Die Gründung eines Unternehmens in Deutschland erfordert neben unternehmerischem Geschick auch die Kenntnis und Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Dazu zählt u.a. der Handelsregistereintrag. Wie du dich ins Handelsregister einträgst und was du dabei beachten musst, erfährst du hier.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Amtsgerichten geführt wird. Im Volksmund als „Kaufmannsverzeichnis“ bezeichnet, ist das Handelsregister ein zentrales Informationsportal über Unternehmen und Kaufleute in Deutschland.
Handelsregistereintragungen genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Du kannst dich auf die Richtigkeit und Aktualität der Daten verlassen. Somit dient das Handelsregister der Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Um die besondere Bedeutung zu unterstreichen, erfolgt die Eintragung über einen Notar.
Seit 2009 werden die Handelsregistereintragungen nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern ausschließlich auf elektronischem Weg über den elektronischen Bundesanzeiger.
Eingetragene Kaufleute (e. K.), Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG) müssen sich ins Handelsregister eintragen – und zwar mit dem Zeitpunkt der Gründung. Wenn du ein Kleingewerbe anmelden willst, ist der Handelsregistereintragung freiwillig. Ob eine Handelsregistereintragung erforderlich ist, hängt außerdem von weiteren Faktoren ab. Dazu gehören:
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Nach der Handelsregistereintragung wirst du als Gründer:in zum Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten. Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird durch die Eintragung automatisch zur OHG (Offenen Handelsgesellschaft). Das Handelsrecht unterscheidet zwischen Istkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann. Eintragungspflichtig ins Handelsregister ist nur der Istkaufmann.
Istkaufmann: betreibt ein Handelsgewerbe und übt seine Geschäftstätigkeit in einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb aus. Die Eintragung ins Handelsregister ist verpflichtend.
Kannkaufmann: z.B. Inhaber:in eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens oder Kleingewerbes, kann frei entscheiden, ob die Firma ins Handelsregister eintragen wird.
Formkaufmann: bezieht sich auf die Rechtsform des Unternehmens, wie GmbH, KG oder AG. Diese Unternehmen sind automatisch Formkaufleute und müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Die Kosten für Handelsregistereintrag variieren je nach Rechtsform, Stammkapital und Anzahl der Gesellschafter:innen. Als Eingetragener Kaufmann zahlst du 70 Euro, als GmbH oder UG musst du 150 Euro (Bareinlagen) bzw. 240 Euro (mit Sacheinlage) zahlen. Für deine oHG oder KG mit bis zu 3 Gesellschaftern werden 100 Euro fällig und für jeden weiteren Gesellschafter darfst du 40 Euro zahlen. Als AG oder KGaA fallen Kosten in Höhe von 300 Euro (Bareinlagen) bzw. 360 Euro (mit Sacheinlage) an.
Außerdem kommen noch weitere Kosten für die Eintragung ins Handelsregister hinzu:
Diese Angaben sind nur Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten für deinen Handelsregistereintrag können variieren.
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Diese Informationen sind u.a. im Handelsregister hinterlegt.
Die genauen Angaben, die im Handelsregister eingetragen werden, können je nach Rechtsform deines Unternehmens variieren.
Wenn du dein Unternehmen auflöst, möchtest du vielleicht auch deinen Handelsregistereintrag löschen lassen. Fülle hierfür einen Antrag auf Löschung des Handelsregistereintrags aus. Diesen Antrag musst du von einem/r Notar:in beglaubigen lassen. Die Lösung ist dann unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Was dir beim Handelsregistereintrag auf die Füße fallen kann:
Die Hauptfallstricke beim Handelsregistereintrag bestehen in der unzureichenden Vorbereitung und Planung, der Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben sowie in der fehlenden Kontrolle und Nachverfolgung der notwendigen Eintragungen und Änderungen. Die Zusammenarbeit mit der IHK und eine sorgfältige Prüfung durch eine:n Notar:in sind unverzichtbar, um Probleme zu vermeiden.
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