Stell dir vor, du bist Freelancer:in oder betreibst ein kleines Unternehmen in Deutschland und plötzlich klopft die Welt an deine Tür: Ein Kunde aus Frankreich möchte deine Dienstleistungen buchen, eine Kooperationspartnerin in den USA ist begeistert von deinem Produkt, und vielleicht steht sogar eine spannende Zusammenarbeit mit einem Startup in Japan im Raum.
Klingt nach einem Traum, oder? Doch mit der Chance, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen, kommen auch neue Herausforderungen – insbesondere steuerliche. In diesem Text erfährst du alles, was du über die wichtigsten Aspekte des internationalen Steuerrechts wissen musst.
Doppelbesteuerung – das klingt genauso unangenehm, wie es ist. Stell dir vor, du zahlst in Deutschland Steuern auf deine Einnahmen aus einer Kooperation mit einem ausländischen Partner, und dann fordert der entsprechende Staat auch noch seinen Anteil. Genau das soll ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindern.
DBAs sind bilaterale Verträge zwischen zwei Ländern, die regeln, welches Land das Besteuerungsrecht auf welche Einkünfte hat. Für dich bedeutet das: Bei internationalen Kooperationen solltest du immer checken, ob es ein DBA zwischen Deutschland und dem betreffenden Land gibt und was darin festgelegt ist. Diese Abkommen können dir helfen, deine Steuerlast zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden, dass du doppelt zur Kasse gebeten wirst.
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Die Vermeidung von Doppelbesteuerung erfolgt im Wesentlichen durch zwei Methoden: die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode. Welche Methode angewendet wird, hängt in der Regel vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab, das zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land besteht.
Einige konkrete Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, die steuerlichen Besonderheiten bei internationalen Kooperationen im Blick zu haben.
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Stell dir vor, du erbringst eine Dienstleistung für ein Unternehmen in der EU – sagen wir, in Frankreich. Normalerweise würdest du deinen deutschen Kund:innen die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen. Bei einem internationalen Geschäft innerhalb der EU kann das jedoch anders laufen, und hier kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren ins Spiel.
Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom Leistungserbringer (also dir) auf den Leistungsempfänger (deine:n Kund:in) verlagert. Das bedeutet, dass du auf deiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen musst. Dein:e Kund:in im Ausland ist dafür verantwortlich, die Umsatzsteuer in seinem Land zu berechnen und abzuführen. Für dich hat das den Vorteil, dass du dir den Aufwand mit der Umsatzsteuer sparen kannst – aber Achtung: Du musst trotzdem sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen eingehalten werden, sonst kann es Ärger geben.
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Seit der Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) im Juli 2021 hat sich die Handhabung der Umsatzsteuer im E-Commerce vereinfacht – zumindest theoretisch. Statt dich in jedem EU-Land einzeln um die Umsatzsteuer zu kümmern, kannst du die Steuer zentral über den OSS in Deutschland abführen. Das klingt gut, erfordert aber eine genaue Kenntnis der jeweiligen Umsatzsteuer-Sätze und Vorschriften in den anderen Ländern.
Ein Beispiel: Verkaufst du physische Produkte nach Frankreich, musst du ab einem bestimmten Schwellenwert die französische Umsatzsteuer berechnen und abführen. Überschreitest du die OSS-Schwelle nicht, kannst du weiterhin die deutsche Umsatzsteuer verwenden. Doch Vorsicht: Wenn du die Schwelle überschreitest und dich nicht rechtzeitig ummeldest, drohen empfindliche Strafen.
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Bei internationalen Kooperationen musst du dich an eine Vielzahl von Vorschriften halten. Zu den wichtigsten gehören die steuerlichen Meldepflichten in Deutschland und im Ausland. Beispielsweise musst du alle grenzüberschreitenden Transaktionen in deiner Steuererklärung angeben und sicherstellen, dass du alle relevanten Nachweise erbringst.
Darüber hinaus gibt es spezielle Vorschriften, die du beachten solltest. Dazu gehört etwa die Pflicht, eine Verrechnungspreisdokumentation zu führen, wenn du mit verbundenen Unternehmen im Ausland Geschäfte machst. Diese Dokumentation dient dazu, nachzuweisen, dass die Preise für grenzüberschreitende Transaktionen marktgerecht sind und keine steuerlichen Vorteile erschlichen werden.
Bei Auslandsgeschäften bist du zudem in der Pflicht, bestimmte Nachweise zu führen. Das betrifft insbesondere den Nachweis, dass Exporte steuerfrei sind. Hierzu musst du Dokumente wie Frachtbriefe, Rechnungen und Zolldokumente sorgfältig aufbewahren, um im Falle einer Prüfung nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
Auch die Buchführung wird bei internationalen Kooperationen noch wichtiger. Jede Transaktion sollte sauber dokumentiert und nachvollziehbar sein, um bei einer Betriebsprüfung keine Schwierigkeiten zu bekommen. Besonders bei Verrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen ist eine detaillierte Dokumentation unerlässlich.
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Autor - Sophia Merzbach
Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.
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Mehr erfahrenIch bin schwer begeistert, die Platform ist wirklich ausgereift, man ist kein Versuchskaninchen, außerdem ist es trotz Digitalisierung sehr persönlich und direkt, ich fühle mich richtig aufgehoben und die Kundenservice ist unübertroffen, einziges Manko ist das ext. Steuerbüro Consentes, auf Fragen wird nicht oder spät geantwortet, verlangen jedoch einen horrenden Betrag nur um mit dem Finanzamt zu sprechen, da greife ich lieber selber zum Hörer, das soll das Erlebnis mit Accountable, aber in keinem Fall schmälern, endlich eine All-in-One Lösung, die hält was Sie verspricht!
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Bis jetzt alles Top, guter Sapport.
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Zuerst einmal möchte ich mich ganz herzlich bedanken, für die intensive und professionelle Betreuung meiner Steuerangelegenheit. Bei wirklich all meinen Fragen und es waren nicht wenige, hat Daniela mir geholfen. Besonders hervorheben möchte ich, das man hier auf eine Frage die man bezüglich der Steuer stellt, nicht lange auf seine Antwort warten muss. Accountable, ein "Rund-um-Sorglos-Paket"! Vielen Dank Peter Albuscheit
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