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Momentan werden Kryptowährungen von vielen noch als Wertanlage oder digitales Zahlungsmittel angesehen. Doch das Potenzial von Bitcoin & Co. entwickelt sich immer weiter. Die Art, wie wir arbeiten, wird immer digitaler, warum also nicht auch das Einkommen? Hier erfährst du, was es zu beachten gibt, wenn du als Selbstständige:r in Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung bezahlt wirst.
Selbstständig – kann man in Krypto bezahlt werden?
In Deutschland sieht die Gewerbeordnung (§ 107 Abs. 1 GewO) vor, dass die Vergütung grundsätzlich in Euro berechnet und ausgezahlt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass für den oder die Rechnungssteller:in Verluste durch einen möglichen Wechselkurs entstehen.
Kryptowährungen wie Bitcoin gelten in Deutschland nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern als "sonstige Wirtschaftsgüter". Das bedeutet, dass sie keine offiziellen Währungen sind, aber dennoch als Zahlungsmittel akzeptiert werden können, wenn sie in eine konventionelle Währung wie Euro oder Dollar umgerechnet werden. Daher ist es derzeit noch nicht möglich, direkt für eine Leistung in Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung bezahlt zu werden, ohne den Betrag in Euro umzurechnen und auf der Rechnung anzugeben.
Diese Regelung betrifft jedoch vor allem Arbeitsverhältnisse und weniger Dienstleistungen von Selbstständigen. Für Selbstständige besteht die Möglichkeit, vertraglich eine Bezahlung in Kryptowährungen zu vereinbaren. Das bedeutet, dass Selbstständige grundsätzlich in Kryptowährungen bezahlt werden können, jedoch verpflichtet sind, den erhaltenen Betrag in Euro umzurechnen, zu dokumentieren und zu versteuern. Ähnlich verhält es sich, wenn du selbst eine Rechnung mit Krypto bezahlst. Hierbei musst du ebenfalls die Umrechnung korrekt dokumentieren und den Betrag in Euro angeben, um steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Für die Umrechnung kannst du ein Onlineportal wie Binance nutzen und den tagesaktuellen Kurs am Tag der Leistungserbringung ansetzen. Wichtig zu wissen: Die Umrechnung von Kryptowährungen in Euro ist umsatzsteuerfrei, da es sich hierbei um einen umsatzsteuerfreien Umtausch handelt (gemäß EuGH-Urteil von 2015, C-264/14).
Beträge, die du in Kryptowährungen erhalten hast, müssen als Einnahmen in Euro versteuert werden. Der umgerechnete Betrag ist als Betriebseinnahme zu erfassen, und je nach Art der erbrachten Leistung könnten Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen (falls die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist).
Rechnung in Kryptowährung stellen: So gehst du vor
Es ist ratsam, den Umrechnungskurs sorgfältig zu dokumentieren, um bei einer möglichen Nachfrage durch das Finanzamt alle notwendigen Informationen vorlegen zu können. Stelle sicher, dass du nachweisen kannst, dass die Bezahlung in Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung als Zahlungsmittel erfolgt ist. Diese Informationen sollten entweder direkt auf der Rechnung oder separat notiert werden:
Der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer
Die Angabe, dass die Rechnung in Bitcoin bezahlt wurde
Der aktuelle Bitcoin-Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion
Die Menge an Bitcoin, die du erhalten hast
Der Wert des Betrags in Euro
Die Transaktionsnummer
Das Datum, an dem du die Bitcoin erhalten hast
Durch diese gründliche Dokumentation kannst du sicherstellen, dass du alle relevanten Informationen im Fall einer steuerlichen Überprüfung zur Hand hast.
Was passiert, wenn es Kursschwankungen zwischen der Bezahlung in Kryptowährung und dem Umtausch in Euro gibt?
Sollten zwischen der Bezahlung in Kryptowährung und dem Umtausch in Euro Wertschwankungen auftreten, können diese als Spekulationsgewinne oder -verluste gewertet werden. Diese unterliegen den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Das bedeutet, wenn der Umtauschkurs zwischen dem Zeitpunkt der Bezahlung und dem Zeitpunkt des Verkaufs der Kryptowährung schwankt, müssen die Gewinne oder Verluste versteuert werden. Dies gilt, wenn du die Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder verkaufst.
Gilt die Bezahlung in Kryptowährung als privates Veräußergeschäft?
Nein, wenn du als Selbstständige:r oder Unternehme:r mit Kryptowährungen für Dienstleistungen bezahlt wirst, zählt dies nicht als privates Veräußerungsgeschäft. In diesem Fall wird der Wert der erhaltenen Kryptowährung als Betriebseinnahme betrachtet und muss in deiner Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)oder Einkommensteuererklärung erfasst werden.
Muss ich den Rechnungsbetrag in Kryptowährung angeben?
Nein, du bist nicht verpflichtet, den Rechnungsbetrag direkt in Kryptowährung auf der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss in Euro ausgestellt werden, auch wenn Bitcoin oder eine andere Kryptowährung als Zahlungsmittel genutzt wurde. Du solltest jedoch den aktuellen Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung dokumentieren, damit du im Falle einer Steuerprüfung nachweisen kannst, wie du den Wert in Euro berechnet hast.
Wie sollte ich mit den erhaltenen Kryptowährungen in meiner Buchhaltung umgehen?
Die erhaltene Kryptowährung ist zum Zeitpunkt der Bezahlung in Euro zu bewerten. Um sicherzustellen, dass du alle steuerlichen Anforderungen erfüllst, solltest du sowohl den Umrechnungskurs als auch alle relevanten Transaktionsdetails (wie z.B. Transaktionsnummer) dokumentieren. Diese Informationen können auch für die Einkommensteuererklärung wichtig sein, um Gewinne oder Verluste korrekt zu berechnen.
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Patric S
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vuno7
20.11.2025
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LisNutz
11.05.2024
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Willi H
09.04.2026
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