Das Reverse Charge Verfahren hilft dabei, Käufe und Verkäufe mit Umsatzsteuer innerhalb der EU zu vereinfachen. Denn es reguliert die Weitergabe der Umsatzsteuer zwischen Verkäufern und Kunden, die in verschiedenen EU Ländern sitzen. Das klingt erstmal komplizierter als es ist. Wir erklären dir hier, was du dazu wissen musst.
Diese Regel gilt schon seit fast 20 Jahren innerhalb der Europäischen Union: Wenn Waren oder Dienstleistungen an einen Kunden in einem anderen EU Land verkauft werden, der auch umsatzsteuerpflichtig ist, muss der Verkäufer keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen. Denn in diesem Fall muss der Kunde die Umsatzsteuer in seinem Land angeben, bezahlen und abführen. Die Idee dahinter ist, den freien Handel innerhalb der EU soweit wie möglich zu vereinfachen.
Es gibt dabei allerdings eine Ausnahme. Wenn dein Kunde eine Privatperson im EU Ausland ist, tritt kein Reverse Charge in Kraft.
Es ist immer wichtig, die Vorschriften für offiziell gültige Rechnungen zu beachten. Wichtig ist dabei vor allem eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hier findest du alle wichtigen Informationen zu dieser Nummer.
Wenn du Waren und Dienstleistungen an einen Kunden in einem anderen Land der Europäischen Union verkaufst, denke daran, auf deiner Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf Reverse Charge hinzuweisen. So kannst du sichergehen, dass dein Kunde die Umsatzsteuer auch wirklich deklarieren und zurückfordern kann.
Tipp von Accountable💡: Du kannst deine Rechnungen auch ganz einfach über unsere App erstellen. Dann wird die entsprechende rechtliche Formulierung automatisch eingefügt, ohne dass du dir überhaupt Gedanken darüber machen musst. Probiere es direkt aus.
⚠️ Auch andersherum, also wenn du der Kunde oder die Kundin bist, welche*r eine Rechnung von einem Verkäufer aus einem anderen Land erhält, solltest du darauf achten, dass die Regel eingehalten wird. Prüfe also, ob die von dir zu bezahlende Rechnung den Reverse Charge Vorgaben entspricht.
Ja, du musst deine Verkäufe und Käufe die unter das Reverse Charge Verfahren fallen auch in deiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben. Diese fallen dabei unter Punkt 3, Lieferungen und sonstige Leistungen (steuerfreie Umsätze). Du erhältst zwar für deine Verkäufe keine Umsatzsteuer dafür zurück, aber dadurch kann überprüft werden, ob dein Kunde tatsächlich die Umsatzsteuer in seinem eigenen Land abführt.
Außerdem musst du zusätzlich die Zusammenfassende Meldung einreichen. In diesem Formular führst du nun nochmal alle erbrachten Lieferungen in EU Länder auf, in einzelnen Posten, aufgeteilt nach Kunden. Auch hierfür benötigst du die jeweilige USt.-Id deines Handelspartner.
Allgemein gilt, wenn dein Kunde nicht aus der Europäischen Union kommt, wird keine Umsatzsteuer angegeben. Einige Länder haben aber bestimmte Verträge mit Deutschland, die die Regeln der Umsatzsteuer ähnlich wie das Reverse Charge Verfahren regulieren.
In diesem Artikel findest du Informationen, wie du Rechnungen an Kunden in Großbritannien, USA und der Schweiz stellst.
Es ist wichtig, die Regeln zur Umsatzsteuer zu beachten, wenn du Kunden im europäischen Ausland hast. Dabei macht es einen Unterschied, ob dein Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmen ist. Denn bei einem Unternehmen tritt das Reverse Charge Verfahren in Kraft und du musst keine Umsatzsteuer auf deiner Rechnung ausweisen. Außerdem ist es relevant, ob sich der Kunde innerhalb der EU befindet oder aus einem Drittland kommt. Denn auf Rechnungen für Drittländer musst du allgemein keine Umsatzsteuer und kein Reverse Charge ausweisen.
20 Kapitel knallhart recherchiert und vom Steuerprofi geprüft
Kostenlos herunterladenAutor - Tino Keller
Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.
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