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Bisher konnten sich private Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Durch das 2022 beschlossene Jahressteuergesetz kommt es ab 2023 zu weitreichenden Entlastungen, die auch die Steuern für Photovoltaik betreffen. Welche das sind und wie du im nächsten Jahr mit deiner Photovoltaik-Anlage in deiner Steuererklärung umgehen musst, erklären wir dir in diesem Beitrag.
Key Takeaways
Steuerfreiheit für Photovoltaik ab 2023 Besitzer:innen kleinerer Photovoltaikanlagen müssen ab 2023 keine Einkommens- oder Umsatzsteuer mehr zahlen. Die Steuerbefreiung gilt automatisch, ohne Antrag, für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder Gewerbegebäuden und bis 15 kWp auf Mehrfamilienhäusern.
Keine Kleinunternehmerregelung mehr nötig Die bisher notwendige Kleinunternehmerregelung entfällt vollständig. Damit entfällt auch die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung, wodurch Bürokratie und Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden.
Unabhängig von Nutzung oder Installationsdatum Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Strom ins Netz eingespeist wird oder für Eigenverbrauch wie E-Autos genutzt wird. Auch ältere Anlagen profitieren automatisch von den steuerfreien Gewinnen ab 2023.
Förderung von erneuerbaren Energien Ziel der neuen Regelung ist es, den Ausbau von Solaranlagen auf privaten Dächern zu beschleunigen und Bürokratiehürden zu reduzieren. Dies soll helfen, die Ausbauziele von 22 Gigawatt neuer Anlagenleistung bis 2026 zu erreichen.
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Photovoltaik und die Steuererklärung
Auf dem eigenen Dach eine Photovoltaik-Anlage zu betreiben und den eignen Strom zu produzieren, hört sich verlockend an, war bisher aber auch relativ kompliziert. Zumindest aus steuerlicher Sicht. So hatten private Besitzer:innen einer Photovoltaikanlage, die ihren Strom auch ins Stromnetz einspeisen, mit jeder Menge bürokratischer Hürden zu kämpfen: Denn sobald du deinen selbst produzierten Strom mit Gewinn verkaufst, giltst du beim Finanzamt als Unternehmer und bist automatisch auch steuerpflichtig.
Der Gewinn der Photovoltaik-Anlage musste aus diesem Grundauch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Daneben war auch die Umsatzsteuer relevant, die nicht nur auf den verkauften Strom, sondern auch auf den Eigenverbrauch anfiel. Da die Umsatzsteuer gewinnabhängig ist, entschieden sich viele private Besitzer:innen von Photovoltaik-Anlagen für die Kleinunternehmerregelung.
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Photovoltaik: Das beinhaltet die Kleinunternehmerregelung
Bislang haben nicht wenige Betreiber:innen von der Kleinunternehmerregelung für ihre Photovoltaikanlagen Gebrauch gemacht. Dadurch entfällt bei einem Vorjahresumsatz von maximal 25.000 Euro brutto und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr die Umsatzsteuerpflicht. Der Nachteil: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf eine Erstattung der Vorsteuer, sprich die Mehrwertsteuer, die sie beim Kauf der Anlage gezahlt haben. Um diese erstattet zu bekommen, mussten Besitzer:innen einer Photovoltaik-Anlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Dies bedeutete jedoch, dass die Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt werden musste und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgeben werden mussten. Die gute Nachricht: Ab 2023 sollen die Steuern für Besitzer:innen von Photovoltaik-Anlagen mit samt aller Stolperfallen entfallen und finanzielle Vorteile geschaffen werden. Dadurch soll unter anderem in Zeiten der Energiekriese die Installation einer Solaranlage auf dem eigenen Dach attraktiver gemacht werden.
Photovoltaik: Kleinunternehmer-Regelung ab 2023 nicht mehr nötig
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass ab 1. Januar 2023 die Steuern für Photovoltaik-Anlagen komplett entfallen. Das heißt: Die Einkommenssteuer und auch die Umsatzsteuer müssen nicht mehr gezahlt werden. Die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen muss also nicht mehr in Anspruch genommen werden, um sich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien zu lassen.
Letztere entfällt dabei nicht nur beim Einspeisen überschüssigen Stroms ins Netz, sondern auch bei Erwerb, Lieferung oder Einfuhr und der Installation inklusive Stromspeicher. Das Beste: Du musst dazu nicht mal einen Antrag ausfüllen, denn die völlige Steuerfreiheit gilt generell für alle kleineren Photovoltaikanlagen, solange diese unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:
Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Einfamilienhaus oder einem Nebengebäude, wie z.B. einer Garage oder einem Carport, installiert sind.
Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf einem Gebäude mit Nicht-Wohnzwecken, wie z.B. Gewerbeimmobilien, installiert sind.
Gesamtbruttoleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen, die auf Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden mit Gewerbeflächen installiert sind. Die Steuerbefreiung gilt hier pro Wohn- und Gewerbeeinheit.
Für den Fall, dass du gleich mehrere Photovoltaikanlagen betreibst, darf die Gesamtbruttoleistungaller Anlagen zusammenmaximal100 kWp betragen. Sofern für jede einzelne Photovoltaikanlage eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist, profitierst du auch hier von der Steuerbefreiung für alle deine Anlagen.
Der sogenannte „Nullsteuersatz“ für Photovoltaikanlagen ist unabhängig davon, seit wann eine Anlage in Betrieb ist. Falls du also schon länger eine Solaranlage auf deinem Dach installiert hast, musstest du zwar bis Ende 2022 weiterhin Steuern zahlen, doch ab Neujahr 2023 entfallen diese. Der Vorteil: Wenn du eine ältere Anlage mit hohen Einspeisevergütungen besitzt, kannst du dich im nächsten Jahr über höhere steuerfreie Gewinne freuen.
Zudem ist die neue Steuerfreiheit auch unabhängig davon, wofür dein Strom verwendet wird. Egal, ob du diesen komplett ins Netz einspeist oder dein E-Auto damit auflädst: Einkommens- und Umsatzsteuer fallen auch in diesen und anderen Fällen nicht an. Allerdings: Wenn du deine Solaranlage bereits vor einiger Zeit in Betrieb genommen hast und dich für die Regelbesteuerung entschieden hast, gilt diese Regelung für die Umsatzsteuer auch für 2023. Daher sollest du dies unbedingt zum Jahreswechsel ändern.
Warum ist Photovoltaik nicht mehr umsatzsteuerpflichtig?
Das Ziel der entfallenden Steuern für Photovoltaik-Anlagen ist in Zeiten der Energie- und Klimakrise klar: Erneuerbare Energien sollen massiv ausgebaut werden. Durch den Abbau bürokratischer und steuerlicher Hürden soll der private Betrieb von Photovoltaikanlagen attraktiver werden und dadurch die Zahl von Solaranlagen auf Dächern von Eigenheimen steigen. Das Ausbauziel für 2026 liegt derzeit bei 22 Gigawatt neuer Anlagenleistung. Davon soll allein die Hälfte davon soll auf Dächern erzielt werden.
Ein anderer Grund für die Einführung des Nullsteuersatzes ist der enorme steuerliche Aufwand, die umfangreiche Bürokratie und die daraus resultierenden Kosten, die beispielsweise durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaikanlagen bei den Finanzämtern entstanden sind. Denn durch diesen kleinen Steuertrick konnten sich private Besitzer:innen, wie bereits erwähnt, die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen. Doch dadurch kam es häufig zu schwerwiegenden Fehlern, indem z.B. vergessen wurde, den Netzbetreiber über die Umsatzsteuerpflicht zu informieren, was in manchen Fällen zu ungewollter Steuerhinterziehung führte.
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