Wenn du neben deinem Job bereits eine selbstständige Tätigkeit ausübst, ein Gewerbe betreibst oder gerade erst am Anfang deiner Selbstständigkeit stehst, wäre es eventuell möglich und sinnvoll, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Im Folgenden erklären wir dir, wie viel Umsatz du im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nicht überschreiten darfst und geben dir wichtige Informationen, um dir bei einer Entscheidung für oder gegen die Regelung zu helfen.
Unternehmer:innen die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen im Gegensatz zu anderen Selbstständigen keine Umsatzsteuer ausweisen und ersparen sich dadurch bürokratischen Aufwand. Besonders vorteilhaft ist das für Selbstständige, die wenig Ausgaben für Material tätigen müssen.
💡 Tipp von Accountable: Falls du noch auf der Suche nach einer Geschäftsidee bist, um Kleinunternehmer:in zu werden, kannst du dir in unserem Blogbeitrag über die nebenberufliche Selbstständigkeit oder Selbstständigkeit von zuhause aus Inspiration holen.
Die Umsatzsteuergrenze ist im § 19 UStG geregelt und wird im Laufe der Zeit in unregelmäßigen Abständen angepasst. Bis zum 31. Dezember 2024 galt noch eine Grenze von 22.000 € für das erste bzw. vorherige und 50.000 € für das zweite bzw. laufende Jahr.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Falls du dich gerade selbstständig machst, darf der Umsatz aus deinem ersten Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € und dein Umsatz aus dem zweiten Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen. Weiterführende Infos findest du in unserem Artikel zu den Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung 2025.
Wichtig: Gemeint ist seit dem 1. Januar 2025 dein Nettoumsatz, also deine gesamten Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten nach Abzug der Umsatzsteuer und ohne Abzug der Ausgaben, nicht dein Gewinn. Auch wenn du die Umsatzsteuer nicht explizit auf deinen Rechnungen ausweisen musst, wird sie für die Berechnung der Umsatzgrenze dennoch abgezogen.
Im Jahr 2025 lag dein Umsatz noch unter 25.000 €. 2026 erzielst du jedoch einen Jahresumsatz von 26.000 €. Für das Jahr 2026 giltst du noch als Kleinunternehmer:in, würdest für das nächste Jahr jedoch in die Regelbesteuerung wechseln, da im Jahr 2027 dein Umsatz aus dem Jahr 2026 als Umsatz des Vorjahres zählt und demnach die Grenze von 25.000 € überschreitet.
Im vergangenen Jahr hast du 40.000 € Umsatz erzielt, aber in diesem Jahr sinkt dein Umsatz auf 5.000 €. Allerdings kannst du für das aktuelle Jahr nicht mehr von der Kleinunternehmerregel profitieren, da dein Umsatz im Vorjahr über 25.000 € lag.
Du hast im letzten Jahr 24.000 € Umsatz erwirtschaftet. Damit liegst du 1.000 € unter der Grenze und kannst für das aktuelle Jahr weiterhin Kleinunternehmer:in bleiben. Dein Umsatz liegt aktuell bei 90.000 €. Plötzlich machst du unerwartet einen Umsatz von weiteren 90.000 € durch einen neuen Kund:innen. Nun verlierst du automatisch den Kleinunternehmer-Status und musst 80.000 € dieser 90.000 € mit dem Regelsteuersatz versteuern, da durch die bereits eingenommenen 90.000 € lediglich 10.000 € unterhalb der Grenze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung übrig waren.
Wenn du dich im ersten oder zweiten Jahr deiner Selbstständigkeit befindest, musst du beachten, dass die Umsatzgrenze an die tatsächliche Länge deines ersten Geschäftsjahres angepasst wird. Das ist relevant, falls dein erstes Geschäftsjahr nicht im Januar begonnen hat.
Beispiel: Du hast dich im Juli selbstständig gemacht, weshalb deine Geschäftstätigkeit im ersten Kalenderjahr insgesamt nur 6 Monate andauert. Das bedeutet, du musst die Monate, in denen du noch nicht selbstständig tätig warst, von der 25.000 € Grenze abziehen. Bei 12 Monaten entspricht ein Monat aktuell etwa 2.083,33 €.
Dementsprechend dürftest du bei einem Start im Juli nur 12.500 € bis Ende des Jahres verdient haben.
Der Wert wird also mit folgender Formel berechnet:
In unserem Beispiel:
Die Anmeldung als Kleinunternehmer:in erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung deiner Freiberuflichkeit oder der Unternehmensgründung, da auch Kleinunternehmer:innen ein Gewerbe ausüben können. Um dich als Kleinunternehmer:in zu registrieren, musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf der ELSTER-Website ausfüllen.
Dort musst du eine realistische Schätzung deines bisherigen und zu erwartenden Umsatzes angeben und an der entsprechenden Stelle ankreuzen, dass du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchtest.
💡 Tipp von Accountable: Solltest du Hilfe benötigen, haben wir einen kompletten Leitfaden zur Ausfüllung des Fragebogens erstellt.
Auch wenn die allgemeinen Rahmenbedingungen zu den Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:innen auf den ersten Blick recht einfach erscheinen, tauchen im Alltag häufig immer wieder bestimmte Fragen auf. Wir beantworten die wichtigsten davon.
Nein, musst du nicht. Du kannst bei der Ausfüllung des Fragebogens darauf verzichten. Auch wenn du dich im laufenden Betrieb befindest und die Regel ursprünglich beansprucht hast, kannst du freiwillig auf eine Regelbesteuerung wechseln. Allerdings ist diese Entscheidung nach § 19 Abs. 2 UStG für 5 Jahre bindend.
Bis zum 31. Dezember 2024 galt, dass eine Überschreitung der zu der Zeit noch 22.000 € bzw. 50.000 € hohen Grenze erst im Folgejahr der Umsatzgenerierung zu einer Regelbesteuerung führt. Es musste bei der Anmeldung lediglich ein Wert von unter 22.000 € bzw. 50.000 € prognostiziert werden.
Seit dem 1. Januar 2025 und der Erhöhung der Umsatzgrenzen auf 25.000 € und 100.000 € muss bei einer Überschreitung dieser Grenze jedoch unmittelbar auf die Regelbesteuerung übergegangen werden. Diese Besteuerung gilt dann für jeden weiteren Cent, der verdient wird. Die ersten 25.000 € bzw. 100.000 € bleiben jedoch steuerfrei.
💡 Tipp von Accountable: In diesem Artikel erfährst du genau, was du tun musst, wenn du die Umsatzgrenze überschreitest und wie genau der Wechsel in die Regelbesteuerung funktioniert.
Wenn du Kleinunternehmer:in bist, musst du auf deine Produkte und Leistungen keine Umsatzsteuer erheben. Das bedeutet, du stellst deinen Kunden die Preise ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Du bist auch nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Allerdings kannst du im Gegenzug auch keine Vorsteuer für eingekaufte Waren und Dienstleistungen geltend machen.
Die Kleinunternehmerregelung erleichtert vor allem die Buchhaltung und reduziert den bürokratischen Aufwand, da du keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben musst. Wenn du jedoch voraussichtlich mehr Umsatz generierst oder wachsen möchtest, kann es sinnvoll sein, auf die Regelung zu verzichten und Umsatzsteuer zu erheben, um Vorsteuer geltend zu machen.
Vertiefende Artikel zum Thema Umsatzsteuer findest du auf unserer Überblicksseite zur Umsatzsteuer.
Für die Kleinunternehmergrenze wird nur dein Umsatz aus selbstständigen Tätigkeiten mitberechnet. Falls du zusätzlich noch als Arbeitnehmer:in angestellt bist, zählt dein Gehalt nicht dazu.
Wenn du jedoch mehrere selbstständige Tätigkeiten ausübst, werden alle Einkünfte daraus zusammengerechnet. Auch wenn du drei verschiedene Einnahmequellen besitzt, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 25.000 € Umsatz einspielen.
Beispiel: Eine angestellte Lehrerin, die nebenher selbstgemachten Schmuck über einen Onlineshop verkauft, muss nur die Umsätze aus ihrem Onlineshop beachten, wenn sie sich als Kleinunternehmerin melden möchte. So lange sie durch den Verkauf ihres Schmucks im vergangenen Jahr weniger als 25.000 € und im aktuellen Jahr weniger als 100.000 € eingenommen hat, kann sie auch weitere 100.000 € durch ihre Arbeit als Lehrerin verdienen. Solange sie angestellt ist, zählt ihr Gehalt nicht dazu.
Aber ein selbstständiger Handwerker, der nebenher ebenfalls einen Onlineshop betreibt, muss seine Umsätze aus beiden Tätigkeiten zusammenrechnen und diese Summe beachten, wenn er überlegt, ob er sich als Kleinunternehmer melden kann. Wenn dieser im vergangenen Jahr 24.000 € durch seine Handwerkertätigkeit und 2.000 € durch seinen Onlineshop eingenommen hat, ist sein Gesamtumsatz mit 26.000 € immer noch 1.000 € über der 25.000 € Grenze.
Es gibt jedoch auch Einnahmen, die nicht einbezogen werden müssen:
Wenn du überlegst, ob eine Eintragung für dich sinnvoll wäre, sind hier einige Szenarien, in denen die Kleinunternehmerregelung einen Vorteil für dich darstellen könnte:
In manchen Fällen kann es jedoch auch sinnvoll sein, nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen und sich freiwillig als umsatzsteuerpflichtig zu melden:
Genauere Infos dazu, wann du einen Eintrag in Erwägung ziehen solltest, findest du in folgendem Artikel.
Bei einem komplizierten und umfangreichen Thema wie Steuern können einem Fehler unterlaufen. Damit dein Kontakt mit dem Finanzamt möglichst reibungslos abläuft, haben wir hier die häufigsten Fehler aufgelistet, die du vermeiden solltest:
Theoretisch ist dies möglich, allerdings darfst du bis zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben.
Die Kleinunternehmerregelung gilt so lange wie du unter der Umsatzgrenze bleibst. Allerdings kannst du von der Entscheidung, dich als Kleinunternehmer:in eintragen zu lassen, zu jedem Jahreswechsel abweichen und auf die Regelbesteuerung wechseln. Hast du dich allerdings einmal für die Regelbesteuerung entschieden, ist diese Entscheidung für 5 Jahre verbindlich.
Seit 2025 erfolgt ein unmittelbarer Wechsel raus aus der Kleinunternehmerregelung, sobald du die Umsatzgrenze fürs laufende Jahr überschreitest. Jeder Umsatz, der über der Grenze liegt, wird dann sofort zum Regelsatz besteuert.
Die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den Nettoumsatz. Das bedeutet, dass bei der Berechnung des Umsatzes die Umsatzsteuer nicht mit einbezogen wird. Für die Kleinunternehmerregelung darf dein Nettoumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen, und im laufenden Jahr darf er 100.000 Euro nicht überschreiten. Wenn du diese Schwellenwerte überschreitest, musst du die Umsatzsteuer erheben und abführen.
Ein Wechsel zurück erfolgt nach Ablauf der 5-jährigen Frist bei erneuter Anmeldung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Nein, nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zählen für die Kleinunternehmerregelung, nicht dein Gehalt als Angestellte:r.
Seit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024 sind Kleinunternehmer:innen von der Abgabepflicht befreit, soweit sie nicht explizit vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Nein, als Kleinunternehmer:in kannst du keine Vorsteuer aus deinen Geschäftsausgaben abziehen.
Ja, die Kleinunternehmerregelung gilt auch für alle, die in freien Berufen tätig sind, wenn deren Umsätze die festgelegte Grenze nicht überschreiten.
Tipp von Accountable💡: Hast du dich als Kleinunternehmer:in gemeldet, aber bist unsicher, ob du doch die Umsatzgrenze überschreitest? Keine Angst ‒ Accountable zeigt dir deine Einnahmen genau an und benachrichtigt dich, wenn du kurz davor bist, über die 25.000 € zu kommen!
20 Kapitel knallhart recherchiert und vom Steuerprofi geprüft
Kostenlos herunterladenAutor - Sophia Merzbach
Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.
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