weiterhin die lineare Abschreibung nutzen.
Die zeitlich begrenzte degressive AfA ist ein zentraler Bestandteil des Investitionsboosters für Unternehmen und Selbstständige.
Begünstigt sind beispielsweise:
Maschinen und Produktionsgeräte
Kamera- und Veranstaltungstechnik
hochwertige Werkzeuge
Büro- und Geschäftsausstattung
betrieblich genutzte Fahrzeuge
Nicht unter diese Regelung fallen insbesondere Gebäude und Grundstücke. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Markenrechte oder Lizenzen sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter und können daher nicht nach dieser Vorschrift degressiv abgeschrieben werden.
Wie hoch ist die degressive AfA?
Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen. Gleichzeitig gilt eine absolute Obergrenze von 30 Prozent pro Jahr.
Die 30 Prozent gelten deshalb nicht automatisch für jede Anschaffung. Bei einer langen Nutzungsdauer kann bereits die Begrenzung auf das Dreifache der linearen AfA zu einem niedrigeren Satz führen.
Beispiel: Ein Wirtschaftsgut hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Lineare AfA: 10 Prozent pro Jahr
Dreifacher linearer Satz: 30 Prozent
Maximal zulässige degressive AfA: 30 Prozent
Bei einer Nutzungsdauer von 13 Jahren ergibt sich dagegen:
Lineare AfA: rund 7,69 Prozent
Dreifacher linearer Satz: rund 23,08 Prozent
Maximal zulässige degressive AfA: rund 23,08 Prozent
Der zulässige Satz wird anschließend jedes Jahr auf den verbleibenden Buchwert angewendet. Dadurch sinkt der Abschreibungsbetrag im Laufe der Zeit.
Du kaufst im Januar 2026 eine betrieblich genutzte Kameraausrüstung für 10.000 Euro netto. Der zulässige degressive AfA-Satz beträgt 30 Prozent.
Jahr
Berechnung
AfA
Restbuchwert
2026
10.000 € × 30 %
3.000 €
7.000 €
2027
7.000 € × 30 %
2.100 €
4.900 €
2028
4.900 € × 30 %
1.470 €
3.430 €
Im ersten Jahr setzt du damit 3.000 Euro ab. Im zweiten Jahr werden die 30 Prozent nicht erneut vom ursprünglichen Kaufpreis, sondern vom verbliebenen Restbuchwert von 7.000 Euro berechnet.
Muss die degressive AfA im Anschaffungsjahr zeitanteilig berechnet werden?
Ja. Kaufst du das Wirtschaftsgut erst im Laufe des Jahres, musst du die degressive AfA im Anschaffungsjahr grundsätzlich monatsgenau kürzen. Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat entfällt ein Zwölftel des Jahresbetrags.
Beispiel: Du kaufst die Kameraausrüstung für 10.000 Euro im Juli 2026.
Degressive Jahres-AfA: 3.000 Euro
Nutzungszeitraum 2026: sechs Monate
AfA für 2026: 1.500 Euro
Ab 2027 kannst du den vollen degressiven Satz auf den verbleibenden Restbuchwert anwenden.
Wann lohnt sich der Wechsel zur linearen AfA?
Du darfst von der degressiven zur linearen AfA wechseln. Das ist meist sinnvoll, sobald der lineare Abschreibungsbetrag auf Basis des Restwerts und der verbleibenden Nutzungsdauer höher ist als die degressive AfA.
Nach dem Wechsel wird der vorhandene Restbuchwert gleichmäßig über die verbleibende Nutzungsdauer verteilt. Ein späterer Wechsel zurück von der linearen zur degressiven Abschreibung ist dagegen nicht zulässig.
💡 Tipp: Vergleiche beide Beträge jedes Jahr:
degressive AfA auf den aktuellen Restbuchwert
lineare AfA auf Restbuchwert und Restnutzungsdauer
Sobald der lineare Betrag höher ausfällt, kannst du durch den Wechsel eine schnellere weitere Abschreibung erreichen.
Wann ist die degressive AfA besonders sinnvoll?
Die degressive AfA kann sich vor allem lohnen, wenn du im Anschaffungsjahr und den folgenden Jahren hohe Gewinne erwartest. Durch die höheren Anfangsbeträge reduzierst du deinen steuerpflichtigen Gewinn früher als bei der linearen Abschreibung.
Weniger relevant ist sie, wenn du eine Anschaffung bereits als GWG sofort absetzen kannst. Auch bei begünstigter Computerhardware und Software ist die einjährige Nutzungsdauer meist vorteilhafter als ein degressiver Abzug von höchstens 30 Prozent.
Beachte außerdem: Solange du ein Wirtschaftsgut degressiv abschreibst, ist eine zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung für dieses Wirtschaftsgut nicht zulässig.
Welche Sonderabschreibung können Selbstständige nutzen?
Kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 Prozent nutzen. Der zusätzliche Abzug lässt sich auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilen.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG gilt für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Werkzeuge, Büroausstattung und betrieblich genutzte Fahrzeuge. Gebäude, Grundstücke und immaterielle Wirtschaftsgüter sind dagegen nicht begünstigt.
Du kannst die Sonderabschreibung neben der linearen oder degressiven AfA geltend machen. Dadurch kann sich eine größere Investition besonders in den ersten Jahren deutlich stärker auf deinen steuerpflichtigen Gewinn auswirken.
Welche Voraussetzungen gelten für die Sonderabschreibung?
Damit du die Sonderabschreibung nutzen kannst, müssen dein Betrieb und das angeschaffte Wirtschaftsgut bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Dein Gewinn im Jahr vor der Anschaffung darf 200.000 Euro nicht überschreiten.
Das Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und dem Anlagevermögen zugeordnet sein.
Du musst es im Anschaffungsjahr und im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens zu 90 Prozent betrieblich nutzen oder vermieten.
Die betriebliche Nutzung muss grundsätzlich in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Die Gewinngrenze bezieht sich auf den Gewinn vor Berücksichtigung eines möglichen Investitionsabzugsbetrags. Sie gilt unabhängig davon, ob du deinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder eine Bilanz ermittelst.
Ein vorheriger Investitionsabzugsbetrag ist für die Sonderabschreibung nicht zwingend erforderlich. Beide Instrumente können jedoch miteinander kombiniert werden, wenn du die jeweiligen Voraussetzungen erfüllst.
Wie hoch ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?
Du kannst innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich abschreiben. Wie du den Betrag auf die einzelnen Jahre verteilst, kannst du grundsätzlich selbst entscheiden.
Du kannst beispielsweise:
die vollständigen 40 Prozent im Anschaffungsjahr nutzen,
den Betrag gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilen,
oder die Sonderabschreibung gezielt in Jahren mit höheren Gewinnen einsetzen.
Nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums kannst du nicht genutzte Beträge nicht mehr nachholen. Prüfe daher rechtzeitig, wann die steuerliche Entlastung für dich am sinnvollsten ist.
Beispiel: Maschine für 10.000 Euro
Du kaufst im Januar 2026 eine Maschine für 10.000 Euro netto. Dein Gewinn lag 2025 unter 200.000 Euro, und du nutzt die Maschine ausschließlich betrieblich.
Neben der regulären AfA kannst du insgesamt bis zu 4.000 Euro Sonderabschreibung geltend machen:
10.000 Euro × 40 Prozent = 4.000 Euro
Du könntest die gesamten 4.000 Euro bereits 2026 abziehen. Alternativ verteilst du den Betrag beispielsweise so:
Jahr
Sonderabschreibung
2026
2.000 €
2027
1.000 €
2028
1.000 €
2029
0 €
2030
0 €
Gesamt
4.000 €
Zusätzlich läuft die reguläre Abschreibung weiter. Verwendest du für die Maschine die degressive AfA mit einem zulässigen Satz von 30 Prozent, könntest du 2026 neben den 4.000 Euro Sonderabschreibung weitere 3.000 Euro reguläre AfA berücksichtigen.
Damit würden im ersten Jahr insgesamt 7.000 Euro deinen Gewinn mindern. Die genaue weitere Abschreibung richtet sich anschließend nach dem verbleibenden Buchwert und der gewählten AfA-Methode.
Was passiert bei zu hoher privater Nutzung?
Nutzt du das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr oder im Folgejahr zu mehr als zehn Prozent privat, ist die Voraussetzung der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht erfüllt. Eine bereits geltend gemachte Sonderabschreibung kann dann rückgängig gemacht werden.
Besondere Vorsicht ist bei betrieblichen Pkw nötig. Möchtest du eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent nachweisen, solltest du geeignete Unterlagen führen. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt dich vor späteren Korrekturen und möglichen Steuernachzahlungen.
Was ist der Unterschied zum Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, wirkt bereits vor dem Kauf. Du kannst damit bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd berücksichtigen, wenn du die Investition innerhalb der gesetzlichen Frist tätigst.
Die Sonderabschreibung greift dagegen erst, nachdem du das Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft oder hergestellt hast.
Beide Regelungen verfolgen damit unterschiedliche Zwecke:
Steuerinstrument
Zeitpunkt
Maximaler Betrag
Investitionsabzugsbetrag
vor der Investition
50 % der geplanten Kosten
Sonderabschreibung
nach der Investition
40 % der tatsächlichen Kosten
Nutzt du beide Instrumente, kann der IAB die steuerliche Bemessungsgrundlage des Wirtschaftsguts verringern. Dadurch verändern sich auch die anschließende reguläre AfA und Sonderabschreibung. Die Kombination solltest du deshalb sorgfältig berechnen.
Weiterführender Artikel: Erfahre, wie du mit dem Investitionsabzugsbetrag geplante Anschaffungen steuerlich vorbereitest.
Was ist eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung?
Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, kurz AfaA, kommt infrage, wenn ein Wirtschaftsgut unerwartet technisch oder wirtschaftlich erheblich an Wert verliert. Sie kann den verbleibenden Buchwert zusätzlich zur regulären AfA reduzieren.
Die AfaA ist in § 7 Abs. 1 EStG geregelt. Sie betrifft außergewöhnliche Ereignisse und nicht den normalen Verschleiß, der bereits durch die gewöhnliche Abschreibung berücksichtigt wird.
Mögliche Gründe für eine außergewöhnliche Abnutzung sind beispielsweise:
ein schwerer Unfall oder Wasserschaden,
ein nicht reparabler technischer Defekt,
eine plötzliche wirtschaftliche Unbrauchbarkeit,
eine außergewöhnlich schnelle technische Überholung,
die dauerhafte Einschränkung der bisherigen Nutzung.
Eine bloße Wertschwankung am Markt reicht grundsätzlich nicht aus. Kannst du den Gegenstand weiterhin sinnvoll verwenden oder zu einem erheblichen Preis verkaufen, liegt nicht automatisch eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung vor.
Wie hoch ist die außergewöhnliche Abschreibung?
Die AfaA soll den steuerlichen Buchwert an den Wert anpassen, den das Wirtschaftsgut nach dem außergewöhnlichen Ereignis noch besitzt. Entscheidend sind daher der bisherige Restbuchwert und der nachweisbare verbleibende Wert.
Beispiel: Eine selbstständige Fotografin besitzt eine Kameraausrüstung, deren Restbuchwert bei 4.800 Euro liegt. Durch einen Wasserschaden ist sie nur noch 500 Euro wert.
Vereinfacht ergibt sich folgende mögliche AfaA:
4.800 Euro Restbuchwert – 500 Euro verbleibender Wert = 4.300 Euro AfaA
Die Fotografin kann neben der regulären AfA möglicherweise weitere 4.300 Euro gewinnmindernd berücksichtigen. Erhält sie eine Entschädigung von ihrer Versicherung, muss diese Zahlung steuerlich ebenfalls erfasst werden.
Ist der Gegenstand vollständig unbrauchbar und wird aus dem Betriebsvermögen entfernt, kann statt einer AfaA auch ein Verlust aus dem Ausscheiden des Wirtschaftsguts zu berücksichtigen sein. Die genaue Buchung hängt davon ab, ob der Gegenstand weiter im Betrieb verbleibt, verkauft oder entsorgt wird.
Welche Nachweise brauchst du für eine AfaA?
Du solltest das außergewöhnliche Ereignis und die eingetretene Wertminderung nachvollziehbar dokumentieren. Nur ein altersbedingter Defekt oder eine subjektive Einschätzung reicht regelmäßig nicht aus.
Geeignete Nachweise können sein:
Fotos des Schadens,
Reparaturangebote oder Werkstattberichte,
ein technisches Gutachten,
Schriftverkehr mit der Versicherung,
ein Nachweis über Entsorgung oder Verkauf,
Unterlagen zum verbleibenden Marktwert.
Halte außerdem fest, wann der Schaden eingetreten ist. Die AfaA wird grundsätzlich in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, in dem die außergewöhnliche Wertminderung entstanden ist.
Wann liegt keine außergewöhnliche Abnutzung vor?
Normale Gebrauchsspuren, altersbedingter Verschleiß und übliche technische Weiterentwicklungen rechtfertigen normalerweise keine zusätzliche AfaA. Diese Wertverluste sind bereits in der regulären Nutzungsdauer enthalten.
Auch gewöhnliche Reparaturen sind keine Abschreibung. Lässt du beispielsweise eine beschädigte Maschine instand setzen, kannst du die Reparaturkosten meist direkt als Betriebsausgabe erfassen. Das Wirtschaftsgut wird anschließend regulär weiter abgeschrieben.
Eine AfaA kommt eher infrage, wenn der Schaden nicht vollständig behoben wird und der Gegenstand dauerhaft weniger wert oder eingeschränkt nutzbar bleibt.
Was ist der Unterschied zwischen AfaA und Sonderabschreibung?
Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, bezeichnen aber unterschiedliche steuerliche Vorgänge:
Begriff
Bedeutung
Typischer Anlass
AfaA
Abschreibung wegen einer unerwarteten technischen oder wirtschaftlichen Wertminderung
Unfall, dauerhafter Defekt oder außergewöhnlicher Wertverlust
Sonderabschreibung
gesetzlich erlaubter zusätzlicher Abzug neben der regulären AfA
steuerliche Förderung nach § 7g EStG
Reguläre AfA
planmäßige Verteilung der Anschaffungskosten
gewöhnliche Abnutzung während der Nutzungsdauer
Die AfaA entsteht somit aufgrund eines konkreten Wertverlusts. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist dagegen eine steuerliche Förderung und setzt keinen Schaden voraus.
Wichtig: Solange du ein bewegliches Wirtschaftsgut nach der aktuellen Regelung degressiv abschreibst, ist eine zusätzliche AfaA nicht zulässig. In einem solchen Fall solltest du prüfen, wie der Schaden und ein mögliches Ausscheiden des Wirtschaftsguts steuerlich zu behandeln sind.
Wie behandelst du privat mitgenutzte Anschaffungen?
Nutzt du einen Laptop, ein Smartphone oder anderes Arbeitsmittel auch privat, ist nicht automatisch nur ein Teil des Kaufpreises abschreibbar. Entscheidend sind der betriebliche Nutzungsanteil und die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten grundsätzlich drei Bereiche:
Betriebliche Nutzung
Steuerliche Zuordnung
mehr als 50 %
notwendiges Betriebsvermögen
10 % bis 50 %
Zuordnung zum Betriebsvermögen grundsätzlich wählbar
weniger als 10 %
notwendiges Privatvermögen
Nutzt du einen Gegenstand zu mehr als 50 Prozent betrieblich, gehört er vollständig zum notwendigen Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent kannst du ihn grundsätzlich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln. Dafür musst du die Zuordnung eindeutig und zeitnah dokumentieren.
Liegt die betriebliche Nutzung unter zehn Prozent, gehört der Gegenstand regelmäßig zum Privatvermögen. Ein vollständiger Ansatz als betriebliche Anschaffung ist dann nicht möglich.
Wie wirkt sich die private Nutzung auf die AfA aus?
Gehört ein gemischt genutzter Gegenstand zum Betriebsvermögen, wird die AfA grundsätzlich anhand seiner gesamten Anschaffungskosten berechnet. Der Anteil, der auf die private Nutzung entfällt, darf deinen betrieblichen Gewinn jedoch nicht mindern.
Die private Nutzung wird deshalb steuerlich wieder herausgerechnet beziehungsweise als Nutzungsentnahme berücksichtigt. Wirtschaftlich wirkt sich damit nur der betriebliche Anteil der Aufwendungen gewinnmindernd aus.
Der bisher häufig verwendete Hinweis, der Privatanteil werde einfach vom Kaufpreis abgezogen, greift daher zu kurz. Zunächst musst du klären, ob der Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört. Erst danach wird die private Nutzung steuerlich berücksichtigt.
Beispiel: Laptop mit 70 Prozent betrieblicher Nutzung
Du kaufst einen Laptop für 1.200 Euro netto und nutzt ihn zu 70 Prozent für deine selbstständige Tätigkeit. Damit gehört er grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen.
Unter Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer ergibt sich vereinfacht:
Anschaffungskosten und AfA-Bemessungsgrundlage: 1.200 Euro
betriebliche Nutzung: 70 Prozent
private Nutzung: 30 Prozent
auf den betrieblichen Bereich entfallender Betrag: 840 Euro
auf die private Nutzung entfallender Betrag: 360 Euro
Die vollen Anschaffungskosten werden dem Betriebsvermögen zugeordnet. Der private Anteil von 360 Euro darf den Gewinn jedoch nicht mindern. Im Ergebnis wirken sich daher 840 Euro betrieblich aus.
Was gilt bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent?
Nutzt du einen Gegenstand beispielsweise zu 30 Prozent betrieblich, kannst du ihn grundsätzlich vollständig dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Die private Nutzung musst du dann entsprechend berücksichtigen.
Alternativ kann der Gegenstand im Privatvermögen bleiben. In diesem Fall kannst du die nachweislich auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen einschließlich einer anteiligen AfA als Betriebsausgaben ansetzen. Dafür muss sich der betriebliche Anteil anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien ermitteln lassen.
Welche Variante günstiger oder einfacher ist, hängt unter anderem von der geplanten Nutzungsdauer, einem späteren Verkauf und der Entwicklung des betrieblichen Anteils ab.
Wie kannst du den betrieblichen Nutzungsanteil nachweisen?
Die Finanzverwaltung erwartet eine plausible und nachvollziehbare Aufteilung. Eine bloße Schätzung ohne Grundlage kann bei einer Prüfung beanstandet werden.
Geeignete Nachweise sind zum Beispiel:
getrennte Benutzerkonten oder Nutzungsprofile,
Kalender- und Projektaufzeichnungen,
Verbindungs- oder Nutzungsnachweise,
eine zeitweise geführte Nutzungsaufzeichnung,
eine nachvollziehbare Beschreibung deiner Arbeitsabläufe.
Bei einem Smartphone könntest du beispielsweise über einen repräsentativen Zeitraum dokumentieren, wie viele Anrufe, Nachrichten und Anwendungen betrieblich veranlasst sind. Bei einer Kamera können Auftragslisten und private Aufnahmen die Aufteilung stützen.
💡 Tipp: Prüfe die Nutzungsquote erneut, wenn sich deine Arbeitsweise wesentlich verändert. Eine dauerhaft stärkere private Nutzung kann die steuerliche Zuordnung und den abziehbaren Anteil beeinflussen.
Welche Abschreibungsmethode zu deiner Anschaffung passt, hängt vor allem von Kaufpreis, Nutzungsdauer und Art des Wirtschaftsguts ab. Auch dein Vorsteuerabzug und der Zeitpunkt des Kaufs können die steuerliche Behandlung verändern.
Mit den folgenden Schritten kannst du die passende Methode systematisch prüfen.
1. Wird der Gegenstand längerfristig betrieblich genutzt?
Zunächst solltest du klären, ob die Anschaffung deinem Betrieb dauerhaft dienen soll. Verbrauchsmaterialien, laufende Abonnements und gewöhnliche Reparaturen erfasst du in der Regel direkt als Betriebsausgaben.
Ein Laptop, ein Schreibtisch oder eine Maschine gehört dagegen meist zum Anlagevermögen. Solche Wirtschaftsgüter werden entweder sofort abgezogen oder über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
2. Wie hoch sind die maßgeblichen Anschaffungskosten?
Prüfe den Kaufpreis einschließlich aller notwendigen Nebenkosten. Ob du mit dem Netto- oder Bruttobetrag rechnest, hängt davon ab, ob du die enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kannst.
Anschließend kannst du dich an diesen Wertgrenzen orientieren:
Bis 250 Euro: vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr möglich
250,01 bis 800 Euro: GWG-Sofortabzug möglich
250,01 bis 1.000 Euro: alternativ Sammelposten möglich
Über 1.000 Euro: grundsätzlich Abschreibung über die Nutzungsdauer
Für den GWG-Sofortabzug und den Sammelposten muss das Wirtschaftsgut unter anderem beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.
3. Ist das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar?
Ein Bürostuhl oder Smartphone kann seine betriebliche Funktion normalerweise eigenständig erfüllen. Ein einfacher Monitor, eine Computermaus oder ein einzelnes Maschinenteil ist dagegen meist auf ein anderes Wirtschaftsgut angewiesen.
Ist der Gegenstand nicht selbstständig nutzbar, scheiden der GWG-Sofortabzug und die Poolabschreibung regelmäßig aus. Dann musst du prüfen, ob er als Teil eines größeren Wirtschaftsguts oder separat über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
Für Computerhardware und zugehörige Peripheriegeräte kann allerdings die einjährige Nutzungsdauer gelten. Diese Regelung ist nicht davon abhängig, ob das einzelne Gerät die GWG-Voraussetzungen erfüllt.
4. Gilt eine besondere Regel für Computer oder Software?
Handelt es sich um begünstigte Computerhardware, Peripheriegeräte oder Betriebs- und Anwendersoftware, kannst du grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen. Damit ist regelmäßig ein vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr möglich.
Diese Regel ist häufig günstiger und einfacher als die lineare oder degressive Abschreibung. Prüfe jedoch genau, ob das angeschaffte Gerät oder Programm unter die vom Bundesfinanzministerium genannten Kategorien fällt.
5. Kommt die degressive AfA infrage?
Liegt der Wert über den Grenzen für GWG und Sammelposten, kannst du bei begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern zwischen der linearen und degressiven AfA wählen.
Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 kann die degressive AfA genutzt werden. Sie ermöglicht in den ersten Jahren meist höhere Abschreibungsbeträge als die lineare Methode.
Erwartest du kurzfristig hohe Gewinne, kann dieser frühere Abzug attraktiv sein. Bei gleichmäßigen oder später steigenden Gewinnen kann dagegen die lineare AfA besser zu deiner Planung passen.
6. Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung?
Bei größeren betrieblichen Investitionen solltest du zusätzlich prüfen, ob die Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich ist. Sie kann neben der regulären AfA genutzt werden, wenn dein Betrieb und das Wirtschaftsgut die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Sonderabschreibung ersetzt daher nicht die lineare oder degressive AfA. Sie ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzug, der deine Investition in den ersten Jahren stärker gewinnmindernd wirken lassen kann.
Abschreibungsmethoden im schnellen Überblick
Situation
Mögliche Behandlung
Laufende Ausgabe oder Verbrauchsmaterial
sofortige Betriebsausgabe
Anschaffung bis 250 Euro
sofortiger Abzug
Selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut bis 800 Euro
GWG-Sofortabzug
Selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut bis 1.000 Euro
Sammelposten als Alternative
Begünstigte Computerhardware oder Software
einjährige Nutzungsdauer
Höherwertiges bewegliches Wirtschaftsgut
lineare oder degressive AfA
Begünstigter kleiner oder mittlerer Betrieb
gegebenenfalls zusätzliche Sonderabschreibung
Außergewöhnlicher dauerhafter Wertverlust
mögliche AfaA prüfen
Beispiel: Welche Methode passt zu einer Kamera?
Du kaufst im Januar 2026 eine betrieblich genutzte Kamera für 2.400 Euro netto. Ein GWG-Sofortabzug und die Aufnahme in einen Sammelposten scheiden wegen des Kaufpreises aus.
Du prüfst daher:
die gewöhnliche Nutzungsdauer,
die lineare AfA,
die degressive AfA,
eine mögliche Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
Erfüllst du die Voraussetzungen der degressiven AfA, kannst du anfangs einen höheren Betrag abschreiben. Erfüllst du zusätzlich die Bedingungen des § 7g EStG, kann eine weitere Sonderabschreibung hinzukommen.
💡 Tipp: Dokumentiere deine Entscheidung zusammen mit der Rechnung, dem Anschaffungsdatum und der zugrunde gelegten Nutzungsdauer. So bleibt später nachvollziehbar, warum du eine bestimmte Abschreibungsmethode gewählt hast.
Welche Fehler solltest du bei Abschreibungen vermeiden?
Schon kleine Fehler bei der AfA, GWG-Regelung oder Poolabschreibung können dazu führen, dass du Ausgaben zu früh, zu spät oder in falscher Höhe absetzt. Prüfe deshalb vor jeder Buchung die Wertgrenzen, die Nutzungsdauer und mögliche Sonderregeln.
1. Netto- und Bruttopreis verwechseln
Für die Wertgrenzen bei GWG und Sammelposten zählt nicht immer der Nettopreis. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, rechnest du grundsätzlich mit den Nettokosten. Ohne Vorsteuerabzug ist regelmäßig der Bruttobetrag maßgeblich.
Dieser Unterschied kann entscheiden, ob du eine Anschaffung sofort absetzen, in einen Sammelposten aufnehmen oder regulär abschreiben musst.
Beispiel: Ein Bürostuhl kostet 790 Euro netto und 940,10 Euro brutto.
Mit Vorsteuerabzug ist ein GWG-Sofortabzug möglich.
Ohne Vorsteuerabzug liegt der relevante Preis über 800 Euro.
Ein Sammelposten kann weiterhin infrage kommen, da der Bruttopreis unter 1.000 Euro liegt.
2. Anschaffungsnebenkosten vergessen
Versand, Transport, Montage oder notwendige Installationen können zu den Anschaffungskosten gehören. Sie erhöhen damit auch den Betrag, den du für die Wertgrenzen und die AfA zugrunde legst.
Kostet eine Maschine beispielsweise 780 Euro netto und fallen zusätzlich 50 Euro für die Montage an, betragen die Anschaffungskosten 830 Euro. Ein GWG-Sofortabzug ist dann nicht mehr möglich.
3. Nicht selbstständig nutzbare Gegenstände als GWG behandeln
Ein Gegenstand gilt nicht allein deshalb als GWG, weil er weniger als 800 Euro kostet. Er muss zusätzlich beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.
Ein einfacher Monitor, eine Computermaus oder ein einzelnes Ersatzteil erfüllt diese Voraussetzung häufig nicht. Solche Gegenstände können jedoch unter die Ein-Jahres-Regel für begünstigte Computerhardware und Peripheriegeräte fallen.
4. Computer weiterhin pauschal über drei Jahre abschreiben
Für begünstigte Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Ein Laptop muss daher nicht mehr pauschal über drei Jahre abgeschrieben werden.
Prüfe jedoch, ob das konkrete Gerät oder Programm tatsächlich unter die Regelung fällt. Smartphones gehören beispielsweise nicht automatisch zu den ausdrücklich genannten Geräten.
5. Den Anschaffungsmonat bei der AfA ignorieren
Bei der gewöhnlichen linearen und der aktuellen degressiven AfA musst du das Anschaffungsjahr grundsätzlich monatsgenau berechnen. Kaufst du ein Wirtschaftsgut im Juli, kannst du im ersten Jahr regelmäßig nur sechs Zwölftel des Jahresbetrags ansetzen.
Ausnahmen gelten unter anderem für den Sammelposten und die von der Finanzverwaltung akzeptierte vollständige Abschreibung begünstigter Computerhardware im Anschaffungsjahr.
6. Automatisch mit 30 Prozent degressiv abschreiben
Bei der degressiven AfA sind 30 Prozent nur der Höchstwert. Der tatsächliche Satz darf gleichzeitig höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes betragen.
Bei Büromöbeln mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren liegt der lineare Satz beispielsweise bei rund 7,69 Prozent. Der degressive Satz darf deshalb höchstens rund 23,08 Prozent betragen.
Die Regelung gilt außerdem nur für begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
7. GWG und Sammelposten beliebig kombinieren
Entscheidest du dich für den Sammelposten, musst du die Methode im betreffenden Wirtschaftsjahr grundsätzlich einheitlich auf alle geeigneten Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro anwenden.
Du darfst also nicht einzelne Anschaffungen derselben Wertgruppe sofort als GWG abziehen und andere nach Belieben in den Pool aufnehmen. Wirtschaftsgüter bis einschließlich 250 Euro kannst du dagegen weiterhin sofort als Betriebsausgabe erfassen.
8. Einen Gegenstand nach dem Verkauf aus dem Pool entfernen
Scheidet ein Wirtschaftsgut vorzeitig aus deinem Betrieb aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die fünfjährige Auflösung läuft unverändert weiter.
Du darfst daher keinen anteiligen Restwert zusätzlich abziehen, wenn du einen Gegenstand verkaufst, verschrottest oder privat entnimmst.
9. AfaA und Sonderabschreibung verwechseln
Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung berücksichtigt einen unerwarteten dauerhaften Wertverlust. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist dagegen eine steuerliche Förderung für begünstigte kleine und mittlere Betriebe.
Verwende deshalb nicht pauschal den Begriff „Sonder-AfA“, wenn ein Gerät beschädigt oder unbrauchbar wird. Prüfe stattdessen, ob eine AfaA, ein Abgang aus dem Betriebsvermögen oder lediglich eine Reparatur vorliegt.
10. Private Nutzung nicht dokumentieren
Nutzt du ein Wirtschaftsgut auch privat, solltest du den betrieblichen Nutzungsanteil nachvollziehbar festhalten. Eine unbegründete Schätzung kann bei einer Prüfung zu Rückfragen oder Kürzungen führen.
Geeignet sind beispielsweise Projektaufzeichnungen, Nutzungsprotokolle oder eine dokumentierte Aufteilung über einen repräsentativen Zeitraum.
Checkliste: Das solltest du vor der Buchung prüfen
Gehört die Ausgabe zum Anlagevermögen oder zu den laufenden Betriebsausgaben?
Wie hoch sind Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten?
Zählt für dich der Netto- oder Bruttopreis?
Ist das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar?
Greift eine Sonderregel für Computer oder Software?
Welche Nutzungsdauer nennt die AfA-Tabelle?
Muss die Abschreibung im ersten Jahr zeitanteilig gekürzt werden?
Kommen GWG, Sammelposten oder degressive AfA infrage?
Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung?
Hast du Kauf, Nutzung und Berechnung ausreichend dokumentiert?
Tipp: Lege Rechnung, Zahlungsnachweis, Nutzungsdauer und AfA-Berechnung gemeinsam ab. So bleibt deine Entscheidung auch Jahre später vollständig und nachvollziehbar.
➡️ Erfahre, was eine GoBD-konforme Buchhaltung ausmacht und wie du Belege nachvollziehbar archivierst.
Welche Abschreibung passt zu deiner Anschaffung?
Sechs Prüfungen der Reihe nach — die erste, die zutrifft, entscheidet
1
Liegt die Anschaffung bei bis zu 250 Euro netto?
Kleinbetragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Sofort als Betriebsausgabe absetzenVoll im Jahr der Anschaffung, ohne Eintrag ins GWG-Verzeichnis
2
Bis 800 Euro netto und selbstständig nutzbar?
§ 6 Abs. 2 EStG, beweglich und ohne anderes Gerät verwendbar
GWG-Sofortabzug prüfenVoller Abzug im Anschaffungsjahr, Eintrag ins GWG-Verzeichnis nötig
3
Liegt der Wert zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto?
Wahlrecht, gilt dann einheitlich für alle Anschaffungen des Jahres
Sammelposten als AlternativeGleichmäßig über fünf Jahre, unabhängig von Verkauf oder Ausscheiden
4
Handelt es sich um Computerhardware oder Software?
BMF-Schreiben vom 22.02.2022
Einjährige Nutzungsdauer prüfenIm Ergebnis voller Abzug im Anschaffungsjahr, auch oberhalb der GWG-Grenzen
5
Bleibt ein höherwertiges Wirtschaftsgut übrig?
Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle
Lineare oder degressive AfALinear gleichmäßig verteilt, degressiv nur in begünstigten Anschaffungszeiträumen
6
Sind die Voraussetzungen nach § 7g EStG erfüllt?
Gewinngrenze eingehalten und überwiegend betriebliche Nutzung
Sonderabschreibung zusätzlich möglichKommt zur regulären AfA hinzu, verteilbar auf die ersten fünf Jahre
Mögliche Abschreibungswege
SofortabzugSammelpostenEinjährige Computer-AfALineare oder degressive AfASonderabschreibung § 7g
Orientierung, keine Steuerberatung. Wertgrenzen, Sonderabschreibungssätze und begünstigte Anschaffungszeiträume ändern sich durch Gesetzgebung.
Fazit: Welche Abschreibung passt zu deiner Anschaffung?
Welche Abschreibung für dich richtig ist, hängt vor allem von Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Art des Wirtschaftsguts ab. Auch der Vorsteuerabzug, die betriebliche Nutzung und das Kaufdatum spielen eine wichtige Rolle.
Kleinere, selbstständig nutzbare Anschaffungen kannst du häufig als GWG sofort absetzen. Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 und 1.000 Euro steht alternativ der Sammelposten zur Verfügung. Dieser verteilt die Kosten gleichmäßig über fünf Jahre.
Bei höherwertigen Anschaffungen kommt meist die lineare oder degressive AfA infrage. Die degressive Abschreibung kann 2026 besonders interessant sein, wenn du in den ersten Jahren höhere Beträge absetzen möchtest. Für Computerhardware und Software gilt dagegen häufig die kürzere Nutzungsdauer von einem Jahr.
Erfüllst du die Voraussetzungen des § 7g EStG, kannst du zusätzlich eine Sonderabschreibung nutzen. Bei einem unerwarteten dauerhaften Wertverlust solltest du prüfen, ob eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung möglich ist.
Dokumentiere Rechnung, Kaufdatum, betriebliche Nutzung und deine Berechnung sorgfältig. So kannst du deine Betriebsausgaben korrekt erfassen und Rückfragen des Finanzamts leichter beantworten.
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Häufige Fragen zu Abschreibungen für Selbstständige
Muss ich als Selbstständige:r betriebliche Anschaffungen abschreiben?
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens musst du grundsätzlich über die Absetzung für Abnutzung berücksichtigen. Du kannst die AfA nicht beliebig auslassen, um sie in einem späteren Jahr nachzuholen.
Welche Abschreibungsmethode du verwendest, hängt vom Wirtschaftsgut und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Bei kleineren Anschaffungen kommen beispielsweise der GWG-Sofortabzug oder ein Sammelposten infrage.
Gilt die GWG-Grenze von 800 Euro netto oder brutto?
Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist für die GWG-Grenze grundsätzlich der Nettobetrag maßgeblich. Die abziehbare Vorsteuer gehört dann nicht zu den Anschaffungskosten.
Kannst du keine Vorsteuer abziehen, etwa als Kleinunternehmer:in, rechnest du regelmäßig mit dem Bruttobetrag.
Kannst du GWG und Sammelposten im selben Jahr nutzen?
Anschaffungen bis einschließlich 250 Euro kannst du auch dann sofort abziehen, wenn du für andere Wirtschaftsgüter einen Sammelposten bildest. Bei geeigneten Anschaffungen zwischen 250,01 und 1.000 Euro musst du dich für das jeweilige Wirtschaftsjahr dagegen einheitlich für den Pool entscheiden.
Wählst du den Sammelposten, kannst du einzelne Gegenstände zwischen 250,01 und 800 Euro nicht zusätzlich nach Belieben als GWG sofort absetzen. Der Pool wird anschließend über fünf Jahre mit jeweils 20 Prozent aufgelöst.
Kannst du einen Laptop 2026 sofort abschreiben?
Für begünstigte Computerhardware und Software kannst du eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn du die vollständige AfA bereits im Jahr der Anschaffung geltend machst.
Die Regel gilt unabhängig davon, ob der Laptop die Wertgrenze eines GWG einhält. Bei privater Mitnutzung darf sich allerdings nur der betrieblich veranlasste Anteil steuerlich auswirken.
Was passiert mit der AfA, wenn du ein Wirtschaftsgut verkaufst?
Bei einem einzeln abgeschriebenen Wirtschaftsgut endet die weitere AfA grundsätzlich mit seinem Ausscheiden aus dem Betrieb. Der Verkaufserlös und ein möglicher Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf müssen steuerlich erfasst werden.
Gehört der Gegenstand dagegen zu einem Sammelposten, wird der Pool durch den Verkauf nicht vermindert. Die fünfjährige Abschreibung läuft unabhängig davon weiter, ob einzelne enthaltene Wirtschaftsgüter noch im Betrieb vorhanden sind.
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