Die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen ist ein Thema, das gerade viele Unternehmen und Selbstständige umtreibt, die während der COVID-19-Pandemie staatliche Unterstützung erhalten haben. Wir haben die wichtigsten Informationen für dich zusammengestellt.
Die Corona-Soforthilfen wurden in Deutschland im Jahr 2020 als schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen eingerichtet, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Du erinnerst dich? Ein Lockdown folgte auf den nächsten. Ob Club, Restaurant oder Friseursalon: Fast überall blieben die Türen geschlossen. Viele Freelancer:innen und Selbstständige, die zum Beispiel als Coach oder Energieberater:in tätig sind, bekamen die Folgen unmittelbar zu spüren, und auch ihre Kunden kämpften ums wirtschaftliche Überleben.
Die Soforthilfen – insbesondere die Soforthilfe II („Corona-Zuschuss“) wurden zunächst als nicht rückzahlbare Zuschüsse ausgegeben, die Unternehmen bei der Deckung von Betriebskosten wie Miete und laufenden Kosten helfen sollten. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass nicht alle Empfänger:innen die Soforthilfen im ursprünglich vorgesehenen Umfang benötigten oder dass die erhaltenen Beträge die tatsächlichen Verluste überstiegen. Deshalb überprüfen die zuständigen Behörden seit einiger Zeit die Verwendung der Gelder genauer.
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Da die Abwicklung der Corona-Soforthilfen größtenteils auf Länderebene organisiert wurde, läuft auch der Prozess der Rückforderung in den Bundesländern ganz unterschiedlich ab. Allerdings lassen sich einige grundlegende Punkte festhalten.
Viele Empfänger:innen haben in den letzten Monaten Rückforderungsbescheide erhalten. Diese verlangen die Rückzahlung eines Teils oder der gesamten erhaltenen Corona-Soforthilfe, wenn die Empfänger:innen die Bedingungen für die Gewährung der Hilfen nicht vollständig erfüllt haben.
Die Überprüfungen konzentrieren sich vor allem darauf, ob die Empfänger:innen der Zuschüsse tatsächlich die erforderlichen Umsatzrückgänge oder Liquiditätsengpässe aufweisen konnten, die als Voraussetzung für die Bewilligung der Hilfen galten. Hierbei gibt es verschiedene Gründe, warum eine Rückforderung ausgelöst werden kann:
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Die Zeitrahmen zur Rückzahlung variieren je nach Bundesland. In der Regel setzen die Behörden Fristen von mehreren Wochen bis Monaten, um die Rückzahlung zu leisten. In einigen Fällen können Unternehmen auch Ratenzahlungen oder Stundungen beantragen.
Bund und Länder haben die Frist zur Prüfung und gegebenenfalls Rückzahlung der Corona-Soforthilfen um ein halbes Jahr verlängert. Das bedeutet, dass die Unternehmen bis Ende September 2024 Zeit haben, ihre Unterlagen einzureichen und auf etwaige Rückforderungsbescheide zu reagieren.
Empfänger:innen, die der Meinung sind, dass die Rückforderung ungerechtfertigt ist, haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. Dies kann unter anderem dann sinnvoll sein, wenn es Unklarheiten über die Berechnungen oder die Verwendung der Mittel gibt.
Zudem gibt es bereits erste Gerichtsurteile, die die Rückforderung von Soforthilfen betreffen. Einige Gerichte haben zugunsten der Empfänger:innen entschieden, wenn die Rückforderungen als unangemessen oder unrechtmäßig erachtet wurden. Die Rechtslage entwickelt sich jedoch weiter, und es ist mit weiteren Präzedenzfällen zu rechnen.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es eine besondere rechtliche Situation bezüglich der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen. Viele Unternehmer:innen, die Soforthilfen vor der Einführung der Bedingung einer Liquiditätslücke beantragt haben, müssen diese nicht zurückzahlen, selbst wenn sie keine finanziellen Einbußen hatten.
Diese Ausnahme gilt, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide keine solche Bedingung vorsahen, und somit sind diese Hilfen rechtlich abgesichert. Allerdings gilt das nur für Unternehmer:innen, die gegen ihre Schlussbescheide Einspruch eingelegt haben. Sobald ein Schlussbescheid rechtskräftig wird und kein Einspruch erfolgt, müssen die Rückzahlungen bis zum gesetzten Termin erfolgen.
Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe wird in der Regel als sonstige betriebliche Aufwendung gebucht. Dabei gibt es verschiedene Konten, die je nach Kontenrahmen (SKR03, SKR04) verwendet werden können:
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Die Vermeidung der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen ist unter bestimmten Bedingungen möglich, erfordert aber sorgfältige Vorbereitung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Hier sind einige Strategien:
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Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
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