Du hast vor, dir einen Arbeitsplatz in einem Coworking-Space anzumieten, um deine Geschäftsidee voranzutreiben und gleichzeitig Kontakte zu knüpfen? Oder möchtest du einfach nur die Möglichkeit haben, zwischendurch dem eintönigen Homeoffice zu entfliehen?
Ganz gleich, was dich antreibt: Du kannst einen Coworking-Space steuerlich absetzen, wenn du ihn beruflich nutzt. In der Regel zählen sie zu den Betriebsausgaben, sofern eine berufliche Nutzung vorliegt und du ordnungsgemäße Belege hast. Hier verraten wir dir, welche das sind und wie du dabei am besten vorgehst.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer ist ein Raum außerhalb deiner Wohnung, den du für deine berufliche Tätigkeit nutzt. Dazu kann neben einem klassischen Büro auch ein Coworking-Space gehören. In solchen Gemeinschaftsbüros teilen sich Selbstständige und Unternehmen aus verschiedenen Branchen eine moderne Arbeitsumgebung.
In der Praxis gibt es drei gängige Modelle: Hot Desks (flexible Plätze), Fix Desks (feste Schreibtische) und Private Offices (eigene Räume). Entscheidend für die Steuer ist die berufliche Nutzung. Nur wenn du den Coworking-Space tatsächlich für deine Arbeit nutzt, kannst du die Kosten ähnlich wie beim Homeoffice oder einem externen Arbeitsplatz steuerlich absetzen.
Coworking-Spaces sind eine flexible Alternative zum Homeoffice. Du kannst deinen Arbeitsplatz tage- oder monatsweise mieten und dabei eine moderne Infrastruktur mit schnellem Internet, Druckern und Besprechungsräumen nutzen. Die offene Atmosphäre fördert den Austausch, kann aber auch laut und unruhig sein. Achte deshalb darauf, dass es ausreichend Rückzugs- und Meetingräume gibt, um konzentriert arbeiten und vertrauliche Gespräche führen zu können. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bietet ein Coworking-Space eine professionelle Umgebung für produktives Arbeiten und den Austausch mit anderen Selbstständigen.
Für die Steuererklärung spielt es keine Rolle, ob du den Coworking-Space nur gelegentlich oder täglich nutzt. Wichtig ist, ob dein Arbeitsplatz möbliert oder unmöbliert ist.
Falls du einen Coworking-Space nur mieten willst, um von Zeit zu Zeit der Eintönigkeit des Homeoffice zu entfliehen, wirst du dich wahrscheinlich für einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz entscheiden. Das gibt dir die Möglichkeit, jederzeit spontan und nur mit Laptop und Handy im Gepäck, deinen angemieteten Arbeitsplatz aufzusuchen und einfach wieder zu gehen. Notwendiges Inventar wie Schreibtisch, Drucker und Bürostuhl ist dabei bereits in der Miete enthalten, die du als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kannst.
Falls du zusätzlich an anderen Tagen im Homeoffice arbeitest, kannst du auch die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Sie beträgt seit 2023 dauerhaft 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Damit lassen sich beide Arbeitsformen steuerlich kombinieren.
Wenn du also beispielsweise 100 Tage im Coworking-Space arbeitest und 110 Tage im Homeoffice verbringst, ergeben sich insgesamt 1.660 Euro Betriebsausgaben (100 × 10 Euro Miete + 110 × 6 Euro Homeoffice-Pauschale).
➡️ So kannst du dein Homeoffice absetzen
Wenn du einen unmöblierten Coworking-Space von der Steuer absetzen willst, bei dem du nur Miete für die Fläche zahlst, gelten im Prinzip die gleichen Regeln, wie für ein eigenes Büro, das du allein nutzt. Das heißt: Neben der Miete kannst du auch alle notwendigen Arbeitsmittel und Einrichtungskosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel:
➡️ So setzt du Telefon- und Internetkosten ab
➡️ Laptop, iPad und Computer von der Steuer absetzen – so geht’s!
Natürlich kannst du auch die Fahrtkosten, die auf dem Weg zu deinem Coworking-Space entstehen, von der Steuer absetzen. Das gilt für Fahrten mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
Als Selbstständige:r oder Freiberufler:in setzt du diese Kosten als Betriebsausgaben an. Für Fahrten mit dem privaten PKW gilt die sogenannte Entfernungspauschale: Pro Kilometer der einfachen Strecke kannst du 30 Cent ansetzen, ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Die Höchstgrenze bei öffentlichen Verkehrsmitteln liegt bei 4.500 Euro im Jahr.
Wichtig ist, dass du deine Arbeitstage realistisch angibst und jede Strecke nur einmal pro Tag ansetzt. Am besten dokumentierst du deine Nutzung regelmäßig, zum Beispiel in einem Kalender oder direkt in einer Buchhaltungs-App wie Accountable.
Beispiel:
Wenn dein Coworking-Space 15 Kilometer entfernt liegt und du ihn an 180 Tagen im Jahr nutzt, ergibt sich eine Entfernungspauschale von
15 km × 0,30 Euro × 180 Tage = 810 Euro Betriebsausgaben.
Du nutzt die Zeit in deinem Coworking-Space besonders intensiv und bist regelmäßig länger unterwegs? Dann kannst du auch den sogenannten Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen.
Die Verpflegungspauschale steht dir zu, wenn du mehr als acht Stunden von deiner Wohnung und deiner ersten Betriebsstätte (etwa deinem Homeoffice) abwesend bist. Sie beträgt aktuell 14 Euro pro Tag bei einer Abwesenheit zwischen acht und 24 Stunden. Bei vollen Kalendertagen (24 Stunden) liegt sie bei 28 Euro, an An- oder Abreisetagen bei ebenfalls 14 Euro.
Wichtig: Der Coworking-Space darf nicht deine erste Betriebsstätte sein, sonst gilt der Aufenthalt dort steuerlich als normaler Arbeitstag ohne Pauschale.
➡️ Verpflegungsmehraufwand einfach erklärt
Als Betriebsstätte gilt laut § 12 Abgabenordnung (AO) eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Tätigkeit eines Unternehmens dauerhaft ausgeübt wird. Dazu gehören klassische Büros, Werkstätten oder auch Filialen. Jedes Unternehmen verfügt mindestens über eine solche Betriebsstätte – und unterliegt damit automatisch der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer fällt auf den Gewinn deines Unternehmens an. Ihre Höhe hängt vom jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz der Kommune ab, in der sich die Betriebsstätte befindet. Freiberufler:innen (z.B. Designer:innen, Ärzt:innen oder Texter:innen) zahlen keine Gewerbesteuer. Wenn du jedoch ein Gewerbe angemeldet hast, kann die Wahl des Standorts steuerlich interessant sein:
Ein Coworking-Space gilt nicht automatisch als Betriebsstätte. Das ist nur der Fall, wenn du dort regelmäßig arbeitest, über den Arbeitsplatz dauerhaft verfügst und er für deine Tätigkeit eine gewisse Bedeutung hat. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du den Coworking-Space beim Finanzamt als Betriebsstätte angeben. Das kann sich lohnen: Liegt der Hebesatz in deiner Coworking-Stadt niedriger als an deinem Hauptsitz, sparst du möglicherweise Gewerbesteuer.
Auch wenn du mit einem außerhäuslichen Arbeitsplatz keine Gewerbesteuer sparst, bietet ein Coworking-Space viele Vorteile: eine professionelle Umgebung, Austausch mit anderen und klare Trennung zwischen Beruflichem und Privatem.
Neben der Einkommen- oder Gewerbesteuer spielt auch die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle, wenn du deinen Coworking-Space steuerlich absetzen möchtest. In der Regel stellen Anbieter:innen von Coworking-Spaces ihre Mieten und Mitgliedsbeiträge inklusive Umsatzsteuer in Rechnung. Wenn du selbst umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du diese Beträge als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass du den Coworking-Space für deine berufliche Tätigkeit nutzt und die Rechnung auf deinen Namen oder den deiner Firma ausgestellt ist.
Wenn du hingegen unter die Kleinunternehmerregelungnach § 19 UStG fällst, darfst du keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Vorsteuer abziehen. In diesem Fall bleibt die gezahlte Umsatzsteuer auf Coworking-Rechnungen eine Betriebsausgabe, die deinen Gewinn mindert, aber nicht gesondert erstattet wird.
Achte außerdem darauf, dass auch zusätzliche Leistungen wie Konferenzraummieten, Getränke-Flatrates oder Druckkosten häufig umsatzsteuerpflichtig sind. Für alle Belege gilt: Sie sollten vollständig und korrekt ausgestellt sein, um steuerlich anerkannt zu werden.
➡️ 10 Fehler bei der Umsatzsteuer, die Selbstständige häufig machen
Für Freiberufler:innen gelten beim Coworking-Space etwas andere steuerliche Regeln als für Gewerbetreibende. Sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Kosten für den Coworking-Space zählen bei ihnen zu den Betriebsausgaben und können in voller Höhe abgesetzt werden, sofern eine berufliche Veranlassung klar gegeben ist.
Besonders interessant ist der Coworking-Space auch für digitale Nomaden oder Selbstständige, die an wechselnden Orten arbeiten. Wird der Arbeitsplatz regelmäßig gewechselt – etwa zwischen verschiedenen Städten oder Ländern –, handelt es sich steuerlich in der Regel nicht um eine feste Betriebsstätte, sondern um Reisekosten. In diesem Fall können die Mieten oder Tagespässe zusammen mit Fahrt- und Verpflegungskosten als Reisekosten abgesetzt werden.
Wichtig ist, dass du dokumentierst, wann und wo du gearbeitet hast, und die jeweiligen Rechnungen separat aufbewahrst. So kannst du dem Finanzamt bei Bedarf nachweisen, dass es sich um beruflich veranlasste Ausgaben handelt.
Ein Coworking-Space ist nicht nur ein inspirierender Arbeitsplatz, sondern kann auch steuerlich viele Vorteile bringen. Wenn du deinen Coworking-Space steuerlich absetzen möchtest, kannst du die Miete und Nutzungskosten in der Regel als Betriebsausgaben angeben. Dazu zählen auch Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und Ausgaben für die Ausstattung, die du in deiner Steuererklärung geltend machen kannst.
Ob du zusätzlich vom Vorsteuerabzug profitierst, hängt davon ab, ob du umsatzsteuerpflichtig bist. Für Freiberufler:innen und digitale Nomaden gelten dabei leicht abweichende Regeln, die sich vor allem auf die Art der Nutzung und den Standort beziehen. Wichtig ist, dass du alle Belege sorgfältig aufbewahrst und die Nutzung deines Coworking-Spaces transparent dokumentierst. So erkennt das Finanzamt deine Ausgaben in der Regel ohne Probleme an.
Kurz gesagt: Wer seinen Coworking-Space steuerlich richtig einordnet, kann bares Geld sparen – und gleichzeitig von einem professionellen, flexiblen Arbeitsumfeld profitieren.
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Kann ich die Kosten für einen Coworking-Space immer steuerlich absetzen?
Ja, sofern du den Coworking-Space beruflich nutzt und eine entsprechende Rechnung vorweisen kannst. Die Kosten zählen dann zu den Betriebsausgaben. Eine rein private Nutzung ist dagegen nicht abzugsfähig.
Kann ich Coworking-Kosten auch als Angestellte:r von der Steuer absetzen?
Nur in Ausnahmefällen. Wenn dein Arbeitgeber dir keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, kannst du die Kosten unter Umständen als Werbungskosten geltend machen – etwa im Rahmen eines außerhäuslichen Arbeitszimmers.
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug beim Coworking-Space?
Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, darfst du die in der Coworking-Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die Rechnung auf deinen Namen oder den deiner Firma ausgestellt ist. Kleinunternehmer:innen nach § 19 UStG sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Kann ich mehrere Coworking-Spaces an verschiedenen Orten absetzen?
Ja, das ist möglich. Wichtig ist, dass alle Kosten beruflich veranlasst sind und du die Nutzung nachvollziehbar dokumentierst. Bei wechselnden Standorten – etwa bei Projektarbeit oder Reisetätigkeit – gelten die Kosten meist als Reisekosten.
Kann ich zusätzlich die Homeoffice-Pauschale ansetzen?
Ja, wenn du den Coworking-Space nicht täglich nutzt und an anderen Tagen von zu Hause arbeitest, kannst du die Homeoffice-Pauschale zusätzlich geltend machen (6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr).
Wird der Coworking-Space automatisch als Betriebsstätte behandelt?
Nein. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn du den Space regelmäßig nutzt, dauerhaft darüber verfügst und dort wesentliche Teile deiner Arbeit erledigst. In diesem Fall musst du sie eventuell beim Finanzamt als zusätzliche Betriebsstätte angeben.
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Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
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Francisco Javier Aguilar Sanchez
Mein Steuercoach hat zunächst versucht meine Frage besser zu verstehen und Nachfragen gestellt. Nachdem der Sachverhalt nicht direkt geklärt werden konnte, blieb man hartnäckig und hat sich mit Kollegen ausgetauscht, bis ich eine Lösung hatte. Das war genau so, wie ich es mir vorgestellt hatte. Bin sehr zufrieden
Michael Hofmann