Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige ein unsichtbares Risiko – mit möglicherweise teuren Folgen. Denn auch wenn du offiziell als Freelancer:in oder Unternehmer:in arbeitest, kann es sein, dass die Behörden deine Tätigkeit anders bewerten.
In diesem Artikel erfährst du, woran du erkennst, ob deine Selbstständigkeit auf wackeligen Beinen steht – und was du tun kannst, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben. Wir zeigen dir, welche Kriterien wirklich entscheidend sind, wie die Deutsche Rentenversicherung prüft und welche Konsequenzen eine falsche Einstufung haben kann.
Zudem findest du hier eine praktische Checkliste sowie einen kostenlosen Selbsttest, mit dem du deine Situation direkt einschätzen kannst.
Auf dem Papier selbstständig – in der Realität angestellt? Genau das beschreibt der Begriff Scheinselbstständigkeit. Er meint Fälle, in denen du zwar als Freelancer:in oder Selbstständige:r arbeitest, aber in deiner täglichen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber eher wie ein:e klassische:r Mitarbeiter:in eingebunden bist.
Ob du tatsächlich scheinselbstständig bist, lässt sich nicht mit einem einzigen Kriterium entscheiden. Stattdessen zählt die Gesamtschau aller Umstände. Die Rentenversicherung prüft dabei vor allem zwei Dinge: Weisungsgebundenheit und Eingliederung.
Dem gegenüber stehen Merkmale, die für eine echte Selbstständigkeit sprechen. Dazu gehören etwa:
Beispiel:
Du bist UX-Designer:in, arbeitest mit deinem eigenen Setup, entscheidest frei über Arbeitszeiten und Projektmethodik und betreust mehrere Kund:innen parallel – das spricht klar für Selbstständigkeit.
Wenn du aber über Monate hinweg ausschließlich in den Räumen eines Unternehmens sitzt, dort nach einem Dienstplan arbeitest und ohne eigene Preisgestaltung in Prozesse eingebunden bist, sieht das schnell anders aus. Dann kann es sein, dass deine Tätigkeit rechtlich als Beschäftigung gewertet wird – mit allen Konsequenzen.
➡️ UX-Designer:in ist nur einer von 10 ungewöhnlichen Nischen-Jobs für Freiberufler:innen, die wir dir in diesem Artikel genauer vorstellen.
Wichtig dabei: Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung erfolgt unabhängig von der arbeits- oder steuerrechtlichen Einstufung. Das bedeutet: Auch wenn dein Vertrag auf „Freelance“ lautet und steuerlich alles korrekt wirkt, kann die Rentenversicherung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.
💡 Gut zu wissen: Scheinselbstständigkeit betrifft auch Kleinunternehmer:innen, die einen geringeren Umsatz haben. Was die Kleinunternehmerregelung ist, erfährst du in diesem umfassenden Artikel.
Ob du tatsächlich selbstständig oder doch eher wie ein:e Angestellte:r arbeitest, zeigt sich oft erst im Detail. Es geht nicht nur darum, wie der Vertrag aussieht – entscheidend ist, wie du in der Praxis eingebunden bist. Dabei lassen sich bestimmte Risikofaktoren identifizieren, die häufiger zur Einstufung als Scheinselbstständigkeit führen:
Diese Faktoren allein sind noch kein Beweis. Kommen aber mehrere dieser Merkmale zusammen, kann sich das Bild in Richtung abhängiger Beschäftigung verschieben – mit allen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.
Dem gegenüber stehen Eigenschaften, die für echte Selbstständigkeit sprechen – und die du im Zweifel auch nachweisen solltest:
Ein häufiger Irrtum: Viele denken, man sei automatisch scheinselbstständig, wenn der Großteil der Einnahmen nur von einem Auftraggeber kommt. Das stimmt so nicht.
Die sogenannte 5/6-Regel betrifft primär die Rentenversicherung: Wer dauerhaft über 83 % des Umsatzes mit nur einem Kunden macht, kann als arbeitnehmerähnlich selbstständig gelten – und muss dann unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Regel ist ein Indiz für Abhängigkeit, aber kein automatischer Nachweis für Scheinselbstständigkeit.
Das Risiko steigt, wenn mehrere dieser Aspekte zusammentreffen: Du arbeitest vor Ort, mit vorgegebenem Equipment, nach einem Dienstplan, und dein Einkommen stammt fast ausschließlich von einem einzigen Kunden. Auch wenn zwei Auftraggeber beteiligt sind, schützt das allein nicht – der vielzitierte „Zwei-Auftraggeber-Mythos“ hält einer Prüfung meist nicht stand, wenn beide Aufträge von derselben Struktur geprägt sind.
Unkritisch: Du bist IT-Freelancer:in und entwickelst eigenverantwortlich ein Software-Modul, lieferst zum Festpreis, arbeitest mit deiner eigenen Technik im Homeoffice und betreust parallel weitere Kund:innen.
Kritisch: Du arbeitest monatelang ausschließlich im Büro eines Kunden, nutzt dessen Laptop, bist in das interne Scrum-Team eingebunden und rechnest monatlich auf Stundenbasis ab.
Diese Formulierungen im Vertrag solltest du genau prüfen – sie können auf ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis hindeuten:
Die kurze Antwort: alle Selbstständigen können betroffen sein – unabhängig davon, ob du als Freelancer:in, Freiberufler:in, Einzelunternehmer:in oder im Nebenerwerb selbstständig arbeitest. Entscheidend ist nicht, welche Berufsbezeichnung du verwendest oder ob du umsatzsteuerpflichtig bist. Was zählt, ist dein tatsächlicher Arbeitsalltag.
Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit besteht in vielen Branchen – besonders häufig betroffen sind etwa:
In diesen Bereichen arbeiten viele Selbstständige projektbasiert – oft mit nur einem oder wenigen Auftraggeber:innen. Das macht die Abgrenzung zur klassischen Anstellung besonders schwierig.
Tipp: Ganz gleich, wie dein Auftrag zustande kam – ob über eine Plattform, persönliche Empfehlung oder direkten Pitch – entscheidend ist, wie du in die Organisation eingebunden bist, wie viel Freiheit du bei deiner Arbeit hast und ob du wie eine unternehmerisch handelnde Person agierst.
Auch wenn du eine GmbH gegründet hast und als Geschäftsführer:in tätig bist, bedeutet das nicht automatisch, dass du aus dem Schneider bist. Gerade in dieser Konstellation stellt sich oft die Frage, ob du wirklich unternehmerisch unabhängig bist – oder faktisch wie ein:e Angestellte:r agierst.
In manchen Fällen ist die Prüfung sogar verpflichtend: Dann führt die Rentenversicherung automatisch ein Statusfeststellungsverfahren durch, um zu klären, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. Auch wenn es dabei in erster Linie um Renten- und Krankenversicherung geht, kann das Thema Scheinselbstständigkeit damit eng verknüpft sein.
Die wichtigste Anlaufstelle bei der Frage, ob du selbstständig oder abhängig beschäftigt bist, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Dort gibt es eine eigene Clearingstelle, die den sozialversicherungsrechtlichen Status offiziell prüfen und feststellen kann. Diese Prüfung heißt Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Ein solches Verfahren kannst du entweder selbst beantragen – oder dein Auftraggeber. In bestimmten Fällen ist es sogar verpflichtend, etwa bei mitarbeitenden Familienangehörigen oder Geschäftsführer:innen einer GmbH. Wichtig zu wissen: Die Klärung ist auch im Vorfeld eines Auftrags möglich – ideal, wenn ihr frühzeitig Sicherheit schaffen wollt.
Zusätzlich zur DRV können auch andere Stellen auf den Plan treten:
➡️ Hier erklären wir, was es mit den Betriebsprüfungen durchs Finanzamt auf sich hat.
Gut zu wissen: Wenn du Zweifel hast, ob deine Tätigkeit tatsächlich als selbstständig gilt, kannst du das Statusfeststellungsverfahren freiwillig nutzen. Es schafft Klarheit – und hilft dir, unangenehme Überraschungen im Nachhinein zu vermeiden.
Wenn du mit dem Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahrens nicht einverstanden bist, hast du das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid der DRV einzulegen. Bleibt auch das ohne Erfolg, kannst du zusätzlich Klage vor dem Sozialgericht erheben. Diese rechtlichen Schritte geben dir die Möglichkeit, deinen Status überprüfen zu lassen – vor allem, wenn der Fall nicht eindeutig ist.
Wird festgestellt, dass du nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt warst, hat das spürbare Konsequenzen – für dich und auch für deinen Auftraggeber. Vor allem in der Sozialversicherung und beim Thema Lohnsteuer kann es schnell teuer werden.
Wirst du rückwirkend als Arbeitnehmer:in eingestuft, bedeutet das: Dein Auftraggeber hätte eigentlich Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Das Problem: Diese Beiträge müssen nachträglich gezahlt werden – oft für mehrere Jahre. In der Praxis muss der Auftraggeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, den Arbeitnehmeranteil nachträglich vom Honorar abzuziehen, doch das ist nur für die letzten drei Abrechnungszeiträume erlaubt (§ 28g SGB IV). Für zurückliegende Zeiträume trägt der Arbeitgeber die Kosten allein – was schnell hohe Summen ausmachen kann.
Neben den klassischen Sozialabgaben kommen bei einer nachträglichen Einstufung als Beschäftigungsverhältnis weitere Abgaben hinzu – zum Beispiel Umlagen für Krankheit (U1), Mutterschaft (U2), die Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch diese müssen unter Umständen rückwirkend gezahlt werden.
Kommt es zur Umqualifizierung in ein Beschäftigungsverhältnis, gehen die Behörden häufig davon aus, dass das gezahlte Honorar einem Nettoarbeitslohn entspricht. Das bedeutet: Es wird rückwirkend berechnet, wie hoch der Bruttolohn gewesen wäre, und darauf basierend werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in haften dabei gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner:innen – im Ernstfall kann also jede Seite für die volle Summe belangt werden.
Wird deine Tätigkeit rückwirkend als nicht-selbstständig eingestuft, gelten deine bisherigen Rechnungen mit Umsatzsteuer als formell falsch. Das kann zur Folge haben, dass dein:e Auftraggeber:in den geltend gemachten Vorsteuerabzug zurückzahlen muss – und du selbst die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen musst. Hier empfiehlt sich in jedem Fall ein Gespräch mit Steuerberater:in.
➡️ Umsatzsteuer als Freiberufler:in: Alles was du wissen musst
In vielen Fällen wird Scheinselbstständigkeit erst mal als Versäumnis gewertet. Kritisch wird es aber, wenn die Behörden einen Vorsatz unterstellen – also dass Auftraggeber oder Selbstständige wissentlich Beiträge zur Sozialversicherung vermieden haben.
Dann kann der Tatbestand der Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) erfüllt sein. In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen – auch wenn es dazu in der Praxis meist nur bei besonders schweren oder systematischen Fällen kommt.
Normalerweise verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge nach vier Jahren. Wenn jedoch Vorsatz im Spiel ist, verlängert sich die Frist auf bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Das kann nicht nur teuer, sondern auch existenzbedrohend werden – vor allem, wenn hohe Nachforderungen mit Zinsen dazukommen.
💡 Tipp: Dokumentiere deine Arbeitsweise und Verträge sorgfältig. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, nutze das Statusfeststellungsverfahren – damit es später keinen Ärger gibt.
Die Rechtsprechung rund um Scheinselbstständigkeit entwickelt sich ständig weiter – und zeigt immer wieder: Es gibt keine einfachen Pauschalantworten. Besonders deutlich wurde das in aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus 2024 und 2025.
In einem Fall entschied das BSG, dass selbst hochqualifizierte Selbstständige wie Berater:innen oder IT-Freelancer:innen als abhängig beschäftigt gelten können – wenn sie dauerhaft in Abläufe eingebunden sind und keine unternehmerischen Freiheiten haben. Ein hoher Tagessatz oder fachliche Expertise schützt also nicht automatisch vor der Einstufung als Beschäftigte:r.
💡 Wichtig für dich: Auch wenn du überzeugend als „Freelancer:in“ auftrittst – entscheidend ist, wie du im Alltag arbeitest. Die Gerichte stellen immer auf den konkreten Einzelfall ab: Wer gibt die Richtung vor? Wie läuft die Zusammenarbeit ab? Wer trägt welches Risiko?
Ein paar einfache Fragen helfen dir, ein erstes Gefühl dafür zu bekommen, ob deine Selbstständigkeit riskant eingestuft werden könnte:
Hinweis: Wenn du mehrere dieser Fragen mit „nein“ beantwortest, solltest du genauer hinsehen. Aber keine Sorge: Mit unserem kostenlosen Selbsttest findest du schnell heraus, ob du handeln solltest. Starte jetzt den Test und sieh in wenigen Minuten, ob Weisungen oder Eingliederung überwiegen und ob du Handlungsbedarf hast. Am Ende bekommst du klare To-dos (z. B. Vertragsbausteine, Akquise-Hebel, Dokumentations-Check).
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Was genau versteht man unter Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn du formal als Selbstständige:r auftrittst, tatsächlich aber wie ein:e Angestellte:r arbeitest – zum Beispiel, weil du weisungsgebunden bist oder organisatorisch ins Unternehmen eingegliedert bist.
Welche Kriterien sprechen für Scheinselbstständigkeit?
Wichtige Anzeichen sind: feste Arbeitszeiten, Nutzung der Unternehmens-Infrastruktur, nur ein Auftraggeber, keine unternehmerische Freiheit oder eigenes Risiko – und eine Vergütung, die rein auf Zeit basiert.
Ab wann gilt man als scheinselbstständig?
Es gibt keinen festen Schwellenwert. Entscheidend ist die Gesamtschau: Je mehr Merkmale auf ein Angestelltenverhältnis hindeuten, desto eher liegt eine Scheinselbstständigkeit vor.
Was hat es mit der 5/6-Regelung auf sich?
Diese Regel besagt, dass du bei dauerhaft über 83 % Umsatz mit nur einem Auftraggeber möglicherweise rentenversicherungspflichtig bist. Sie ist ein Indiz – aber kein automatischer Beweis für Scheinselbstständigkeit.
Gilt das Risiko auch für Freiberufler:innen und Kleinunternehmer:innen?
Ja, das Risiko besteht unabhängig davon, ob du freiberuflich tätig bist, ein Kleingewerbe führst oder umsatzsteuerbefreit arbeitest. Entscheidend ist dein tatsächlicher Arbeitsalltag.
Müssen IT-Freelancer:innen besonders aufpassen?
Definitiv. Gerade in der IT ist es üblich, langfristig in Projektteams eingebunden zu sein. Wer dort fest vor Ort arbeitet, ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten, gerät schnell in eine Grauzone.
Welche Konsequenzen drohen, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
Dann können rückwirkend Sozialabgaben und Lohnsteuer fällig werden. Bei Vorsatz droht zudem ein Strafverfahren wegen Beitragsvorenthaltung. Auch Rechnungen müssen oft berichtigt werden.
Wie kann ich prüfen lassen, ob ich scheinselbstständig bin?
Du kannst ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Es klärt verbindlich, ob du sozialversicherungsrechtlich als selbstständig oder beschäftigt giltst.
Was passiert mit der Umsatzsteuer, wenn ich rückwirkend als Arbeitnehmer:in gelte?
In diesem Fall entfällt die Grundlage für die Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer. Bereits ausgewiesene Umsatzsteuer muss möglicherweise zurückgezahlt oder berichtigt werden.
Schützt mich ein zweiter Auftraggeber vor der Einstufung?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist, wie unabhängig du arbeitest. Zwei Mini-Aufträge neben einem großen Hauptauftrag reichen in der Regel nicht aus, um das Risiko auszuschließen.
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Autor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
Wer ist Tino ?Danke für dein Feedback!
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Mehr erfahrenDie App ist super einfach aufgebaut. Für alle mehr als verständlich. Es gibt tolle verschiedene Optionen um Antworten zu bekommen. Wenn die KI nicht helfen kann, antworten die Steuer Coaches immer sehr schnell und sehr freundlich, so dass man direkt weiter arbeiten kann. Hab Accountable schon mehrfach weiterempfohlen.
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Kristin Speck
Ich bin froh, dass es Euch gibt! Bisher war mir Euer Programm nützlich und die Betreuung durch Euch ist recht gut! herzlichen Dank!
Semjon H. N. Semjon