Geld, Immobilien oder Wertgegenstände verschenken – eine Schenkung kann eine schöne Sache sein. Doch was viele nicht wissen: Auch das Finanzamt hält dabei die Hand auf! Wir verraten dir, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt, welche Freibeträge du nutzen kannst und wie du mit einer klugen Planung viel Geld sparst.
Wenn du jemandem Geld, Immobilien oder andere Vermögenswerte schenkst, kann darauf Schenkungssteuer (offizielle Schreibweise: Schenkungsteuer) fällig werden. Sie ist eng mit der Erbschaftsteuer verwandt, wird aber schon zu Lebzeiten erhoben.
Das bedeutet: Wer sein Vermögen frühzeitig weitergeben möchte, sollte sich mit der Schenkungssteuer gut auskennen. Durch eine strategische Verteilung von Schenkungen lassen sich hohe Steuerbelastungen vermeiden.
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer betreffen beide die unentgeltliche Übertragung von Vermögen. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt:
Frühzeitiges Schenken kann steuerliche Vorteile bieten, denn die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wird Vermögen schrittweise übertragen, lässt sich so oft viel Steuer sparen.
Trotzdem ist eine Schenkung nicht immer die beste Wahl. Pflichtteilsergänzungsansprüche können dazu führen, dass frühere Schenkungen nachträglich in die Erbmasse eingerechnet werden. Wer sich ein Wohnrecht oder Nießbrauch sichern möchte, sollte ebenfalls gut überlegen, ob eine Schenkung oder eine Erbschaft sinnvoller ist.
Wichtig: Die Freibeträge und Steuersätze sind bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer identisch. Der Vorteil liegt also nicht in niedrigeren Steuersätzen, sondern in der Möglichkeit, die Freibeträge mehrfach zu nutzen.
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Die Steuerfreiheit einer Schenkung hängt vor allem vom Freibetrag ab. Dieser legt fest, bis zu welcher Summe eine Schenkung steuerfrei bleibt. Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen schenkender und beschenkter Person.
Alle zehn Jahre erneuern sich die Freibeträge. Das bedeutet, dass durch eine geschickte Planung größere Vermögen steuerfrei übertragen werden können.
Das sind die aktuellen Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad:
Empfänger:in | Freibetrag |
Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
Enkelkinder | 200.000 Euro |
Urenkel | 100.000 Euro |
Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatt:innen | 20.000 Euro |
Nicht verwandte Personen | 20.000 Euro |
Ein Beispiel: Eltern können ihrem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro oder entsprechende Vermögenswerte steuerfrei schenken. Das gilt nicht nur für Geld, sondern auch für Immobilien, Unternehmensanteile oder wertvolle Sachgegenstände wie Kunstwerke oder Schmuck. Wird dieser Freibetrag konsequent genutzt, lassen sich große Vermögen über die Jahre hinweg ganz ohne Steuer weitergeben.
Wenn der Wert der Schenkung über dem Freibetrag liegt, wird auf den überschüssigen Betrag Schenkungssteuer fällig.
Die Steuersätze sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt. Die genaue Berechnung der Schenkungssteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) und dem Wert der Schenkung nach Abzug des jeweiligen Freibetrags ab.
In der nachfolgenden Tabelle findest du die derzeit geltenden Schenkungssteuersätze:
Wert der Schenkung über Freibetrag | Steuerklasse I (z. B. Kinder, Ehepartner:innen) | Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen/Nichten) | Steuerklasse III (nicht verwandte Personen) |
Bis 75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
75.001–300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
300.001–600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
600.001–6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 50 Prozent |
6.000.001–13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
13.000.001 Euro–26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
Ein Beispiel zur Berechnung der Schenkungssteuer:
Ein Vater schenkt seiner Tochter 600.000 Euro.
💡 Tipp von Accountable: Wer frühzeitig plant und den Betrag über mehrere Jahre verteilt, kann solche Steuerbelastungen vermeiden. Für die Berechnung der Schenkungssteuer kannst du auch spezialisierte Online-Rechner nutzen.
Besonders oft betrifft die Schenkungssteuer Immobilien. Da es hierbei um hohe Werte geht, ist eine clevere Planung entscheidend.
Wenn eine Immobilie verschenkt wird, gilt der Freibetrag genau wie bei Geld oder anderen Vermögenswerten. Doch es gibt Sonderregeln:
Wer eine Immobilie verschenken möchte, sollte sich vorher genau informieren. Auch hier lohnt es sich in vielen Fällen, eine schrittweise Übertragung zu planen.
Bei der Übergabe eines Familienunternehmens kann die Schenkungssteuer eine besonders wichtige Rolle. Eine unüberlegte Übertragung kann zu hohen Steuerzahlungen führen, die die Existenz des Unternehmens gefährden.
Auch hier gibt es Sonderregelungen:
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Schenkungen mit Auslandsbezug unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Schenkungssteuerpflicht, wenn entweder die schenkende oder die beschenkte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch wenn die Schenkung beispielsweise von einer im Ausland lebenden Person an eine in Deutschland steuerpflichtige Person erfolgt, kann das deutsche Finanzamt die Schenkung besteuern.
Besonders wichtig ist es, zu prüfen, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem betreffenden Land gibt. Fehlt eine solche Regelung, kann es passieren, dass die Schenkung sowohl in Deutschland als auch im Ausland besteuert wird. Wer grenzüberschreitend Vermögen übertragen möchte, sollte sich deshalb frühzeitig über steuerliche Konsequenzen informieren, um unerwartete Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
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Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden – auch dann, wenn keine Steuer anfällt.
Die Meldung kann schriftlich oder über das ELSTER-Portal erfolgen. Wer dies versäumt, riskiert Nachzahlungen und mögliche Strafen.
Nur in Ausnahmefällen muss keine Meldung erfolgen, etwa wenn es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. Geburtstag oder Hochzeit) handelt, die den Freibetrag nicht überschreiten.
Für Erbschaften gibt es bestimmte Pauschalen, die ohne Nachweis abgesetzt werden können. Bei Schenkungen ist das nicht der Fall – hier zählt allein der Freibetrag.
Allerdings gibt es einige Steuerbefreiungen:
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