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Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eines Verantwortlichen gemäß Art. 28 DSGVO (AVV)

zwischen dem Kunden als Verantwortlichem, nachfolgend „Auftraggeber" genannt, und Accountable SA, Square Victoria Régina 1, 1210 Saint-Josse-ten-Noode, Brüssel, Belgien, als Auftragsverarbeiter, nachfolgend „Auftragnehmer" genannt, Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeder auch „Partei" und gemeinsam „Parteien".

Präambel

Dieser Vertrag über die Auftragsverarbeitung („AVV") ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB" oder der „Hauptvertrag") zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und ist integraler Bestandteil des Hauptvertrags.

Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Hauptvertrags handelt der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter und der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, soweit der Auftraggeber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Personen bestimmt, wenn er solche Daten über die Accountable App hochlädt, eingibt oder anderweitig bereitstellt. In dieser Eigenschaft ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er über eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten und deren Bereitstellung an den Auftragnehmer verfügt.

§ 1 Definitionen

(1) Die Begriffe „personenbezogene Daten", „besondere Kategorien personenbezogener Daten" (sensible personenbezogene Daten), „Verarbeitung personenbezogener Daten", „betroffene Person", „Verantwortlicher" und „Auftragsverarbeiter" haben die Bedeutung, die ihnen in den anwendbaren Datenschutzgesetzen zukommt, einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO").

(2) Alle in diesem AVV nicht definierten, großgeschriebenen Begriffe haben die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Bedeutung.

§ 2 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Dieser AVV regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers und legt fest, wie der Auftragnehmer durch technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, einschließlich der DSGVO, zum Schutz der Privatsphäre des Auftraggebers und der betroffenen Personen beiträgt.

(2) Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ist die Erbringung der Dienste gemäß dem Hauptvertrag.

(3) Dieser AVV hat Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in früheren Vereinbarungen oder schriftlicher Kommunikation zwischen den Parteien.

§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers. Mit Abschluss dieses AVV weist der Auftraggeber den Auftragnehmer an, personenbezogene Daten wie folgt zu verarbeiten: (i) ausschließlich im Einklang mit dem anwendbaren Recht, (ii) zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag, (iii) wie durch die gewöhnliche Nutzung der Dienste des Auftragnehmers durch den Auftraggeber näher bestimmt und (iv) wie in diesem AVV festgelegt.

(2) Der Auftragnehmer hat keinen Grund zu der Annahme, dass für ihn geltende Rechtsvorschriften ihn an der Erfüllung der vorgenannten Weisungen hindern. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung oder sonstige Verarbeitungstätigkeit des Auftraggebers gegen anwendbare Datenschutzgesetze verstößt.

(3) Die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach diesem AVV sind, sind in Anlage A aufgeführt.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit personenbezogener Daten gemäß den für ihn geltenden Datenschutzgesetzen. Der Auftragnehmer ergreift systematische, organisatorische und technische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten im Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verbundenen Risiko und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten.

(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — soweit möglich und unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Informationen — bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen in Bezug auf Anfragen betroffener Personen sowie die allgemeine Datenschutz-Compliance gemäß Art. 32 bis 36 DSGVO.

(6) Benötigt der Auftraggeber Informationen oder Unterstützung zu Sicherheitsmaßnahmen, Dokumentation oder sonstigen Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer, und gehen solche Anfragen über die Standardinformationen hinaus, die der Auftragnehmer zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze bereitstellt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen.

(7) Der Auftragnehmer und sein Personal wahren die Vertraulichkeit der nach diesem AVV verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Hauptvertrags fort.

(8) Der Auftragnehmer ermöglicht es dem Auftraggeber durch unverzügliche Benachrichtigung, seinen gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen bei Datenschutzvorfällen nachzukommen. Ferner informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit dies angemessen und rechtmäßig ist, über:

a) Anfragen zur Offenlegung personenbezogener Daten, die von einer betroffenen Person eingehen;

b) Anfragen zur Offenlegung personenbezogener Daten durch staatliche Behörden.

(9) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(10) Der Auftragnehmer beantwortet Anfragen betroffener Personen nicht unmittelbar, es sei denn, der Auftraggeber hat ihn hierzu ermächtigt. Der Auftragnehmer gibt keine Informationen im Zusammenhang mit diesem AVV, einschließlich personenbezogener Daten, an staatliche Behörden wie die Polizei weiter, es sei denn, er ist hierzu gesetzlich verpflichtet, etwa durch eine gerichtliche Anordnung oder einen vergleichbaren Beschluss.

(11) Der Auftragnehmer kontrolliert nicht, ob und wie der Auftraggeber Integrationen Dritter über die API des Auftragnehmers oder ähnliche Schnittstellen nutzt; das damit verbundene Risiko liegt nicht beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist für Integrationen Dritter allein verantwortlich.

(12) Der Auftragnehmer kann personenbezogene Daten über die Nutzung der Dienste durch den Auftraggeber verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um Feedback einzuholen und die Dienste zu verbessern. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, aggregierte Systemaktivitätsdaten im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste zu verwenden und zu analysieren, um die Erbringung der Dienste zu optimieren, zu verbessern oder weiterzuentwickeln und neue Funktionen im Zusammenhang mit den Diensten zu schaffen. Für diese Verarbeitung gilt der Auftragnehmer als Verantwortlicher; sie unterliegt daher nicht diesem AVV.

(13) Bei der Nutzung der Dienste kann der Auftraggeber Daten in die App hochladen oder eingeben („Nutzerdaten"). Der Auftraggeber erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer Nutzerdaten in aggregierter und anonymisierter Form — vorausgesetzt, dass diese Daten nicht zur Identifizierung des Auftraggebers oder einer betroffenen Person verwendet werden können — für die begrenzten Zwecke der Verbesserung und Weiterentwicklung der Dienste sowie für Analyse-, Forschungs-, Trainings-, Schulungs- und/oder statistische Zwecke verwenden darf. Personenbezogene Daten werden für diese Zwecke nur verwendet, wenn sie zuvor im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen unumkehrbar anonymisiert wurden.

§ 4 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Mit Abschluss dieses AVV bestätigt der Auftraggeber, dass:

(1) er über die Rechtsgrundlage und die Befugnis verfügt, die personenbezogenen Daten für die in diesem AVV genannten Zwecke zu erheben, zu verarbeiten und an den Auftragnehmer (und etwaige genehmigte Unterauftragsverarbeiter) weiterzugeben;

(2) er für die Richtigkeit, Integrität, den Inhalt, die Zuverlässigkeit und die Rechtmäßigkeit der an den Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten verantwortlich ist;

(3) er seine Pflichten zur Information der betroffenen Personen und Behörden über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den zwingenden Datenschutzgesetzen erfüllt hat;

(4) er bei der Nutzung der vom Auftragnehmer im Rahmen des Hauptvertrags erbrachten Dienste keine sensiblen personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer übermittelt, es sei denn, dies ist in Anlage A zu diesem AVV ausdrücklich vereinbart.

§ 5 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Datenübermittlung

(1) Im Rahmen der Erbringung der Dienste setzt der Auftragnehmer Unterauftragsverarbeiter ein; der Auftraggeber erteilt hierfür seine allgemeine Genehmigung. Eine Liste der vorab genehmigten Unterauftragsverarbeiter ist in Anlage B enthalten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Unterauftragsverarbeiter Pflichten übernehmen, die den in diesem AVV festgelegten Pflichten entsprechen.

(2) Befindet sich ein Unterauftragsverarbeiter außerhalb der EU/des EWR, ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, personenbezogene Daten an diesen Unterauftragsverarbeiter zu übermitteln, sofern der Auftragnehmer sicherstellt, dass ein gültiger Übermittlungsmechanismus nach Kapitel V der DSGVO besteht. Hierzu zählen die EU-Standardvertragsklauseln, ein Angemessenheitsbeschluss oder jede andere von der Europäischen Kommission erlassene oder genehmigte rechtmäßige Übermittlungsgarantie.

(3) Der Auftraggeber wird über beabsichtigte Änderungen der Unterauftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, vorab informiert. Widerspricht der Auftraggeber einem neuen Unterauftragsverarbeiter innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung, prüfen die Parteien gemeinsam die Dokumentation der Compliance-Maßnahmen des Unterauftragsverarbeiters, um die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze sicherzustellen. Bestehen nach dieser Prüfung weiterhin berechtigte Einwände des Auftraggebers und lässt die Art der Dienste eine Erbringung ohne den vorgesehenen Unterauftragsverarbeiter nicht zu, kann der Auftraggeber den vom Einsatz dieses Unterauftragsverarbeiters betroffenen Teil des Hauptvertrags kündigen.

§ 6 Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer ergreift und unterhält geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gemäß Art. 32 DSGVO zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen, soweit anwendbar, Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Verarbeitungssysteme und -dienste und werden regelmäßig getestet, bewertet und aktualisiert.

(2) Der Auftraggeber ist für die angemessene und ausreichende Sicherheit der Geräte und der IT-Umgebung in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.

§ 7 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unabhängig von deren Ursache unverzüglich und stellt ihm ausreichende Informationen in einem Zeitrahmen zur Verfügung, der es dem Auftraggeber ermöglicht, seinen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen nachzukommen. Diese Benachrichtigung enthält mindestens:

a) die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

b) die Art oder den Typ der betroffenen personenbezogenen Daten sowie die Kategorien und die Anzahl der betroffenen Personen;

c) die voraussichtlichen Folgen der Verletzung;

d) gegebenenfalls die ergriffenen oder vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Eindämmung der Folgen und zur Minimierung möglicher Schäden;

e) die Identität und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.

(2) Der Auftragnehmer untersucht die Verletzung unverzüglich weiter, hält den Auftraggeber über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden und ergreift angemessene Maßnahmen zur weiteren Minimierung der Auswirkungen. Beide Parteien verpflichten sich zur umfassenden Zusammenarbeit bei einer solchen Untersuchung und zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung etwaiger Melde- und Benachrichtigungspflichten und -verfahren.

(3) Eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" im Sinne dieses AVV ist eine tatsächlich erfolgte unbefugte Offenlegung von oder ein tatsächlicher Zugriff auf personenbezogene Daten, die der Auftraggeber für die Dienste des Auftragnehmers hochgeladen hat, oder eine Verletzung der Systeme des Auftragnehmers, bei der der Auftragnehmer eine solche Offenlegung oder einen solchen Zugriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für möglich hält, und die auf ein Versagen der Sicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Ausgenommen sind unbefugte Offenlegungen oder Zugriffe, die durch den Auftraggeber verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine unzureichende Absicherung von Geräten oder Konten durch den Auftraggeber.

(4) Ein erfolgloser Angriff fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Ein erfolgloser Angriff ist ein Vorfall, der weder zu einem tatsächlichen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers noch zu einem tatsächlichen unbefugten Zugriff auf Geräte oder Einrichtungen des Auftragnehmers führt, in denen personenbezogene Daten des Auftraggebers gespeichert sind. Hierzu zählen insbesondere erfolglose Anmeldeversuche, Port-Scans, Denial-of-Service-Angriffe (DoS), Pings und andere Broadcast-Angriffe auf Firewalls oder Edge-Server sowie sonstige unbefugte Zugriffe auf Verkehrsdaten, die nicht über Header-Informationen hinausgehen, oder vergleichbare Vorfälle.

§ 8 Kontroll- und Prüfrechte

(1) Der Auftraggeber kann die Einhaltung dieses AVV durch den Auftragnehmer bis zu einmal jährlich prüfen. Soweit dies nach den für den Auftraggeber geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, kann der Auftraggeber häufigere Prüfungen verlangen. Zur Anforderung einer Prüfung übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin einen detaillierten Prüfplan mit Angaben zu Umfang, Dauer und Beginn der Prüfung. Soll die Prüfung durch einen Dritten durchgeführt werden, ist dieser grundsätzlich einvernehmlich zwischen den Parteien festzulegen. Handelt es sich bei der Verarbeitungsumgebung um eine mandantenfähige (Multi-Tenant-)Umgebung oder Vergleichbares, ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, aus Sicherheitsgründen zu bestimmen, dass Prüfungen durch einen neutralen, vom Auftragnehmer ausgewählten Drittprüfer durchgeführt werden.

(2) Ist der angeforderte Prüfungsumfang bereits in einem ISAE-, ISO- oder vergleichbaren Prüfbericht abgedeckt, der innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate von einem qualifizierten Drittprüfer erstellt wurde, und bestätigt der Auftragnehmer, dass keine wesentlichen Änderungen der geprüften Maßnahmen bekannt sind, akzeptiert der Auftraggeber diese Prüfungsergebnisse anstelle einer erneuten Prüfung der vom Bericht abgedeckten Maßnahmen.

(3) Prüfungen sind in jedem Fall während der üblichen Geschäftszeiten in der jeweiligen Einrichtung, unter Beachtung der Richtlinien des Auftragnehmers, durchzuführen und dürfen den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der von ihm angeforderten Prüfungen. Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers können vergütungspflichtig sein.

§ 9 Laufzeit und Beendigung

(1) Dieser AVV tritt mit Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft und gilt, solange der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.

(2) Nach Beendigung dieses AVV wird der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers alle im Auftrag des Auftraggebers verarbeiteten personenbezogenen Daten entweder löschen oder zurückgeben und bestehende Kopien löschen, sofern nicht das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats die Speicherung der personenbezogenen Daten vorschreibt. Der Auftragnehmer führt die Löschung oder Rückgabe innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung durch.

(3) Die Standardlöschung personenbezogener Daten erfolgt ohne zusätzliche Kosten. Verlangt der Auftraggeber eine nicht standardmäßige Rückgabe personenbezogener Daten (einschließlich besonderer Formatierungen, Extraktionen oder sicherer Übertragungsverfahren, die über die Standard-Exportfunktionalität des Auftragnehmers hinausgehen), kann der Auftragnehmer hierfür angemessene, nach Zeit- und Ressourcenaufwand bemessene Gebühren erheben, sofern diese vorab schriftlich vereinbart wurden.

§ 10 Haftung

(1) Jede Partei stellt die andere Partei von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten, Aufwendungen und sonstigen Verbindlichkeiten frei, die dieser im Zusammenhang mit Ansprüchen oder Klagen einer betroffenen Person, eines Dritten oder einer Aufsichtsbehörde entstehen oder gegen sie festgesetzt werden, soweit diese auf die erstgenannte Partei — und in Bezug auf den Auftragnehmer auch auf dessen Unterauftragsverarbeiter — zurückzuführen sind. Die Freistellungspflichten der Parteien sind auf den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Betrag begrenzt (die „Haftungsobergrenze").

(2) Zur Klarstellung vereinbaren die Parteien, dass die Haftungsobergrenze ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Rahmen des Hauptvertrags gilt und in keinem Fall die Haftung einer Partei gegenüber einer betroffenen Person oder einer Aufsichtsbehörde begrenzt. Die betroffene Person bzw. die Aufsichtsbehörde ist insoweit jederzeit berechtigt, vollständigen Ersatz sämtlicher materieller oder immaterieller Schäden zu erhalten, die ihr durch einen Verstoß des Auftraggebers oder des Auftragnehmers gegen diesen AVV oder gegen anwendbare Datenschutzgesetze entstanden sind.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten neue behördliche Leitlinien, eine Änderung der Datenschutzgesetze oder der Rechtsprechung dazu führen, dass die Dienste ganz oder teilweise rechtswidrig werden, kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag kündigen, sofern sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Dienste einigen, durch die deren Rechtswidrigkeit entfällt.

(2) Erweist sich eine Bestimmung dieses AVV ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchsetzbar, gilt sie insoweit als abtrennbar; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses AVV sowie des verbleibenden Teils der betreffenden Bestimmung bleibt unberührt. Ist die unwirksame Bestimmung für die Erreichung des Zwecks dieses AVV von grundlegender Bedeutung, verhandeln die Parteien nach Treu und Glauben, um die Unwirksamkeit, Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit der Bestimmung zu beheben oder diesen AVV anderweitig so anzupassen, dass sein Zweck erreicht wird.

(3) Für diesen AVV gelten das anwendbare Recht und der Gerichtsstand gemäß dem Hauptvertrag.


Anlage A: Betroffene Personen, Arten personenbezogener Daten, Zweck, Art und Dauer der Verarbeitung

A.1 Kategorien betroffener Personen

Mit dem Kunden verbundene Personen: Personen, deren personenbezogene Daten von Nutzern zu Zwecken der Steuerverwaltung und Compliance des Nutzers in die App eingegeben werden.

A.2 Kategorien personenbezogener Daten

A.3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (sensible personenbezogene Daten)

In bestimmten Fällen kann der Auftragnehmer — abhängig von der Situation und den Dateneingaben des Auftraggebers — zur Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten veranlasst werden:

Der Auftragnehmer verarbeitet im Auftrag des Auftraggebers Informationen über:JaNein
rassische oder ethnische Herkunft, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugungenx
Gesundheitsdaten (z. B. Teil- oder vollständiger Name eines Patienten)x
sexuelle Orientierungx
Gewerkschaftszugehörigkeit (z. B. Rechnung einer solchen Organisation)x
genetische oder biometrische Datenx

A.4 Zweck der Verarbeitung

Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ist die Erbringung der Dienste gemäß den Bestimmungen des Hauptvertrags.

A.5 Art der Verarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers umfasst im Wesentlichen (Art der Verarbeitung): Speicherung/Hosting, Erfassung, Prüfung, Änderung/Bearbeitung, Berichterstattung, Versand, Anonymisierung, Aggregierung, Löschung, Archivierung etc.

A.6 Dauer der Verarbeitung

Personenbezogene Daten werden verarbeitet, solange der Hauptvertrag in Kraft ist.


Anlage B: Übersicht der Unterauftragsverarbeiter

Dritte, die potenziell auf Ihre personenbezogenen Daten zugreifen, können ausschließlich auf die Informationen zugreifen, für die sie von Accountable ausdrücklich autorisiert wurden. Dies gewährleistet eine begrenzte und gezielte Datenweitergabe an autorisierte Parteien. Die Zugriffsrechte sind so ausgestaltet, dass die Datenverfügbarkeit auf relevante und autorisierte Personen oder Stellen beschränkt ist.

UnterauftragsverarbeiterVerarbeitete DatenZweckLandHinweis
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