Das Jahr 2025 bringt zahlreiche steuerliche und auch einige gesetzliche Änderungen mit sich, die Selbstständige, Freelancer:innen und Unternehmen im Allgemeinen betreffen. Neben inflationsbedingten Anpassungen bei einer Vielzahl von Freibeträgen zielen viele Änderungen darauf, Bürokratie zu reduzieren und digitale Prozesse zu stärken, Stichwort: E-Rechnungspflicht. Damit du optimal auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereitet bist, findest du hier einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die ab 2025 auf dich zukommen.
Ab 2025 wird der Grundfreibetrag angehoben – von bisher 11.784 Euro (2024) auf 12.096 Euro. Das bedeutet, dass Einkommen bis zu dieser Grenze steuerfrei bleibt.
Zusätzlich werden die Steuertarife angepasst:
Mit diesen Änderungen soll vor allem die steuerliche Entlastung von niedrigeren und mittleren Einkommen verbessert werden. Gleichzeitig bleibt die Belastung für Spitzenverdiener:innen unverändert hoch.
Die Fristen für die Steuererklärung kehren wieder zum gewohnten Rhythmus zurück: Für das Steuerjahr 2024 musst du deine Steuererklärung bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgeben, wenn du sie selbst erstellst.
Holst du dir Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, hast du mehr Zeit: Die Frist verlängert sich auf den 30. April 2026.
➡️ Wichtige Steuerfristen für 2025
Der Kinderfreibetrag wird 2025 auf 3.336 EUR für Alleinerziehende bzw. 6.672 EUR für verheiratete Paaren angehoben. Das bedeutet, dass ein höherer Teil des Einkommens von Eltern steuerfrei bleibt, sofern ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Diese Anpassung entlastet Familien und Alleinerziehende mit niedrigerem Einkommen.
Ab 2025 kannst du noch mehr Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich absetzen: Statt bisher 67 Prozent werden künftig 80 Prozent der Kosten berücksichtigt. Der maximale Abzugsbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Jahr. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe oder Tagesmütter und -väter.
Ab 2025 schaut das Finanzamt genauer hin, wenn es um Unterhaltszahlungen geht. Barzahlungen – zum Beispiel von Eltern an studierende Kinder – werden dann nicht mehr anerkannt. Nur Überweisungen, die sich klar nachweisen lassen, zählen weiterhin. Achte also darauf, Unterhaltszahlungen immer über ein Bankkonto abzuwickeln.
Alleinerziehende profitieren über die Lohnsteuerklasse II von einem steuerlichen Entlastungsbetrag. Derzeit liegt dieser bei 4.260 Euro, plus 240 Euro für jedes weitere Kind ab dem zweiten.
Neu ab 2025: Auch noch verheiratete, aber bereits getrennt lebende Elternteile können diesen Freibetrag nutzen, wenn sie allein mit ihren Kindern leben. Das bringt eine wichtige finanzielle Erleichterung.
Gute Nachrichten bei Bonuszahlungen der Krankenkasse: Diese werden bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr und versicherte Person nicht mehr als Beitragserstattung gewertet. Das bedeutet, dein steuerlich absetzbarer Sonderausgabenbetrag bleibt unberührt.
Für Beträge über 150 Euro kannst du weiterhin nachweisen, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Erstattung handelt.
Gute Nachrichten für Erb:innen: Die Pauschale für Erbfallkosten steigt ab 2025 von bisher 10.300 Euro auf 15.000 Euro. Damit trägt der Gesetzgeber den gestiegenen Kosten, wie zum Beispiel bei Bestattungen, Rechnung. Diese Anpassung erfolgt erstmals seit 1996. Gleichzeitig sollen dadurch die Finanzämter entlastet werden, da weniger Prüfungen der tatsächlichen Erbfallkosten notwendig sind.
Eine wichtige Änderung betrifft den Verkauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde der Verkauf eines Erbteils an einen Miterben bisher nicht wie eine Veräußerung der einzelnen Nachlassbestandteile behandelt. Dadurch konnte zum Beispiel bei Nachlassgrundstücken die Spekulationssteuer entfallen, selbst wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war.
Diese Regelungslücke wird ab 2025 geschlossen: Künftig wird der Verkauf eines Erbanteils steuerlich so behandelt, als ob die einzelnen Vermögensteile verkauft wurden. Das bedeutet, für jeden Vermögensteil wird geprüft, ob ein steuerpflichtiges Geschäft vorliegt.
Ab 2025 wird die Regelung für Photovoltaikanlagen vereinheitlicht: Die steuerfreie Freigrenze wird auf 30 Kilowatt-Peak (kWp) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht – unabhängig davon, ob es sich um ein Ein- oder Mehrfamilienhaus handelt. Bisher lag die Grenze bei 30 kWp für Einfamilienhäuser und nur 15 kWp für jede Einheit in Mehrfamilienhäusern.
Diese höhere Freigrenze gilt jedoch nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für bestehende Anlagen bleiben die bisherigen Werte gültig.
Wichtig: Überschreitest du die Freigrenze, werden Steuern auf die gesamte Leistung der Anlage fällig – auch auf den Anteil unterhalb der Grenze.
➡️ Hier erfährst du mehr zu Photovoltaik & Steuern.
Die Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025 wirft weiterhin Fragen auf, da in vielen Gemeinden noch keine finalen Hebesätze feststehen. Auch die Bewertung von Grundstücken bleibt ein umstrittenes Thema. Im Jahressteuergesetz 2024 wurde daher auf wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs reagiert.
Ab 2025 hast du die Möglichkeit, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, wenn der Grundsteuerwert nach dem pauschalen Bewertungsmodell um mindestens 40 % höher ist als der tatsächliche Marktwert. Als Nachweise können ein Gutachten oder ein real erzielter Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach der Bewertung dienen.
Die Fünftelregelung hilft dabei, hohe Steuerlasten auf Abfindungen zu reduzieren, indem die Zahlung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über fünf Jahre verteilt erfolgen.
Ab 2025 ändert sich jedoch der Ablauf: Bisher konnten Arbeitgeber:innen die Fünftelregelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer:innen sofort von einer geringeren Steuerbelastung profitiert haben. Künftig müssen Angestellte die Regelung selbst über ihre Steuererklärung beantragen. Das bedeutet, dass zunächst mehr Steuern anfallen, die sie später vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
Hybrid-Dienstwagen profitieren nur noch unter bestimmten Voraussetzungen vom Elektrobonus:
Erfüllst du diese Vorgaben, wird nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Andernfalls fällt die volle Versteuerung an. Das Ziel ist, echte Umweltvorteile stärker zu fördern und weniger effiziente Hybridmodelle von den Vergünstigungen auszuschließen.
➡️ Mehr zum Thema im Ratgeber: Mobilität für Selbstständige – Wie du dein Auto steuerlich absetzen kannst
Degressive Abschreibung bleibt bis 2028
Die degressive Abschreibung aus dem Wachstumschancengesetz wird verlängert: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen 2025 und 2028 angeschafft oder hergestellt werden, bleibt diese Methode weiterhin anwendbar. Sie ermöglicht dir, in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge geltend zu machen, was gerade in der Anfangsphase Investitionen steuerlich attraktiver macht.
➡️ So geht die Abschreibung für Selbstständige
Ab 2025 gelten höhere Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):
Diese Anpassungen vereinfachen die steuerliche Behandlung von kleineren Anschaffungen und bieten mehr Flexibilität bei Investitionen.
Für Kleinunternehmer:innen gibt es ab 2025 mehrere Erleichterungen und Neuerungen:
➡️ Alles Weitere dazu in unserem ausführlichen Guide Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ab 2025: Das musst du wissen
Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich Pflicht. Das betrifft den Empfang von Rechnungen, für den es keine Übergangsfrist gibt. Ab 2026 müssen Unternehmen auch selbst E-Rechnungen ausstellen und versenden können. Übergangsfristen bis Ende 2028 sollen kleinen und mittleren Unternehmen helfen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Wichtig: Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise bleibt die Ausstellung von E-Rechnungen weiterhin freiwillig.
➡️ Der ultimative Leitfaden zu E-Rechnungen: Alles, was du wissen musst
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) erweitert. Neben den bereits seit 2023 digital zu übermittelnden Entgeltabrechnungsdaten müssen nun auch Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch an die Rentenversicherungsträger übermittelt werden. Arbeitgeber:innen sollten sicherstellen, dass ihre Buchhaltungssoftware den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es besteht die Möglichkeit, gemäß Sozialgesetzbuch (§ 126 SGB IV) einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung zu stellen.
Ab 2025 wird die Umsatzsteuervoranmeldung einfacher: Du musst sie nur noch vierteljährlich abgeben, wenn deine Zahllast im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 Euro betrug. Bisher lag diese Grenze bei 7.500 Euro, wodurch viele kleinere Unternehmen monatliche Meldungen einreichen mussten.
💡Tipp von Accountable: Dank der Erhöhung um 1.500 Euro kannst du bei einer geringeren Steuerlast auf die vierteljährliche Meldung umstellen. Das bedeutet weniger Bürokratie und mehr Zeit, dich auf dein Tagesgeschäft zu konzentrieren.
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege) wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt.
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Als Arbeitgeber:in solltest du deine Lohnabrechnungen entsprechend anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Ab dem 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es verpflichtet viele Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Betroffen sind insbesondere digitale Angebote wie Websites und mobile Anwendungen.
Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen und die entweder einen Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt).
Betroffene Unternehmen sollten nun Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. So müssen nun Informationen und Bedienoptionen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein, beispielsweise durch Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast.
Ab 2025 können Arbeitsverträge elektronisch abgeschlossen und digital signiert werden. Dies erleichtert den Abschluss der Verträge und reduziert den administrativen Aufwand. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie geeignete digitale Signaturverfahren einsetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Unternehmen und Kleinunternehmer erhalten ab 2025 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Diese soll die Kommunikation mit Behörden vereinfachen und die Identifikation von Unternehmen erleichtern. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern und soll bis 2026 abgeschlossen sein.
Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden ab 2025 die Rahmenbedingungen für Homeoffice und mobiles Arbeiten gesetzlich geregelt. Es beinhaltet unter anderem Vorgaben zu Arbeitszeiten, Datenschutz und Arbeitsschutz im Homeoffice. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sind gefordert, sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird ab 2025 verpflichtend eingeführt. Arbeitgeber:innen erhalten die ärztlichen Krankschreibungen ihrer Mitarbeiter:innen dann direkt von den Krankenkassen in elektronischer Form. Dies soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Prozesse beschleunigen. Als Arbeitgeber:in solltest du deine internen Abläufe entsprechend anpassen.
Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
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