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Vorabpauschale: Das musst du als Freelancer und Selbstständiger wissen

Geschrieben von Accountable Team
Aktualisiert am
Lesezeit 4 Minuten

Fonds und ETFs werden bei Freelancer:innen und Selbstständigen immer beliebter, sei es als eine Form des Vermögensaufbaus oder für die Altersvorsorge. Wer aber investiert, muss auf Erträge und Kursgewinne Steuern zahlen. Bei Ausschüttungen oder einem Verkauf passiert dies automatisch. Doch auch für Anteile, die das Jahr über im Depot liegen, können Steuern fällig werden.

Nach mehreren Jahren Pause wird Anfang 2024 die Vorabpauschale wieder bedeutsam. Wir erklären, worauf es bei der Berechnung ankommt und wie hoch die Steuerlast letztlich ausfällt.

Was versteht man unter der Vorabpauschale bei ETFs und Fonds?

Die Vorabpauschale dient als Grundlage für die Berechnung der Steuern auf Gewinne bei ETFs und Investmentfonds. Sie wurde Ende 2018 eingeführt und fungiert als eine Art Vorauszahlung auf die Abgeltungssteuer, die normalerweise erst bei der Realisierung von Gewinnen fällig wird, nicht jedoch, wenn die Wertpapiere lediglich im Depot gehalten werden. Jedes Jahr im Januar werden die Vorabpauschale und die damit verbundene Steuerlast anhand eines komplizierten Berechnungsverfahrens ermittelt.

💡Tipp von Accountable: Wenn die ETFs bzw. Fonds zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, wird diese vorab entrichtete Steuer mit der dann tatsächlich anfallenden Steuerlast verrechnet. Man kann sie also als eine Art Steuervorauszahlung betrachten.

Die Höhe der Vorabpauschale wird maßgeblich durch das allgemeine Zinsniveau beeinflusst, genauer gesagt durch den Basiszins. Dieser Wert wird jährlich vom Finanzministerium festgelegt und basiert auf den aktuellen Renditen deutscher Staatsanleihen. In den letzten Jahren, als der Basiszins bei null oder sogar im negativen Bereich lag, entfiel die Vorabpauschale. Das bedeutete, dass zu Jahresbeginn keine Steuern für Gewinne aus ETFs im Vorjahr zu entrichten waren.

Für das Jahr 2023 sieht die Situation anders aus: Nachdem die Europäische Zentralbank seit Mitte 2022 die Zinsen mehrfach angehoben hat, ist auch der Basiszins gestiegen und liegt nun über null, konkret bei 2,55 Prozent. Das hat zur Folge, dass du Anfang 2024 eine Vorabpauschale für Gewinne aus deinem ETF oder Investmentfonds im Jahr 2023 zahlen musst, sofern dieser einen deutlichen Wertzuwachs verzeichnet hat.

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Wie wird die Vorabpauschale bei ETFs und Fonds berechnet?

Für die Berechnung der Vorabpauschale ist der sogenannte Basiszins entscheidend. Dieser wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt und richtet sich nach der erzielbaren Rendite einer Bundesanleihe. Für das Jahr 2023 liegt dieser Basiszins bei 2,55 Prozent. Bei der Besteuerung von ETFs im Depot nimmt der Staat zunächst an, dass die Investition mindestens eine Rendite in Höhe des Basiszinses erbringt. Zur Berechnung der Vorabpauschale benötigt man folgende vier Angaben:

  • Den Anfangswert des Fonds zu Beginn des Jahres
  • Den Endwert des Fonds am Jahresende
  • Die Kategorie des Fonds
  • Die Höhe der erhaltenen Ausschüttungen oder Dividenden

Der Berechnungsprozess erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird der Anfangswert des ETFs mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert, davon werden mögliche Ausschüttungen abgezogen.

Um ein besseres Verständnis für die Berechnung der Vorabpauschale zu bekommen, betrachten wir ein Beispiel: Ein Investor besitzt einen ETF, der zu Beginn des Jahres 2023 einen Wert von 10.000 Euro hatte. Zum Jahresende, am 31. Dezember, war der Wert des Fonds auf 10.500 Euro gestiegen, und es wurden 100 Euro an Gewinnen ausgeschüttet.

Die Vorabpauschale berechnet sich dann wie folgt:

10.000 Euro x 2,55 % x Faktor 0,7 abzüglich der 100 Euro Ausschüttung = 78,50 Euro.

Diese 78,50 Euro stellen jedoch nicht die endgültig zu zahlende Steuer dar, sondern bilden die Grundlage für die weitere Steuerberechnung. Der nächste Schritt hängt von der Art des Fonds ab. Handelt es sich um einen reinen Aktien-ETF? In diesem Fall dürfen nochmals 30 Prozent abgezogen werden. Bei gemischten Fonds sind es 15 Prozent. Auf den übrigbleibenden Wert werden dann 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag erhoben.

💡Tipp von Accountable: Bei Immobilienfonds fällt die Vorabpauschale noch geringer aus. Bei einem Fonds mit mehr als 50 Prozent Immobilienanteil bleiben 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Und investiert der Fonds hauptsächlich in ausländische Immobilien, sind es sogar 80 Prozent.

Für einen reinen Aktien-ETF würde die Steuerberechnung folgendermaßen aussehen:

78,50 Euro (Vorabpauschale) x Faktor 0,7 (für Aktienfonds) x Steuersatz von 26,375 % = Steuerlast von 14,50 Euro.

Das ist der maximale Steuerbetrag, der anfällt. Falls der Wertzuwachs des Fonds geringer ist als die Vorabpauschale, wird dieser geringere Wertzuwachs für die Steuerberechnung herangezogen.

In welchen Fällen wird keine Vorabpauschale erhoben?

Die Vorabpauschale kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Wertzuwachs der Fondsanteile vorliegt. Sollte ein:e Anleger:in im Laufe des Jahres eine höhere Ausschüttung erhalten und versteuert haben als der angenommene Gewinn, entfällt die Notwendigkeit, die Vorabpauschale zu berechnen.

Zudem gibt es eine Regelung bezüglich des Sparerfreibetrags: Wenn die Gesamtsumme aller Kapitalertragssteuern – unabhängig davon, bei wie vielen verschiedenen Banken die Anlagen liegen – unter 1.000 Euro bleibt, sind diese Erträge steuerfrei. Dieser Freibetrag verdoppelt sich auf 2.000 Euro für Paare. In solchen Fällen wird ebenfalls keine Vorabpauschale ermittelt.

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Wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen?

Die Banken bzw. Depotanbieter berechnen die Steuer auf ETFs und Fonds zu Beginn des Jahres und buchen sie automatisch vom Verrechnungskonto ab. Es ist daher wichtig, dass auf diesem Konto genügend Mittel vorhanden sind, um Probleme mit der Bank zu vermeiden. Die Anbieter informieren dich normalerweise im Voraus über diesen Vorgang.

Es ist wegen der Vorabpauschale auch ratsam, den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge regelmäßig zu überprüfen, besonders nach einem Bankwechsel. Bei mehreren Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken sollte man eine grobe Schätzung der Erträge vornehmen und den Freibetrag entsprechend auf die Banken aufteilen.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Ja, auf jeden Fall! In der Einkommensteuererklärung trägst du die Vorabpauschale in der Anlage KAP für „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ein. Hier müssen alle Kapitalerträge, einschließlich der Vorabpauschale, erfasst werden. Wie bereits erwähnt, berechnen alle Banken und Fondsanbieter diese automatisch. Die jeweils abgebuchten Beträge trägst du in deine Steuererklärung ein.


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This article is presented to you by the Accountable Team, a diverse group of accountants and seasoned freelancers active in Belgium. Thanks to the real-life experience and expertise in topics such as self-employment, taxes, bookkeeping, VAT, and many more, the Accountable Team is able to share insights and practical advice to empower others on their freelance journey. We are dedicated to helping the self-employed thrive in today’s dynamic work environment and fostering a community of independent professionals.

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