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Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung: So vermeidest du Fehler 

Geschrieben von: Tino Keller

Aktualisiert am: August 17, 2026

Lesezeit: 7 Minuten

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Beim Übungsleiterfreibetrag und bei der Ehrenamtspauschale kommt es vor allem auf die richtige steuerliche Einordnung deiner Tätigkeit an. Warst du angestellt, auf Honorarbasis tätig oder gewerblich unterwegs? Davon hängt ab, welche Anlage du nutzt und wie du den steuerfreien Anteil angibst. In diesem Artikel erfährst du, wie du deine Einnahmen korrekt zuordnest, die passenden Freibeträge anwendest und welche typischen Sonderfälle du kennen solltest.

Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale – kurz zusammengefasst

  • Die richtige ELSTER-Anlage richtet sich nach deiner tatsächlichen Tätigkeit, nicht nach der Bezeichnung der Zahlung.
  • Für Einnahmen aus 2025 gelten noch 3.000 Euro Übungsleiterfreibetrag und 840 Euro Ehrenamtspauschale.
  • Beide Freibeträge lassen sich nur nutzen, wenn tatsächlich zwei getrennte Tätigkeiten vorliegen.
  • Geld von mehreren Vereinen, zusätzliche Kosten oder Einnahmen oberhalb des Freibetrags erfordern eine saubere Aufteilung.

Warum ist das Steuerjahr bei den Freibeträgen wichtig?

Für die Höhe der Freibeträge zählt das Kalenderjahr, in dem dir die Vergütung zufließt. Das Abgabejahr der Steuererklärung spielt dafür keine Rolle. Das Zuflussprinzip ist in § 11 EStG geregelt.

Für Einnahmen aus 2025 gelten 3.000 Euro Übungsleiterfreibetrag und 840 Euro Ehrenamtspauschale. Erst für Zahlungen ab 2026 steigen die Beträge auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Die Steuerbefreiungen ergeben sich aus § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG.

Genau hier entsteht schnell ein Fehler: Du reichst deine Einkommensteuererklärung 2026 ein und übernimmst versehentlich schon die neuen Werte. Maßgeblich bleibt aber das Jahr 2025. Ein kurzer Blick auf das Zahlungsdatum verhindert, dass du einen zu hohen steuerfreien Betrag ansetzt.

➡️ Die wichtigsten Steuerfreibeträge für Selbstständige

Welche Tätigkeit hast du tatsächlich ausgeübt?

Bevor du eine Zeile in ELSTER auswählst, solltest du die Einkunftsart bestimmen. Die Bezeichnung auf dem Vertrag oder der Abrechnung ist dafür nicht ausschlaggebend. Wichtiger ist, wie die Zusammenarbeit konkret organisiert war.

Warst du bei der Organisation angestellt?

Für ein Arbeitsverhältnis sprechen feste Arbeitszeiten, konkrete Weisungen und eine enge Einbindung in die Abläufe des Vereins. Auch eine Lohnabrechnung ist ein starkes Indiz.

Dann gehören die Zahlungen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die passende Anlage ist die Anlage N.

Hast du auf Honorarbasis gearbeitet?

Konntest du Zeit und Durchführung weitgehend selbst bestimmen und hast du auf Grundlage eines Honorarvertrags gearbeitet, kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Stellst du dem Verein eine Rechnung, spricht das für eine selbstständige Abwicklung; allein entscheidet dieses Merkmal die Einordnung aber nicht.

Lehrende, erzieherische oder vergleichbare Aufgaben zählen häufig zu den freiberuflichen Einkünften. In diesem Fall führt der Weg in der Regel zur Anlage S. Die gesetzliche Grundlage bildet § 18 EStG.

Kann die Tätigkeit gewerblich sein?

Fehlen die Merkmale eines freien Berufs und nimmst du nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teil, kann die Tätigkeit gewerblich sein. Die Abgrenzung richtet sich unter anderem nach § 15 EStG.

Dann kommt die Anlage G infrage. Für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten sind im Formular für 2025 insbesondere die Zeilen 103 und 104 vorgesehen.

➡️ Nebenberuflich selbstständig: Das musst du wissen

Wo trägst du den Übungsleiterfreibetrag als Arbeitnehmer:in ein?

Warst du bei einem Verein oder einer anderen begünstigten Organisation angestellt, gehören die Einnahmen in die Anlage N.

Für die Steuererklärung 2025 wird der tatsächlich steuerfreie Teil in Zeile 19 „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“ eingetragen. Liegt deine Vergütung über dem anwendbaren Freibetrag, kommt der steuerpflichtige Rest in Zeile 18. Das gilt, soweit der Betrag weder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt noch in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde.

Beispiel: Du hast 2025 als nebenberufliche Trainer:in insgesamt 3.600 Euro erhalten. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleiben 3.000 Euro steuerfrei. Dieser Betrag gehört in Zeile 19. Die übrigen 600 Euro trägst du in Zeile 18 ein.

Ein Blick auf Lohnsteuerbescheinigung und Abrechnungen lohnt sich. Wurde die Steuerbefreiung dort bereits berücksichtigt, darf derselbe Betrag nicht ein zweites Mal steuerfrei angesetzt werden. Die genannten Zeilen gelten für das Steuerjahr 2025.

Wo trägst du die Pauschalen bei selbstständiger Tätigkeit ein?

Bei einer Tätigkeit auf Honorarbasis gehören die Einnahmen grundsätzlich in die Anlage S. Für 2025 findest du dort den Bereich „Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“ in den Zeilen 57 und 58.

Anzugeben sind der Gesamtbetrag, der steuerfreie Anteil und gegebenenfalls die Zeile, in der der verbleibende steuerpflichtige Gewinn berücksichtigt wird.

Auch die Kleinunternehmerregelung ändert an der Zuordnung zur Anlage S oder Anlage G nichts; sie betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung.

Ermittelst du deinen Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung, läuft die Erfassung in zwei Schritten: Zunächst wird die Vergütung vollständig als Betriebseinnahme gebucht. Anschließend ziehst du den steuerfreien Anteil in der Anlage EÜR, Zeile 78, wieder ab.

Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen und deshalb nicht abziehbar sind, werden in Zeile 81 hinzugerechnet. Dadurch wird verhindert, dass der Freibetrag den Gewinn doppelt mindert.

Eine separate EÜR ist allerdings nicht in jedem Fall nötig. Bleiben die Einnahmen ganz oder teilweise steuerfrei, machst du keine Betriebsausgaben geltend und erfasst Einnahmen sowie Freibetrag direkt in der Einkommensteuererklärung, sieht ELSTER eine Vereinfachung vor.

Beispiel: Du erhältst 2025 als selbstständige Kursleiter:in 3.800 Euro und hast keine Ausgaben. In der Anlage S gibst du 3.800 Euro Gesamteinnahmen und 3.000 Euro steuerfreien Anteil an. Der Rest von 800 Euro bleibt steuerpflichtig.

Mehr zu den weiteren Angaben findest du in unserem Ratgeber zur Anlage S in der Steuererklärung.

Wann kannst du Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Für dieselbe Tätigkeit lassen sich Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale nicht gleichzeitig nutzen. Fällt die Vergütung bereits unter § 3 Nr. 26 EStG, scheidet die Ehrenamtspauschale für diesen Tätigkeitsbereich aus.

Nebeneinander kommen beide Freibeträge nur infrage, wenn zwei eigenständige Aufgaben vorliegen. Sie sollten getrennt vereinbart, tatsächlich unabhängig voneinander ausgeübt und separat vergütet werden. Das gilt auch innerhalb desselben Vereins.

Beispiel: Du leitest das Jugendtraining und arbeitest zusätzlich als gewähltes Vorstandsmitglied. Für das Training kann der Übungsleiterfreibetrag gelten, für die organisatorische Vorstandsarbeit die Ehrenamtspauschale.

Anders sieht es aus, wenn du neben dem Training nur einzelne Verwaltungsaufgaben übernimmst. Solche Aufgaben können Teil einer einheitlichen Tätigkeit sein. Eine bloße Aufteilung auf zwei Abrechnungspositionen ändert daran nichts.

Getrennte Vereinbarungen helfen später, die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber dem Finanzamt zu begründen.

Was gilt, wenn du für mehrere Vereine arbeitest?

Der Übungsleiterfreibetrag gilt pro Kalenderjahr, nicht pro Verein. Arbeitest du für mehrere Organisationen, darf der Freibetrag daher insgesamt nur einmal angesetzt werden. Eine Verteilung auf mehrere Tätigkeiten ist möglich.

Beispiel: Von Verein A erhältst du 2025 für eine Trainertätigkeit 1.800 Euro, von Verein B weitere 1.700 Euro. Insgesamt sind 3.000 Euro steuerfrei. Die verbleibenden 500 Euro müssen versteuert werden.

Gerade bei mehreren Bescheinigungen verliert man schnell den Überblick. Eine einfache Übersicht über Organisation, Tätigkeit, Vergütung und bereits genutzten Freibetrag verhindert, dass der Jahresbetrag versehentlich mehrfach berücksichtigt wird.

Wann kannst du Fahrtkosten und andere Ausgaben abziehen?

Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen lassen sich nicht automatisch zusätzlich zum Freibetrag abziehen.

Stehen die Ausgaben unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang, greift das Abzugsverbot nach § 3c EStG. Steuerlich relevant wird nur der Teil der Kosten, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt – und auch nur dann, wenn die Einnahmen ebenfalls darüber liegen.

Beispiel: Du erhältst 2025 für eine begünstigte Trainertätigkeit 4.000 Euro. Deine nachgewiesenen Fahrt-, Material- und Fortbildungskosten betragen 3.300 Euro.

Von den Einnahmen bleiben 3.000 Euro steuerfrei. Bei den Ausgaben sind nur 300 Euro abziehbar, also der Teil oberhalb des Freibetrags. Übrig bleibt ein steuerpflichtiger Gewinn von 700 Euro.

Typische Ausgaben sind Fahrten zum Trainingsort, Fachliteratur, Unterrichtsmaterialien, Arbeitsmittel oder beruflich veranlasste Fortbildungen. Rechnungen, Fahrtenaufzeichnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb vollständig bleiben.

Erstattet die Organisation einzelne Reisekosten zusätzlich zur Vergütung, ist eine getrennte Dokumentation wichtig. Ob die Erstattung steuerfrei bleibt oder als Einnahme zählt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und vom Vertragsverhältnis ab.

➡️ Betriebsausgaben und Werbungskosten: Das ist der Unterschied

Welche Nachweise solltest du für das Finanzamt aufbewahren?

Verträge, Tätigkeitsbeschreibungen und Abrechnungen sollten erkennen lassen, wie die Tätigkeit ausgestaltet war und welcher Freibetrag berücksichtigt wurde.

Bei mehreren Aufgaben oder Organisationen sind getrennte Vereinbarungen besonders hilfreich. Hinzu kommen Zahlungsnachweise sowie Belege zu Fahrtkosten, Arbeitsmitteln und Fortbildungen.

Diese Unterlagen müssen normalerweise nicht zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Wegen der Belegvorhaltepflicht solltest du sie jedoch aufbewahren und erst dann elektronisch übermitteln, wenn das Finanzamt sie anfordert. Wie lange einzelne Dokumente erhalten bleiben müssen, richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen.

Welche Angaben führen besonders häufig zu Nachfragen?

Das Finanzamt fragt häufig nach, wenn die gewählte ELSTER-Anlage nicht zur tatsächlichen Tätigkeit passt. Auch ein mehrfach angesetzter Jahresfreibetrag kann Rückfragen auslösen.

ProblemMögliche FolgeSo löst du es
Die Einordnung richtet sich nur nach dem Begriff „Aufwandsentschädigung“.Falsche Anlage oder EinkunftsartEntscheidend sind Vertrag, Weisungen und tatsächliche Arbeitsweise.
Die gesamte Vergütung wird als steuerfrei behandelt.Zu niedrige steuerpflichtige EinnahmenFreibetrag und übersteigenden Anteil getrennt erfassen.
Mehrere Vereine berücksichtigen jeweils den vollen Freibetrag.Doppelter Ansatz des JahresbetragsAlle Zahlungen gemeinsam betrachten.
Beide Pauschalen werden für dieselbe Tätigkeit genutzt.Unzulässige doppelte BegünstigungNur klar getrennte Tätigkeiten getrennt behandeln.
Sämtliche Kosten werden zusätzlich abgezogen.Zu hoher BetriebsausgabenabzugDen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen berücksichtigen.
Für 2025 werden bereits die Werte von 2026 verwendet.Zu hoher FreibetragMaßgeblich ist das Zuflussjahr.

Wie korrigierst du eine falsche Angabe in ELSTER?

Fällt dir der Fehler vor dem Steuerbescheid auf, kannst du die korrigierte Einkommensteuererklärung erneut über ELSTER übermitteln. In der Regel wird die zuletzt eingegangene Fassung bearbeitet.

Liegt der Bescheid bereits vor, solltest du zunächst die Erläuterungen lesen. Je nach Fall kommen ein Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist oder ein Antrag auf Änderung infrage. Eine kurze Erklärung, die korrigierte Berechnung und passende Nachweise erleichtern die Bearbeitung. Die Frist für den Einspruch regelt § 355 AO.

Mehr dazu liest du in unserem Artikel darüber, wie du Fehler in der Steuererklärung korrigierst.

➡️ Post vom Finanzamt: Was sie bedeutet und wie du reagierst

Rechenbeispiel

So werden Einnahmen und Ausgaben verrechnet

Ausgaben sind nur abziehbar, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Beispiel mit 4.000 Euro Einnahmen und 3.300 Euro Ausgaben.

Schritt 0 · Ausgangslage

  • Einnahmen 4.000 €
  • Übungsleiterfreibetrag 3.000 €
  • nachgewiesene Ausgaben 3.300 €
  • steuerpflichtiger Gewinn 700 €

Schritt 1

Einnahmen kürzen

Einnahmen 4.000 €
− Übungsleiterfreibetrag 3.000 €
steuerpflichtiger Einnahmenanteil 1.000 €

Schritt 2

Ausgaben kürzen

nachgewiesene Ausgaben 3.300 €
− nicht abziehbarer Anteil 1 3.000 €
abziehbare Ausgaben 300 €

Schritt 3

Ergebnis ermitteln

steuerpflichtiger Einnahmenanteil (aus Schritt 1) 1.000 €
− abziehbare Ausgaben (aus Schritt 2) 300 €
steuerpflichtiger Gewinn 700 €

Steuerpflichtiger Gewinn aus der Übungsleitertätigkeit

700 €

1 Ausgaben, die auf die steuerfreien Einnahmen entfallen, sind nicht abziehbar. Der nicht abziehbare Anteil entspricht hier dem Freibetrag von 3.000 Euro. Abziehbar bleibt nur der Betrag, um den die Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Rechenbeispiel zur Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben bei einer Übungsleitertätigkeit: 4.000 Euro Einnahmen, 3.000 Euro Freibetrag, 3.300 Euro Ausgaben, 700 Euro steuerpflichtiger Gewinn.

Fazit: Erst die Einkunftsart bestimmen, dann ELSTER ausfüllen

Beim Übungsleiterfreibetrag und bei der Ehrenamtspauschale entscheidet zuerst die steuerliche Einordnung deiner Tätigkeit. Warst du angestellt, arbeitest du auf Honorarbasis oder liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor? Davon hängt ab, welche Anlage du verwendest und an welcher Stelle du die Einnahmen einträgst.

Danach kommt es auf das richtige Steuerjahr, den passenden Freibetrag und die Behandlung deiner Ausgaben an. Besonders bei mehreren Vereinen, getrennten Tätigkeiten oder zusätzlichen Kostenerstattungen lohnt sich ein genauer Blick. Mit Verträgen, Abrechnungen und einer einfachen Übersicht über deine Einnahmen kannst du die Angaben nachvollziehbar belegen.

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Häufige Fragen zum Übungsleiterfreibetrag in ELSTER

Musst du steuerfreie Einnahmen trotzdem angeben?

Begünstigte Einnahmen gehören grundsätzlich in die dafür vorgesehene Anlage, soweit sie nicht bereits korrekt im Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden. Bei selbstständiger Tätigkeit werden Gesamtbetrag und steuerfreier Anteil in der Anlage S erfasst. So bleibt die Gewinnermittlung nachvollziehbar.

Kannst du beide Pauschalen beim selben Verein nutzen?

Ja, aber nur für zwei tatsächlich getrennte Tätigkeiten. Training und eigenständige Vorstandsarbeit können unterschiedlich begünstigt sein. Für dieselbe Vergütung oder bloße Zusatzaufgaben innerhalb einer einheitlichen Tätigkeit lassen sich Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale nicht kombinieren.

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Autor:in - Tino Keller

Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.

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