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GmbH und Kleinunternehmerregelung: Wann ist die Umsatzsteuerbefreiung möglich?

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: Dezember 23, 2025

Lesezeit: 7 Minuten

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Kann eine GmbH wirklich von der Kleinunternehmerregelung profitieren – oder ist sie automatisch umsatzsteuerpflichtig? Diese Frage stellen sich viele Gründer:innen und Geschäftsführer:innen, gerade in der Anfangsphase oder bei geringem Umsatz. Denn rund um GmbH, Kleinunternehmerstatus und Umsatzsteuer gibt es viele Missverständnisse.

In diesem Artikel erfährst du klar und praxisnah, wann eine GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzen darf, welche Voraussetzungen gelten und welche Vor- und Nachteile damit verbunden sind. Außerdem zeigen wir dir, warum der Kleinunternehmerstatus nur einen Teilbereich der Besteuerung betrifft – und was für GmbHs trotzdem verpflichtend bleibt.

GmbH & Kleinunternehmerregelung kurz zusammengefasst

  • Auch eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn sie die gesetzlichen Umsatzgrenzen einhält.
  • Die GmbH stellt dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, darf im Gegenzug aber keine Vorsteuer abziehen.
  • Entscheidend ist allein der Umsatz, nicht die Rechtsform oder die Anzahl der Gesellschafter:innen.
  • Für viele GmbHs ist die Regelung eher eine Übergangslösung als ein dauerhaft sinnvolles Modell.

Allgemeines – Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung für eine GmbH?

Kurz gesagt: Ja, eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Erfüllt sie die Umsatzgrenzen nach § 19 UStG, gilt sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer, bleibt rechtlich aber weiterhin eine GmbH.

Dabei gilt: Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung. Sie sorgt dafür, dass bestimmte Unternehmen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Gleichzeitig entfällt jedoch der Vorsteuerabzug. Wichtig ist: Diese Regelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer – andere Steuern bleiben davon unberührt.

Für viele ist genau das verwirrend. Denn eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und wird oft automatisch mit höherer Steuerlast und mehr Pflichten verbunden. Tatsächlich macht das Umsatzsteuerrecht hier aber keinen Unterschied nach Rechtsformen. Entscheidend ist allein, wie hoch der Umsatz ist.

Konkret bedeutet das: Eine GmbH mit geringem Umsatz kann umsatzsteuerlich wie ein Kleinunternehmer behandelt werden, auch wenn sie gesellschaftsrechtlich weiterhin allen GmbH-Pflichten unterliegt. Sie bleibt also bilanzierungspflichtig, zahlt Körperschaftsteuer und – je nach Gewinn – auch Gewerbesteuer.

💡 Wichtig: Der Kleinunternehmerstatus macht eine GmbH nicht zu einem „Kleinunternehmen“ im rechtlichen Sinn. Er vereinfacht lediglich den Umgang mit der Umsatzsteuer. 

➡️Hier erklären wir den Unterschied zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung und wann sich ein Wechsel lohnt.

Video: Das ändert sich für Kleinunternehmer-GmbHs ab 2025

Ab 2025 gibt es bei der Kleinunternehmerregelung neue Umsatzgrenzen, zusätzliche Pflichten und erstmals eine EU-weite Anwendung. In diesem Video erfährst du verständlich, was hinter der Regelung steckt, für wen sie sinnvoll ist und worauf du künftig achten solltest – egal, ob du gerade startest oder schon länger selbstständig bist.

Voraussetzungen – Wann darf eine GmbH die Kleinunternehmerregelung anwenden?

Damit eine GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzen kann, müssen klare gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsform, sondern allein die Höhe des Umsatzes. Die Regelungen finden sich in § 19 Abs. 1 UStG.

Eine GmbH gilt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer, wenn:

  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und
  • der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt.

Diese Grenzen gelten identisch für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Eine GmbH wird also nicht strenger behandelt als andere Unternehmensformen.

💡 Wichtig: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn. Auch steuerfreie Umsätze können in die Berechnung einfließen. Sobald absehbar ist, dass die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten wird, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit diesem Umsatz.

Netto- statt Brutto-Grenzen – das hat sich geändert

Die aktuellen Umsatzgrenzen sind Netto-Grenzen. Das ist eine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage, bei der die Beträge als Brutto-Grenzen ausgestaltet waren. Heute zählt also der reine Nettoumsatz, ohne Umsatzsteuer.

Für GmbHs ist das besonders relevant, weil hier schnell größere Rechnungsbeträge zusammenkommen. Die neue Regelung sorgt für mehr Klarheit und Vergleichbarkeit, unabhängig davon, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder nicht.

Beispiel: So wirken sich die Netto-Grenzen in der Praxis aus

Eine GmbH erzielt im Vorjahr einen Nettoumsatz von 24.500 Euro. Da die maßgebliche Grenze bei 25.000 Euro netto liegt, kann sie im Folgejahr weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Hätte die Grenze noch als Brutto-Grenze gegolten, wäre die Rechnung komplizierter gewesen: Bei einem vergleichbaren Umsatz mit ausgewiesener Umsatzsteuer hätte die GmbH die Grenze schneller überschritten – obwohl sich am tatsächlichen Geschäftsvolumen nichts geändert hat.

Welche Umsätze zählen bei der GmbH mit?

Für die Prüfung der Grenzen werden grundsätzlich alle steuerbaren Umsätze der GmbH berücksichtigt. Dazu zählen unter anderem:

  • Einnahmen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • wiederkehrende Einnahmen, etwa aus Abos oder Wartungsverträgen
  • einmalige größere Umsätze, z. B. aus Projektabschlüssen

Nicht entscheidend ist dagegen, ob die GmbH nur eine:n Gesellschafter:in hat oder wie lange sie bereits besteht. Auch neu gegründete GmbHs können die Kleinunternehmerregelung von Beginn an anwenden, wenn sie ihre Umsätze realistisch einschätzen und entsprechend angeben.

Bindung an die Entscheidung

Entscheidet sich eine GmbH gegen die Kleinunternehmerregelung und für die Regelbesteuerung, ist sie daran in der Regel fünf Jahre gebunden. Diese Entscheidung sollte daher gut überlegt sein – insbesondere dann, wenn größere Investitionen geplant sind oder Kund:innen selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Vorteile – Wann ist die Kleinunternehmerregelung für eine GmbH sinnvoll?

Die Kleinunternehmerregelung kann für eine GmbH unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. Sie ist kein pauschaler Vorteil, kann aber vor allem in frühen Unternehmensphasen oder bei sehr überschaubarem Umsatz spürbare Erleichterungen bringen.

Weniger Aufwand bei der Umsatzsteuer

Der größte Vorteil liegt im geringeren Verwaltungsaufwand. Nutzt eine GmbH die Kleinunternehmerregelung, muss sie:

  • keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen,
  • keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und
  • keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Gerade für kleine GmbHs ohne eigenes Buchhaltungsteam kann das Zeit sparen und Prozesse vereinfachen.

Einfachere Rechnungsstellung

Rechnungen werden übersichtlicher, da kein Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden muss. Stattdessen reicht ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Das reduziert formale Fehler – besonders in der Anfangsphase, wenn Abläufe noch nicht eingespielt sind.

Vorteilhaft bei privaten Kund:innen

Arbeitet eine GmbH überwiegend mit Privatkund:innen, kann die Kleinunternehmerregelung auch preislich attraktiv sein. Da keine Umsatzsteuer berechnet wird, wirken Angebote günstiger, ohne dass die GmbH ihre Netto-Preise senken muss.

Sinnvoll bei geringen Investitionen

Hat eine GmbH kaum laufende Kosten oder Investitionen, fällt der fehlende Vorsteuerabzug weniger ins Gewicht. In solchen Fällen kann die Umsatzsteuerbefreiung unterm Strich entlastend wirken – zumindest vorübergehend.

➡️Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer – was ist der Unterschied?

Nachteile – Welche Risiken hat die Kleinunternehmerregelung für eine GmbH?

So hilfreich die Kleinunternehmerregelung in bestimmten Situationen sein kann: Für viele GmbHs bringt sie auch spürbare Nachteile mit sich. Diese solltest du kennen, bevor du dich dafür entscheidest – denn sie wirken sich oft stärker aus als zunächst gedacht.

Kein Vorsteuerabzug bei Ausgaben und Investitionen

Der wichtigste Nachteil ist der fehlende Vorsteuerabzug. Nutzt eine GmbH die Kleinunternehmerregelung, kann sie keine gezahlte Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen zurückholen.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Software-Abos und Lizenzen
  • Büroausstattung und Technik
  • Marketing- und Agenturleistungen
  • größere Anschaffungen oder Investitionen

Gerade bei GmbHs, die häufig investieren oder laufende Kosten haben, kann das schnell teuer werden. Die Umsatzsteuer wird dann zum echten Kostenfaktor.

Oft unattraktiv im B2B-Umfeld

Arbeitet eine GmbH hauptsächlich mit Unternehmen als Kund:innen, ist die Kleinunternehmerregelung häufig ein Nachteil. Geschäftskund:innen sind in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt und haben keinen Preisvorteil davon, wenn keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Im Gegenteil: Wenn auf einer Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, wirkt das im B2B-Umfeld nicht immer professionell und führt mitunter zu Problemen.

Eingeschränkte Skalierbarkeit

Die Kleinunternehmerregelung setzt klare Umsatzgrenzen. Wächst die GmbH schneller als geplant, endet der Kleinunternehmerstatus unter Umständen mitten im Jahr. Ab diesem Zeitpunkt muss:

  • Umsatzsteuer berechnet werden
  • die Buchhaltung angepasst werden
  • die Rechnungsstellung umgestellt werden

Das erfordert Planung und kann im laufenden Betrieb zusätzlichen Aufwand verursachen.

💡 Hinweis: Für viele GmbHs überwiegen langfristig die Nachteile – insbesondere dann, wenn Investitionen geplant sind oder überwiegend mit anderen Unternehmen gearbeitet wird.

Besonderheiten & Pflichten – Was gilt trotz Kleinunternehmerstatus für die GmbH?

Auch wenn eine GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzt, ändert sich an vielen grundlegenden Pflichten nichts. Der Kleinunternehmerstatus betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer – alle anderen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen einer GmbH bleiben vollständig bestehen.

Die GmbH bleibt bilanzierungspflichtig

Unabhängig vom Umsatz ist eine GmbH immer buchführungspflichtig. Das bedeutet:

  • doppelte Buchführung
  • Erstellung von Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Offenlegungspflichten im Unternehmensregister

Allerdings gibt es für kleine GmbHs gesetzliche Erleichterungen. Sie müssen ihren Jahresabschluss nicht vollständig veröffentlichen, sondern lediglich hinterlegen. Dadurch sind die Zahlen zwar für Behörden einsehbar, aber nicht frei öffentlich abrufbar.

➡️Digitale Buchhaltung: Software ist ein Muss

Einreichung und Übermittlung des Jahresabschlusses

Die Offenlegung bzw. Hinterlegung erfolgt ausschließlich elektronisch:

  • Einreichung: über die Publikations-Plattform www.publikations-plattform.de
  • oder über eine entsprechende Software-Schnittstelle
  • Übermittlung: Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) gilt:
    Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 01.08.2022 werden direkt an das Unternehmensregister übermittelt. Eine separate Einreichung beim Bundesanzeiger ist nicht mehr erforderlich.

💡 Wichtig: Auch mit diesen Erleichterungen besteht die Pflicht zur fristgerechten Einreichung weiterhin. Verspätete Offenlegung kann zu Ordnungsgeldern führen – unabhängig davon, ob die GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzt oder nicht.

“Die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), die viele Kleinunternehmer:innen nutzen, ist für GmbHs nicht zulässig – auch dann nicht, wenn sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten.”

Tino Keller - Gründer, CMO & Geschäftsführer Deutschland

tino author

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen weiterhin an

Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von anderen Steuerarten. Eine GmbH zahlt weiterhin:

Der Kleinunternehmerstatus hat darauf keinen Einfluss. Wer hier Vereinfachungen erwartet, verwechselt die Umsatzsteuerregelung mit einer allgemeinen Steuererleichterung.

Laufende Pflichten bleiben bestehen

Auch organisatorisch bleibt der Aufwand einer GmbH gleich. Dazu gehören unter anderem:

Lediglich im Bereich der Umsatzsteuer entfällt der Ausweis und die regelmäßige Abführung – nicht aber die Pflicht zur sauberen Dokumentation.

Macht die Kleinunternehmerregelung die GmbH wirklich einfacher?

In der Praxis zeigt sich: Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht für GmbHs nur einen sehr kleinen Teil der laufenden Pflichten. Wer eine GmbH gründet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass der Kleinunternehmerstatus den Verwaltungsaufwand insgesamt deutlich reduziert.

GmbH, Kleinunternehmerregelung und Kleingewerbe – was ist der Unterschied?

Rund um GmbH und Kleinunternehmerregelung taucht immer wieder der Begriff „Kleingewerbe“ auf. Das führt häufig zu Verwirrung. Denn diese Begriffe stammen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen und haben nichts direkt miteinander zu tun.

Kurz gesagt: Eine GmbH kann Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn sein – ein Kleingewerbe ist sie jedoch nie.

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe ist keine eigene Rechtsform und auch kein steuerlicher Sonderstatus. Der Begriff stammt aus dem Handelsrecht und beschreibt Gewerbebetriebe, die:

Für Kleingewerbetreibende gelten vereinfachte handelsrechtliche Pflichten, etwa beim Jahresabschluss. Steuerlich macht der Status als Kleingewerbe keinen Unterschied.

Warum eine GmbH niemals ein Kleingewerbe sein kann

Eine GmbH ist immer Kaufmann kraft Rechtsform. Das bedeutet:

  • Eintragung ins Handelsregister ist verpflichtend
  • doppelte Buchführung und Bilanzierung sind vorgeschrieben
  • handelsrechtliche Erleichterungen für Kleingewerbe greifen nicht

Das gilt unabhängig vom Umsatz. Auch eine sehr kleine oder neu gegründete GmbH kan

Warum diese Unterscheidung für GmbHs wichtig ist

Wer Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung verwechselt, erwartet oft falsche Erleichterungen – etwa bei Buchhaltung, Steuern oder Offenlegungspflichten. Das kann zu Fehlentscheidungen führen, etwa bei der Gründung oder bei der Wahl der Besteuerung.

Fazit – Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für eine GmbH?

Die Kleinunternehmerregelung kann auch für eine GmbH eine Option sein – sie ist aber kein Selbstläufer. Entscheidend ist, in welcher Phase sich die GmbH befindet und wie ihr Geschäftsmodell aussieht.

Für neu gegründete oder umsatzschwache GmbHs kann die Umsatzsteuerbefreiung den Einstieg erleichtern. Der geringere Aufwand bei der Umsatzsteuer und die einfachere Rechnungsstellung sind vor allem dann attraktiv, wenn kaum Investitionen anstehen und überwiegend mit Privatkund:innen gearbeitet wird.

Langfristig zeigt sich jedoch häufig: Für viele GmbHs überwiegen die Nachteile. Der fehlende Vorsteuerabzug, die eingeschränkte Skalierbarkeit und die Tatsache, dass alle anderen steuerlichen und rechtlichen Pflichten bestehen bleiben, sprechen oft für die Regelbesteuerung.

Die Kleinunternehmerregelung ist für eine GmbH meist eine Übergangslösung, keine Dauerstrategie. Bevor du dich entscheidest, solltest du realistisch einschätzen, wie sich Umsatz, Investitionen und Kund:innenstruktur entwickeln – und die Entscheidung regelmäßig überprüfen.

FAQs zur GmbH und Kleinunternehmerregelung

Kann eine GmbH die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Ja. Auch eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, wenn sie die gesetzlichen Umsatzgrenzen einhält. Entscheidend ist der Umsatz, nicht die Rechtsform.

Ist eine GmbH mit Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit?

Ja, umsatzsteuerlich ist die GmbH dann befreit. Sie stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Im Gegenzug darf sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Gibt es ein „Kleinunternehmen“ als GmbH?

Nein. „Kleinunternehmen“ ist kein rechtlicher Begriff. Eine GmbH kann zwar umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten, bleibt aber immer eine Kapitalgesellschaft mit entsprechenden Pflichten.

Ist eine GmbH ein Kleingewerbe?

Nein. Eine GmbH kann niemals ein Kleingewerbe sein, da sie immer Kaufmann kraft Rechtsform ist und ins Handelsregister eingetragen wird – unabhängig vom Umsatz.

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung für eine GmbH?

Sie lohnt sich vor allem bei sehr geringen Umsätzen, wenigen Investitionen und überwiegend privaten Kund:innen. Für wachsende GmbHs oder im B2B-Bereich ist die Regelbesteuerung oft sinnvoller.

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Autor - Sophia Merzbach

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