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Kinderbetreuungskosten absetzen: So sparen Selbstständige

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: Juni 6, 2025

Lesezeit: 6 Minuten

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Kinderbetreuung kann teuer werden, besonders für Selbstständige, die auf flexible Betreuungslösungen angewiesen sind. Doch der Gesetzgeber bietet eine Entlastung: Du kannst einen Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Wie das funktioniert und was du dabei beachten musst, erfährst du hier.

Wer kann Kinderbetreuungskosten absetzen?

Grundsätzlich können Eltern, die erwerbstätig sind, Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Für Selbstständige gelten die gleichen Regeln wie für Angestellte. Die Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Damit du Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen kannst, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eigenes Kind oder Pflegekind: Die Betreuungskosten müssen für dein eigenes Kind oder ein Pflegekind anfallen. Für Stief- oder Enkelkinder ist kein Abzug möglich
  2. Alter des Kindes: Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gibt es, wenn dein Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann. In diesem Fall entfällt die Altersgrenze, solange die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
  3. Haushaltszugehörigkeit: Das Kind muss in deinem Haushalt leben. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist. 
  4. Nachweise: Du musst alle Aufwendungen durch Rechnungen oder Quittungen belegen können. Diese Rechnungen müssen auf deinen Namen ausgestellt sein und die Beträge müssen per Überweisung bezahlt werden. Mit der Accountable-App kannst du deine Belege einfach per Foto-Scan digital speichern und dir den lästigen Papierkram ersparen

Kinderbetreuungskosten – was kann ich absetzen?

Seit Anfang 2025 kannst du 80 Prozent der angefallenen Kinderbetreuungskosten zu maximal 4.800 € pro Kind absetzen. Der Anteil und die Grenze sind in § 10 Abs. 1 S. 5 EStG geregelt und können sich mit der Zeit ändern. Noch im Jahr 2024 konnte beispielsweise nur ein Anteil von zwei Drittel und maximal 4.000 € pro Kind abgesetzt werden. Die absetzbaren Kosten umfassen:

  • Kosten für Kindertagesstätten und Kindergärten: Dabei ist es egal, ob es sich um einen Teilzeit- oder Vollzeitplatz handelt. Der von den Einrichtungen berechnete Elternanteil ist als Sonderausgabe absetzbar. Auch wenn dein Kind in einer Einrichtung in einer anderen Gemeinde untergebracht ist und dafür zusätzliche Kosten entstehen, kannst du diese absetzen.
  • Aufwendungen für Tagesmütter oder -väter: Wenn du dein Kind nicht in einer Kita, sondern bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen lässt, kannst du auch die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt ebenso für Ganztagspflegestellen.
  • Kosten für Horte: Sollte dein schulpflichtiges Kind einen Hort besuchen, kannst du die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls absetzen. Das gilt in der Regel bis zum Abschluss der 4. Klasse.
  • Betreuung durch Fachkräfte im eigenen Haushalt: Dazu zählen Babysitter:innen, Kinderpfleger:innen, Kinderschwestern, Erzieher:innen und Haushaltshilfen, die die Betreuung deines Kindes übernehmen. Auch die Beaufsichtigung bei Hausaufgaben kann abgesetzt werden.
  • Betreuung durch Au-pairs: Solange eine vertragliche Vereinbarung vorliegt und die Tätigkeit so aufgeteilt ist, dass der Anteil an Arbeit welcher der Kinderbetreuung gewidmet istabgegrenzt wurde, kann dieser Anteil abgesetzt werden.
  • Betreuung durch Verwandte: Auch wenn Verwandte wie Großeltern oder Schwiegereltern dein Kind betreuen und dafür entlohnt werden, sind diese Ausgaben absetzbar. Allerdings dürfen diese Verwandten nicht im gleichen Haushalt wohnen und keine Ansprüche auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betreute Kind haben. Zudem ist eine klare vertragliche Vereinbarung notwendig, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.

💡Tipp von Accountable: Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und dieser die Betreuungskosten zahlt, kann nur dieser Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen. Zahlt der andere Elternteil, ohne dass das Kind bei ihm lebt, ist der Abzug ausgeschlossen.

“Bei abwechselnder Betreuung in beiden Haushalten wird dann der Höchstbetrag wie bei zusammenlebenden, aber getrennt veranlagten Eltern aufgeteilt.”

Tino Keller - Gründer, CMO & Geschäftsführer Deutschland

tino author

Diese Kosten sind nicht absetzbar

Es gibt einige Kosten, die nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind. Dazu gehören:

  • Verpflegungskosten: Ausgaben für das Essen deines Kindes während der Betreuung sind nicht steuerlich absetzbar.
  • Sport- und Freizeitangebote: Auch Kosten für sportliche Aktivitäten, Musikunterricht, Ferienlager oder ähnliche Freizeitbetätigungen können nicht abgesetzt werden.
  • Nachhilfe und Schulgeld: Wenn du für Nachhilfe oder Schulgeld aufkommst, sind diese Ausgaben ebenfalls nicht abzugsfähig.
  • Klassenfahrten: Ausgaben für Klassenfahrten oder ähnliche Veranstaltungen können ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Barzahlungen: Gerade bei der Betreuung werden beispielsweise Verwandte gerne mit Bargeld bezahlt. Diese Barzahlungen werden aber grundsätzlich nicht vom Finanzamt anerkannt und können nicht abgesetzt werden. 

Kinderbetreuungskosten absetzen: Wo werden sie in der Steuererklärung eingetragen?

Kinderbetreuungskosten werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben in der Anlage Kind angegeben. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage ausgefüllt und müssen die jeweiligen Betreuungskosten zugeordnet werden. Zusätzlich musst du die Kosten durch Rechnungen und Kontoauszüge nachweisen. Die absetzbaren Kosten werden dann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, was die Steuerlast senkt.

Wenn du regelmäßig hohe Betreuungskosten hast und nicht bis zur Steuererklärung auf eine Erstattung warten möchtest, kannst du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Dieser Freibetrag wird dann bereits im Laufe des Jahres auf deine Lohnsteuer angerechnet, was dein monatliches Nettoeinkommen erhöht.

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Kinderfreibetrag: Ein zusätzlicher Steuervorteil für Eltern

Neben der Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten abzusetzen, kannst du den Kinderfreibetrag nutzen, um deine Steuerlast weiter zu senken. Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum deines Kindes steuerfrei. Aktuell liegt er bei 6.672 Euro pro Kind und Jahr (Stand: 2025). Selbstständige und Angestellte profitieren gleichermaßen von dieser Entlastung. 

Der Freibetrag wird zwischen beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilt. Er lohnt sich besonders bei höheren Einkommen und wird in der Steuererklärung automatisch mit dem Kindergeld verglichen, um die günstigere Variante für dich zu ermitteln. Er betrifft alle grundlegenden Lebenshaltungskosten des Kindes, unabhängig von konkreten Betreuungskosten.

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Voraussetzungen für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten im Überblick

  • Es sind Aufwendungen für die Betreuung des eigenen Kindes entstanden.
  • Es ist das biologische Kind oder ein Pflegekind.
  • Das Kind lebt im eigenen Haushalt.
  • Das Kind ist unter 14 Jahre alt oder hat eine seelische, körperliche oder geistige Einschränkung, die vor dem 25. Lebensjahr entstanden ist und das Kind an der eigenen Versorgung hindert.
  • Die Betreuung findet in Form eines Kindergartens, einer Kindertagesstätte, eines Hortes oder durch die Betreuung einer Au-Pair, einer Tagesmutter, eines Tagesvaters, einer Fachkraft, beispielsweise in Form eines Babysitters oder durch nicht im eigenen Haushalt lebende Verwandte statt.
  • Die Aufwendungen wurden nicht in bar bezahlt und können mit Rechnungen und oder Kontoauszügen belegt werden.
  • Du bist unbeschränkt steuerpflichtig, hast also deinen Wohnsitz im Inland.
  • Anlage Kind für jedes Kind in der Steuererklärung ausgefüllt.
  • Der Höchstbetrag von 4.800 € pro Kind wird nicht überschritten.

Bei getrenntlebenden Eltern: Falls die Eltern getrennt voneinander Leben kann nur der Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen, der die Kosten tatsächlich getragen hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das Kind muss also seinen Hauptwohnsitz bei dem Elternteil haben, das die Ausgaben tätigt. Es müssen beide Bedingungen erfüllt sein. 

Tipps zur Nachweisführung

Damit du einen Überblick über deine Ausgaben hast und genauer mit deinen Steuervorteilen rechnen kannst haben wir eine kurze Auflistung mit hilfreichen Schritten zur Dokumentation erstellt:

  • Rechnungen: Stelle sicher, dass alle Betreuungskosten durch ordnungsgemäße Rechnungen belegt sind. 
  • Unbare Zahlung: Deine Zahlungen sollten per Überweisung erfolgen; Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Anderweitige Aktivitäten: Pass auf, dass du die eigentlich absetzbaren Kosten für die Betreuung deines Kindes nicht mit Kosten für sonstige Aktivitäten wie die Verpflegung oder Transport vermischst.
  • Verträge mit Betreuungspersonen: Bei Betreuung durch Angehörige solltest du schriftliche Verträge vorliegen haben, die Umfang und Vergütung der Betreuung festhalten.

Zusammenfassung: Absetzbare und nicht absetzbare Kosten

Folgende Kosten für Betreuungen sind auf Grund der vorher genannten Kriterien als Kinderbetreuungskosten absetzbar

  • Betreuung in Kindergärten, Kitas, Horten und Internaten
  • Tagesmütter/-väter und Wochenmütter/-väter
  • Kinderpfleger:innen und Erzieher:innen
  • Babysitter:innen und Au-pairs
  • Beaufsichtigungspersonen für Hausaufgaben

Folgende Kosten für Betreuungen sind auf Grund der vorher genannten Kriterien nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar:

  • Verpflegungskosten
  • Nachhilfeunterricht
  • Freizeitaktivitäten wie Sport oder Musikunterricht
  • Fahrtkosten zu Betreuungseinrichtungen

Fazit

Als Selbstständige:r kannst du Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machen und so deine Steuerlast spürbar senken. Voraussetzung ist, dass die Betreuung für dein eigenes Kind (biologisch oder adoptiv) erfolgt, das Kind im eigenen Haushalt lebt und unter 14 Jahre alt ist (bzw. eine anerkannte Behinderung vorliegt).

Seit 2025 lassen sich bis zu 80 % der Betreuungskosten und maximal 4.800 € pro Kind absetzen – allerdings nur bei unbarer Zahlung und ordnungsgemäßem Nachweis. Nicht alle Kosten sind absetzbar: Verpflegung, Freizeitaktivitäten und Barzahlungen bleiben ausgeschlossen. Eine sorgfältige Dokumentation aller Ausgaben ist entscheidend, um den Steuervorteil optimal zu nutzen.

FAQ

Wieviel Geld kriege ich über die Kinderbetreuungskosten zurück?

Du kannst 80 Prozent der Betreuungskosten aber maximal 4.800 € pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen.

Wie funktioniert das bei getrennt lebenden Eltern?

Nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der die Betreuung zahlt, kann die Kosten absetzen. Sobald eines der beiden Kriterien wegfällt ist dies nicht mehr möglich. 

Was ist, wenn mein Kind bei den Großeltern im Ausland betreut wird? 

Grundsätzlich sind die Ausgaben für diese Art von Betreuung absetzbar, solange das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Bis zu welchem Alter kann ich die Kosten absetzen?

Kinderbetreuungskosten können für Kinder unter 14 Jahre abgesetzt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind eine seelische, körperliche oder geistige Einschränkung besitzt, die vor dem 25. Lebensjahr entstanden ist und das Kind an der eigenen Versorgung hindert. Dann wird die Altersgrenze komplett aufgehoben.

Kann ich Fahrt- oder Verpflegungskosten absetzen?

Nein, es können lediglich die Aufwendungen, die für die Betreuung entstehen geltend gemacht werden. 

Muss ich für jedes Kind eine eigene Anlage ausfüllen?

Ja, in der Steuererklärung musst du in der Anlage Kind für jedes Kind die entsprechenden Betreuungskosten angeben.

Was ist, wenn sich eine Person um mehrere Kinder kümmert?

Dann werden die Kosten für die Betreuung auf die Kinder aufgeteilt. 

💡Tipp von Accountable: Beide Vergünstigungen können parallel in der Steuererklärung genutzt werden, um die Steuerlast weiter zu senken. Während der Kinderfreibetrag das Existenzminimum abdeckt, bieten die absetzbaren Betreuungskosten eine zusätzliche Entlastung für spezifische Aufwendungen, die mit der Betreuung des Kindes verbunden sind.

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Autor - Sophia Merzbach

Sophia ist seit vielen Jahren Teil des Accountable-Teams und verbindet journalistische Genauigkeit mit handfestem Steuerwissen.

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