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Wird die E-Rechnungspflicht auf 2028 verschoben? Der aktuelle Stand (Juli 2026)

Geschrieben von: Tino Keller

Aktualisiert am: Juli 16, 2026

Lesezeit: 4 Minuten

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Die Antwort in Kürze (Stand: Juli 2026): Nein, die E-Rechnungspflicht ist nicht verschoben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert, die Ausstellungspflicht für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben - beschlossen ist davon nichts. Für die meisten Selbstständigen ändert die Debatte ohnehin nichts: Ihre Frist ist und bleibt der 1. Januar 2028, und die Empfangspflicht gilt bereits seit 2025.

Die Grundlagen zur E-Rechnung, was sie ist, welche Formate es gibt, welche Fristen im Detail gelten, findest du in unserem ultimativen Guide zu E-Rechnungen. Dieser Artikel konzentriert sich auf das, was gerade Schlagzeilen macht: die Forderung, die E-Rechnungspflicht zu verschieben und was davon zu halten ist.

Was fordert der ZDH und warum?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert seit Juni 2026, die 2027-Stufe der E-Rechnungspflicht um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Betroffen wäre ausschließlich die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2027 E-Rechnungen an inländische Geschäftskunden auszustellen.

Die Begründung ist technisch: Jede E-Rechnung basiert auf der europäischen Norm EN 16931 - und genau hier hakt es laut ZDH in der Praxis. Viele im Umlauf befindliche E-Rechnungen entsprechen der Norm nicht vollständig, sodass Betriebe eingehende Rechnungen nicht validieren können. Die Folgen: zurückgewiesene Rechnungen, verzögerte Zahlungen und nach Ablauf der Übergangsfristen ein steuerliches Risiko beim Vorsteuerabzug. Der Verband argumentiert, Softwarehersteller bräuchten zunächst verbindliche, einheitliche Vorgaben der Finanzverwaltung, und Betriebe anschließend eine echte Testphase, bevor Sanktionen greifen. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke brachte es auf die Formel, viele Betriebe erlebten statt Entlastung vor allem mehr Aufwand, zusätzliche Kosten und technische Hemmnisse. (Deutsche Handwerks-Zeitung)

Die Zahlen hinter der Forderung

Zwei Erhebungen aus 2026 befeuern die Debatte, sie werden in Berichten oft vermischt, hier die Zahlen sauber getrennt:

ZDH-Betriebsbefragung (Anfang 2026, 1.926 Handwerksbetriebe):

  • Rund zwei Drittel haben Schwierigkeiten, E-Rechnungen korrekt zu empfangen — obwohl die Empfangspflicht seit dem 1. Januar 2025 gilt
  • Knapp die Hälfte der Betriebe, die noch keine E-Rechnungen ausstellen, plant die Einführung erst für das zweite Halbjahr 2027 — gefährlich knapp vor der letzten Frist

Quadient/OpinionWay-Studie (2026):

  • Rund 90 Prozent der deutschen Unternehmen sind von der Pflicht betroffen, aber etwa 70 Prozent haben die Umstellung noch nicht abgeschlossen
  • Gleichzeitig bewerten 64 Prozent die E-Rechnung grundsätzlich als nützlich (Ad Hoc News)

Das Problem ist also nicht die Akzeptanz — sondern die praktische Umsetzung.

Ist die Verschiebung schon beschlossen?

Nein. Die Verschiebung ist bislang nicht mehr als eine Verbandsforderung — ein Gesetzgebungsverfahren gibt es nicht.

Weder das Bundesfinanzministerium noch die Bundesregierung haben eine Änderung des Zeitplans angekündigt (Stand: Juli 2026). Einzelne Handwerkskammern mobilisieren zwar Betriebe, sich mit Musterbriefen an Bundestagsabgeordnete zu wenden — doch solange der Gesetzgeber nicht handelt, gilt der Fahrplan aus dem Wachstumschancengesetz unverändert: Ausstellungspflicht ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für nahezu alle anderen.

Was heißt das für dich als Selbstständige:r?

Kurz gesagt: Für die meisten Selbstständigen ändert die Debatte nichts — sie dreht sich um eine Frist, die sie gar nicht betrifft.

  • Liegt dein Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro, ist deine Frist ohnehin der 1. Januar 2028 — ob die 2027-Stufe verschoben wird, ist für dich irrelevant. Was aber schon heute gilt: die Empfangspflicht seit 2025. Eingehende E-Rechnungen musst du jetzt schon annehmen, prüfen und archivieren können.
  • Liegst du über 800.000 Euro Umsatz, betrifft dich die Debatte tatsächlich — aber plane nicht mit der Verschiebung. Ob der Gesetzgeber der Forderung folgt, ist völlig offen. Wer auf eine erhoffte Fristverlängerung wettet, riskiert, im Januar 2027 ohne funktionierende Lösung dazustehen.
  • Alle Sonderfälle — Kleinunternehmer:innen, Rechnungen an Privatpersonen, Behördenrechnungen via Peppol — haben eigene Regeln, die von der Debatte unberührt bleiben. Die Details findest du in unseren Artikeln zu E-Rechnungen im B2C-Bereich und Peppol & B2G-Rechnungen.

Warum Warten trotzdem die falsche Strategie ist

Selbst wenn die Verschiebung käme: Sie löst kein einziges Problem — sie vertagt den Stress nur um ein Jahr. Die E-Rechnung ist Teil eines europaweiten Digitalisierungsprojekts der Umsatzsteuersysteme; der EU-Rahmen gibt die Richtung unumkehrbar vor. Die Pflicht kommt — nur das Datum ist verhandelbar.

Und die ZDH-Umfrage liefert selbst das beste Argument gegen das Abwarten: Zwei Drittel der Betriebe scheitern an einer Pflicht, die seit über einem Jahr gilt. Die Lektion daraus ist nicht „die Frist muss weiter nach hinten", sondern: Die Umstellung funktioniert selten auf Anhieb reibungslos. Wer erst zur Deadline umstellt, macht seine Fehler dann, wenn sie Konsequenzen haben. Wer jetzt umstellt, macht dieselben Fehler in einer sanktionsfreien Testphase — und profitiert schon Jahre vor der Pflicht von automatisierter Buchhaltung, weniger Tippfehlern und schnelleren Zahlungen. Warum sich der frühe Umstieg lohnt, liest du hier im Detail.

💡 Mit Accountable bist du unabhängig vom Ausgang der Debatte auf der sicheren Seite: Du erstellst und empfängst E-Rechnungen kostenlos im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format — mit automatischer Pflichtfeld-Prüfung und rechtskonformer Archivierung. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigt dir diese Anleitung.

Häufige Fragen zur Verschiebung der E-Rechnungspflicht

Wird die E-Rechnungspflicht auf 2028 verschoben?

Nein, Stand Juli 2026 ist die E-Rechnungspflicht nicht verschoben. Der ZDH fordert, die Ausstellungspflicht für Unternehmen über 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Das ist eine Verbandsforderung — ein Gesetzgebungsverfahren gibt es nicht. Die Fristen aus dem Wachstumschancengesetz gelten unverändert.

Wen würde die geforderte Verschiebung überhaupt betreffen?

Nur Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, deren Ausstellungspflicht am 1. Januar 2027 beginnt. Für alle anderen Selbstständigen bleibt es beim 1. Januar 2028 — dieses Datum steht in der aktuellen Debatte nicht zur Diskussion. Auch die seit 2025 geltende Empfangspflicht ist von der Forderung nicht berührt.

Sollte ich mit der Umstellung warten, bis die Debatte entschieden ist?

Nein. Ob die Frist verschoben wird, ist völlig offen — wer darauf wettet, riskiert eine Umstellung unter Zeitdruck mit allen Konsequenzen: zurückgewiesene Rechnungen, verzögerte Zahlungen, Vorsteuerabzug-Risiken. Wer jetzt umstellt, testet ohne Sanktionsrisiko und profitiert sofort von automatisierter Buchhaltung.

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Autor:in - Tino Keller

Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.

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