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Abschreibungen (AfA): Die 7 häufigsten Fehler von Selbstständigen

Geschrieben von: Tino Keller

Aktualisiert am: Februar 27, 2026

Lesezeit: 7 Minuten

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Abschreibungen (AfA) gehören zu den wichtigsten Steuerinstrumenten für Selbstständige. Trotzdem passieren hier besonders häufig Fehler – vor allem bei Freelancer:innen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Das Problem: Du verlierst kein Geld beim Kauf selbst, sondern durch falsche Steuerberechnung, unnötige Nachzahlungen oder verschenkte Steuervorteile. Welche Stolpersteine besonders tückisch sind und wie du sie vermeidest, erfährst du hier.

Die häufigsten Fehler bei Abschreibungen – kurz zusammengefasst:

  • Eine Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) verteilt Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG).
  • Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führt das Zusammenspiel von Zahlungsprinzip und Periodenverteilung häufig zu Denkfehlern.
  • Fehler entstehen vor allem durch falsche Einordnung, Netto-/Brutto-Verwechslung oder falsch gewählte Nutzungsdauer.
  • Mit einfachen Tricks wie einer klaren Systematik und einem sauberen Anlagenverzeichnis lassen sich teure Nachzahlungen meist vermeiden.

Was ist eine Abschreibung – und warum passieren hier so viele Fehler?

Eine Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG).

Statt die gesamte Investition sofort als Betriebsausgabe abzuziehen, wird jedes Jahr nur ein Teil berücksichtigt. Dadurch wird der Aufwand periodengerecht dem jeweiligen Nutzungsjahr zugeordnet.

Gerade für Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) entsteht hier häufig Verwirrung. Denn grundsätzlich gilt bei der EÜR das Zufluss-/Abflussprinzip: Einnahmen zählen bei Zahlungseingang, Ausgaben bei Zahlung.

Für Anlagevermögen gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Anschaffung wird nicht sofort gewinnmindernd berücksichtigt, sondern über mehrere Jahre verteilt.

💡 Hinweis: Diese Mischung aus „sofort buchen“ und „periodisch verteilen“ ist einer der Hauptgründe, warum Abschreibungsfehler bei Solo-Selbstständigen besonders häufig sind.

➡️Lineare und degressive Abschreibungen: Was du wissen solltest

Video: Überblick über Betriebsausgaben (Steuerkurs für Selbstständige)

In unserem Video erklären wir, was du für deine Selbstständigkeit als Betriebsausgaben absetzen kannst. Denn die meisten Selbstständigen geben eher zu wenig Kosten an, als zu viel.

Fehler 1: Sofortaufwand statt Anlagevermögen

Wird ein Wirtschaftsgut mit mehrjähriger Nutzung sofort als Betriebsausgabe gebucht, ist das steuerlich falsch – und führt später zu Gewinnerhöhungen.

Gerade bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) entsteht dieser Fehler schnell. Dort gilt grundsätzlich das Zufluss-/Abflussprinzip. Viele denken deshalb: „Ich habe bezahlt, also ist es eine Ausgabe.“

Für Anlagevermögen gilt diese Logik jedoch nicht.

Ein Wirtschaftsgut muss abgeschrieben werden, wenn es:

  • länger als ein Jahr genutzt wird
  • abnutzbar ist
  • dem Betrieb dauerhaft dient

Rechtsgrundlage ist § 7 EStG.

Typische Beispiele bei Selbstständigen:

  • Laptop über 800 € netto
  • Kamera- oder Studioequipment
  • Büromöbel
  • Firmenfahrzeug

Wird ein solcher Gegenstand vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen, ist der Gewinn zu niedrig. Bei einer späteren Prüfung wird die Ausgabe über die Nutzungsdauer verteilt – dein Gewinn steigt rückwirkend.

💡 Tipp: Prüfe bei jeder größeren Investition zuerst die Nutzungsdauer. Alles, was du länger als ein Jahr verwendest, gehört grundsätzlich ins Anlagevermögen.

➡️Die Anlage AVEÜR dient dazu, detaillierte Angaben zu den Abschreibungen (AfA) und dem Anlagevermögen deines Unternehmens zu machen. Mehr dazu: Anlage AVEÜR ausfüllen: Das sollten Selbstständige und Freelancer wissen

Fehler 2: Falsche Einordnung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Nur selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 € netto (=geringwertige Wirtschaftsgüter, GWG) dürfen sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

In der Praxis werden diese GWG-Grenzen häufig falsch angewendet – vor allem im Bereich zwischen 250 € und 1.000 € netto.

Die Systematik:

  • Bis 250 € netto → sofort als Betriebsausgabe
  • 250,01–800 € netto → Sofortabschreibung möglich (mit Verzeichnis)
  • Ab 801 € netto → reguläre AfA oder Sammelposten

Ein klassischer Fehler: Ein Gerät kostet 850 € netto – wird aber trotzdem vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen. Das ist unzulässig.

Ebenso problematisch ist das Merkmal „selbständig nutzbar“. Einzelteile dürfen nur dann getrennt abgeschrieben werden, wenn sie technisch eigenständig funktionieren. Bilden sie eine funktionale Einheit, gelten sie als ein Wirtschaftsgut.

Wird ein Gegenstand zu Unrecht als GWG behandelt, korrigiert das Finanzamt die Abschreibung – dein Gewinn erhöht sich rückwirkend.

💡 Tipp: Prüfe bei Beträgen zwischen 250 € und 1.000 € netto immer beide Kriterien: Wertgrenze und selbständige Nutzbarkeit.

Fehler 3: Das Wahlrecht bei GWG und Sammelposten falsch ausgeübt

Entscheidest du dich für den Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG), musst du diese Methode im entsprechenden Wertbereich für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich anwenden.

Beim Sammelposten werden alle beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € netto gesammelt und pauschal über fünf Jahre mit jeweils 20 % abgeschrieben.

Der häufigste Fehler ist ein Methodenmix innerhalb desselben Jahres:

  • Einige Wirtschaftsgüter werden sofort abgeschrieben
  • andere in den Sammelposten aufgenommen

Das ist nicht zulässig.

Ein weiterer Irrtum: Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten verkauft oder defekt, bleibt der Sammelposten unverändert bestehen. Er wird unabhängig vom tatsächlichen Bestand über fünf Jahre aufgelöst.

💡 Tipp: Die Wahl zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten beeinflusst direkt deine Steuerlast. Triffst du diese Wahl unüberlegt, kann dich das unnötig Liquidität kosten. Am besten legst du dich bereits zu Beginn des Jahres fest, wie du hier verfährst.

Fehler 4: Netto-/Brutto-Verwechslung bei der Abschreibung

Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, darfst du nur den Nettobetrag abschreiben. Kleinunternehmer:innen hingegen schreiben vom Bruttobetrag ab (§ 9b EStG).

Dieser Unterschied wirkt banal – sorgt in der Praxis aber regelmäßig für falsche Abschreibungsbeträge.

Wer schreibt netto – wer brutto? Dies ist genau festgelegt:

  • Regelbesteuerer:innen → Abschreibung vom Nettobetrag
  • Kleinunternehmer:innen (§ 19 UStG) → Abschreibung vom Bruttobetrag

Der Hintergrund: Vorsteuer, die du vom Finanzamt zurückbekommst, gehört nicht zu deinen Anschaffungskosten. Sie ist keine wirtschaftliche Belastung.

Typischer Praxisfall: Du kaufst einen Laptop für:

  • 2.000 € netto
  • 2.380 € brutto

Bist du vorsteuerabzugsberechtigt, beträgt deine AfA-Basis 2.000 €.
Wird fälschlich vom Bruttobetrag abgeschrieben, ist die AfA zu hoch – dein Gewinn zu niedrig.

Bei einer späteren Prüfung wird die Bemessungsgrundlage korrigiert. Das führt zu Gewinnerhöhungen und möglichen Nachzahlungen.

Ein häufiger Stolperstein ist der Wechsel der Besteuerungsart. Das passiert meist bei:

💡 Tipp: Passt du deine Abschreibung nicht an, rechnest du schnell weiter mit falschen Bruttobeträgen. So überschreitest du womöglich sogar unbemerkt die GWG-Grenzen – und triffst die falsche Entscheidung.

➡️Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung: Was ist besser für dich?

Fehler 5: Falsche Nutzungsdauer – zum Beispiel bei Computern

Die Nutzungsdauer bestimmt, über wie viele Jahre du ein Wirtschaftsgut abschreibst (§ 7 Abs. 1 EStG). Eine falsche Dauer verschiebt deinen Gewinn – und kann zu Nachzahlungen oder unnötig hoher Steuerlast führen.

Die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sind keine Gesetze, sondern Erfahrungswerte. In der Praxis gelten sie jedoch als maßgeblicher Richtwert.

Abweichungen sind möglich – müssen aber plausibel begründet werden. Ohne nachvollziehbare Argumentation wird das Finanzamt in der Regel die Tabellenwerte ansetzen.

Zu kurz oder zu lang – beides ist problematisch:

  • Zu kurze Nutzungsdauer → höhere jährliche AfA, Gewinn künstlich gesenkt, Risiko von Korrekturen
  • Zu lange Nutzungsdauer → geringere AfA, unnötig hohe Steuerlast

Gerade bei Technik orientieren sich viele an der „gefühlten Lebensdauer“. Steuerlich zählt jedoch die objektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – nicht, wann du das Gerät ersetzen möchtest.

Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter (Hardware wie Laptops, iPads oder Computer sowie Betriebs- und Anwendersoftware) akzeptiert die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

Wichtig dabei:

  • Es bleibt eine lineare AfA nach § 7 EStG.
  • Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Sofortabschreibung.
  • Es ist keine GWG-Regel.

Die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr wird in der Praxis regelmäßig nicht beanstandet – systematisch bleibt es jedoch eine Abschreibung über eine einjährige Nutzungsdauer.

Fehler entstehen hier häufig durch:

  • Behandlung wie ein GWG
  • falsche Kombination mit Sammelposten
  • Anwendung auf nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

💡 Tipp: Orientiere dich grundsätzlich an den AfA-Tabellen. Nutze die 1-Jahres-Regel nur für die ausdrücklich begünstigten digitalen Wirtschaftsgüter – und dokumentiere deine Entscheidung.

Fehler 6: Privatanteil nicht berücksichtigt

Wird ein Wirtschaftsgut auch privat genutzt, darfst du nur den betrieblichen Anteil abschreiben. Der private Anteil ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Gerade bei Solo-Selbstständigen verschwimmen berufliche und private Nutzung schnell – vor allem bei Technik.

Wann liegt gemischte Nutzung vor? Typische Fälle bei Freelancer:innen sind:

  • Smartphone
  • Laptop oder Tablet
  • Kamera
  • Pkw

Sobald ein Wirtschaftsgut nicht ausschließlich betrieblich genutzt wird, musst du den betrieblichen Nutzungsanteil realistisch schätzen und dokumentieren.

Welche Grenzen gelten in all diesen Fällen?Steuerlich unterscheidet man:

  • Unter 10 % betriebliche Nutzung → kein Betriebsvermögen
  • Über 90 % betriebliche Nutzung → notwendiges Betriebsvermögen
  • Zwischen 10 % und 90 % → Zuordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen möglich

Nur der betriebliche Anteil darf abgeschrieben werden.

Beispiel:
Ein Laptop kostet 2.000 € netto.
Du nutzt ihn zu 80 % beruflich.

AfA-Basis sind dann 1.600 € – nicht 2.000 €.

Und was passiert bei falscher Behandlung? Wird der Privatanteil ignoriert:

  • Ist die Abschreibung zu hoch
  • Der Gewinn zu niedrig
  • Das Finanzamt kann die AfA kürzen oder den Gewinn nachträglich erhöhen

Besonders bei Betriebsprüfungen wird hier genau hingeschaut – weil private Mitnutzung leicht nachvollziehbar ist.

💡 Tipp: Lege bei gemischter Nutzung eine nachvollziehbare Quote fest und dokumentiere sie kurz schriftlich. 

Fehler 7: Abschreibung vergessen oder nicht korrekt fortgeführt

Wird eine Abschreibung in einem bestandskräftigen Jahr nicht berücksichtigt, kann sie in der Regel nicht rückwirkend nachgeholt werden.

Dieser Fehler ist besonders tückisch, weil er oft unbemerkt bleibt.

Wie entsteht dieser Fehler?

Häufige Ursachen sind:

  • Kein gepflegtes Anlagenverzeichnis
  • Wirtschaftsgut wurde zwar erfasst, aber die AfA nicht gebucht
  • Anschaffung wurde falsch als normale Betriebsausgabe behandelt
  • Abschreibung im Folgejahr „übersehen“

Gerade bei der EÜR ohne systematische Kontrolle passiert das schnell.

Aber warum kann man die AfA nicht einfach nachholen? Der Grund ist dieser: Abschreibungen sind jahresbezogen. Sie mindern den Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Ist der Steuerbescheid später bestandskräftig, ist dieses Jahr steuerlich abgeschlossen. Eine vergessene AfA kann dann regelmäßig nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden. Die Abschreibung läuft zwar weiter – aber der versäumte Anteil bleibt verloren.

Warum ist das wirtschaftlich relevant?

Du hast investiert – aber die steuerliche Entlastung nicht vollständig genutzt. Über mehrere Wirtschaftsgüter hinweg kann sich das deutlich summieren.

💡 Tipp: Führe ein sauberes Anlagenverzeichnis und prüfe zum Jahresende systematisch, ob jede laufende AfA korrekt erfasst wurde. 

Fazit: Korrekte Behandlung von Abschreibungen – entscheidend für deinen Gewinn

Abschreibungen wirken auf den ersten Blick technisch. In der Praxis beeinflussen sie jedoch direkt, wie hoch dein steuerpflichtiger Gewinn tatsächlich ist.

Die häufigsten Fehler entstehen durch:

  • falsche Einordnung von Anschaffungen
  • unbewusste Wahlrechte
  • fehlerhafte Bemessungsgrundlagen
  • oder fehlende Systematik

Gerade bei der EÜR kann das intuitive „Ich habe gezahlt, also ist es Aufwand“-Denken in die Irre führen.

Die gute Nachricht: Mit einem gepflegten Anlagenverzeichnis, klaren Entscheidungen bei GWG und Sammelposten sowie einer realistischen Nutzungsdauer lassen sich die typischen Risiken gut beherrschen.

➡️Mehr zum Thema: Abschreibungen: AfA, Poolabschreibungen & Co. für Selbständige

➡️Auch wichtig: 10 typische Fehler von Selbstständigen bei Betriebsausgaben & Abschreibungen

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FAQs: Häufige Fragen zu fehlerhaften Abschreibungen bei Selbstständigen

Kann ich eine vergessene Abschreibung nachträglich geltend machen?

Nur eingeschränkt. Ist ein Steuerjahr bestandskräftig abgeschlossen, kann eine versäumte AfA in der Regel nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Der „verpasste“ Betrag bleibt meist steuerlich verloren.

Muss ich die AfA-Tabellen zwingend einhalten?

Nein. Die AfA-Tabellen sind keine gesetzlichen Vorgaben, sondern Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Abweichungen sind möglich – müssen jedoch nachvollziehbar begründet werden.

Ist die 1-Jahres-Regel für Computer eine Sofortabschreibung?

Nein. Es bleibt eine lineare Abschreibung nach § 7 EStG mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Es handelt sich nicht um eine eigene Abschreibungsmethode und nicht um eine GWG-Regel.

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Autor:in - Tino Keller

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