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Corona-Soforthilfe: Das musst du zur Rückzahlung wissen

Geschrieben von: Robert Jödicke

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 4 Minuten

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Die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen ist ein Thema, das gerade viele Unternehmen und Selbstständige umtreibt, die während der COVID-19-Pandemie staatliche Unterstützung erhalten haben. Wir haben die wichtigsten Informationen für dich zusammengestellt.

Staatliche Soforthilfen am Anfang der Corona-Pandemie

Die Corona-Soforthilfen wurden in Deutschland im Jahr 2020 als schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen eingerichtet, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern. Du erinnerst dich? Ein Lockdown folgte auf den nächsten. Ob Club, Restaurant oder Friseursalon: Fast überall blieben die Türen geschlossen. Viele Freelancer:innen und Selbstständige, die zum Beispiel als Coach oder Energieberater:in tätig sind, bekamen die Folgen unmittelbar zu spüren, und auch ihre Kunden kämpften ums wirtschaftliche Überleben.

Die Soforthilfen – insbesondere die Soforthilfe II („Corona-Zuschuss“) wurden zunächst als nicht rückzahlbare Zuschüsse ausgegeben, die Unternehmen bei der Deckung von Betriebskosten wie Miete und laufenden Kosten helfen sollten. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass nicht alle Empfänger:innen die Soforthilfen im ursprünglich vorgesehenen Umfang benötigten oder dass die erhaltenen Beträge die tatsächlichen Verluste überstiegen. Deshalb überprüfen die zuständigen Behörden seit einiger Zeit die Verwendung der Gelder genauer.

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Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Aktueller Stand

Da die Abwicklung der Corona-Soforthilfen größtenteils auf Länderebene organisiert wurde, läuft auch der Prozess der Rückforderung in den Bundesländern ganz unterschiedlich ab. Allerdings lassen sich einige grundlegende Punkte festhalten.

Überprüfung und Rückforderungsbescheide

Viele Empfänger:innen haben in den letzten Monaten Rückforderungsbescheide erhalten. Diese verlangen die Rückzahlung eines Teils oder der gesamten erhaltenen Corona-Soforthilfe, wenn die Empfänger:innen die Bedingungen für die Gewährung der Hilfen nicht vollständig erfüllt haben.

Die Überprüfungen konzentrieren sich vor allem darauf, ob die Empfänger:innen der Zuschüsse tatsächlich die erforderlichen Umsatzrückgänge oder Liquiditätsengpässe aufweisen konnten, die als Voraussetzung für die Bewilligung der Hilfen galten. Hierbei gibt es verschiedene Gründe, warum eine Rückforderung ausgelöst werden kann:

  1. Fehlende oder unzureichende Nachweise: Unternehmen und Selbstständige müssen nachweisen, dass ihre Umsatzeinbußen tatsächlich auf die Pandemie zurückzuführen sind. Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können oder nicht ausreichen, kommt es zur Rückforderung.
  2. Überhöhte Schätzungen: Viele Unternehmen mussten ihre Verluste und den finanziellen Bedarf in einer Situation großer Unsicherheit schätzen. Wenn sich bei der späteren Überprüfung herausstellt, dass diese Schätzungen deutlich überhöht waren, wird der überschüssige Betrag zurückgefordert.
  3. Verwendung der Hilfen für nicht zulässige Zwecke: Die Corona-Soforthilfen durften ausschließlich für die Deckung von Betriebskosten wie Mieten oder laufende Kosten verwendet werden. Wenn Gelder anderweitig eingesetzt wurden, kann dies ebenfalls eine Rückforderung nach sich ziehen.
  4. Rückwirkende Änderungen und Klarstellungen: In einigen Fällen haben sich die Kriterien für die Bewilligung von Soforthilfen im Laufe der Zeit geändert oder wurden rückwirkend klarer definiert. Dies führte dazu, dass ursprünglich als korrekt angenommene Anträge nachträglich als unberechtigt eingestuft wurden.

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Fristen für Rückzahlung der Corona-Soforthilfen

Die Zeitrahmen zur Rückzahlung variieren je nach Bundesland. In der Regel setzen die Behörden Fristen von mehreren Wochen bis Monaten, um die Rückzahlung zu leisten. In einigen Fällen können Unternehmen auch Ratenzahlungen oder Stundungen beantragen.

Bund und Länder haben die Frist zur Prüfung und gegebenenfalls Rückzahlung der Corona-Soforthilfen um ein halbes Jahr verlängert. Das bedeutet, dass die Unternehmen bis Ende September 2024 Zeit haben, ihre Unterlagen einzureichen und auf etwaige Rückforderungsbescheide zu reagieren.

Widerspruchsmöglichkeiten und Gerichtsurteile

Empfänger:innen, die der Meinung sind, dass die Rückforderung ungerechtfertigt ist, haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. Dies kann unter anderem dann sinnvoll sein, wenn es Unklarheiten über die Berechnungen oder die Verwendung der Mittel gibt.

Zudem gibt es bereits erste Gerichtsurteile, die die Rückforderung von Soforthilfen betreffen. Einige Gerichte haben zugunsten der Empfänger:innen entschieden, wenn die Rückforderungen als unangemessen oder unrechtmäßig erachtet wurden. Die Rechtslage entwickelt sich jedoch weiter, und es ist mit weiteren Präzedenzfällen zu rechnen.

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es eine besondere rechtliche Situation bezüglich der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen. Viele Unternehmer:innen, die Soforthilfen vor der Einführung der Bedingung einer Liquiditätslücke beantragt haben, müssen diese nicht zurückzahlen, selbst wenn sie keine finanziellen Einbußen hatten.

Diese Ausnahme gilt, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide keine solche Bedingung vorsahen, und somit sind diese Hilfen rechtlich abgesichert. Allerdings gilt das nur für Unternehmer:innen, die gegen ihre Schlussbescheide Einspruch eingelegt haben. Sobald ein Schlussbescheid rechtskräftig wird und kein Einspruch erfolgt, müssen die Rückzahlungen bis zum gesetzten Termin erfolgen.

Buchung der Rückzahlung

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe wird in der Regel als sonstige betriebliche Aufwendung gebucht. Dabei gibt es verschiedene Konten, die je nach Kontenrahmen (SKR03, SKR04) verwendet werden können:

  • SKR03: Konto 4925 (Sonstige betriebliche Aufwendungen)
  • SKR04: Konto 6855 (Sonstige betriebliche Aufwendungen)

➡️ Kontenplan einrichten für Selbstständige und Freelancer:innen

Corona-Soforthilfen: Kann ich eine Rückzahlung vermeiden?

Die Vermeidung der Rückzahlung von Corona-Soforthilfen ist unter bestimmten Bedingungen möglich, erfordert aber sorgfältige Vorbereitung und Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Hier sind einige Strategien:

  1. Prüfung der Schlussabrechnung: Stelle sicher, dass deine Schlussabrechnung korrekt ist und alle relevanten Ausgaben und Umsatzeinbußen vollständig erfasst. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben führen oft zu Rückforderungen.
  2. Nachweise und Belege: Sammle alle Belege, die zeigen, dass die Soforthilfe für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurde. Dazu gehören Mietverträge, Rechnungen und Kontobelege.
  3. Beratung durch Experten: Ein:e Steuerberater:in oder Anwält:in kann dir helfen, die Bedingungen der Soforthilfe genau zu verstehen und sicherzustellen, dass du alle Anforderungen erfüllst. Er oder sie kann auch bei Widersprüchen oder Klagen unterstützen.
  4. Widerspruch einlegen: Wenn du der Meinung bist, dass die Rückforderung ungerechtfertigt ist, kannst du Widerspruch einlegen. Ein gut begründeter Widerspruch kann die Rückforderung oft reduzieren oder ganz aufheben.
  5. Verhandlungen mit der Behörde: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, direkt mit der Behörde zu verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung, wie die Reduzierung der Rückforderung oder Ratenzahlungen, zu finden.
  6. Rechtliche Schritte: Wenn die Behörde trotz Widerspruchs an der Rückforderung festhält, können rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Es gibt bereits Gerichtsurteile, die zugunsten der Unternehmen entschieden haben, besonders bei fehlerhaften Rückforderungsbescheiden.

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Robert Jödicke

Autor:in - Robert Jödicke

Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.

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