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Online-Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz: Das bedeutet das BGH-Urteil für dich

Geschrieben von: Sophia Merzbach

Aktualisiert am: November 4, 2025

Lesezeit: 6 Minuten

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Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 hat für Aufsehen gesorgt: Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für digitale Coaching- und Mentoring-Programme gilt – sogar im B2B-Bereich.

Du fragst dich, ob dein Online-Kurs unter das FernUSG fällt? Hier erfährst du kurz und klar, wann dein Coaching betroffen ist, welche Risiken bestehen und wie du rechtssicher arbeiten kannst.

Was das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt

Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Teilnehmer:innen von Fernlehrgängen vor unseriösen oder intransparenten Bildungsangeboten. Ursprünglich aus dem Jahr 1977 und für Fernlehrgänge gedacht, wurde es mit dem BGH-Urteil von 2025 auf moderne digitale Lernformate wie Online-Coachings übertragen. Zudem gilt es auch nun im B2B-Bereich, nicht nur für Verbraucher (B2C).

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Ziel des Gesetzes

Das FernUSG greift, wenn ein Kurs bestimmte Merkmale erfüllt. Nach § 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Wissen gegen Bezahlung vermittelt wird,
  2. Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind,
  3. eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist – etwa durch Feedback, Aufgaben oder Fragerunden.

Sind alle drei Punkte erfüllt, gilt dein Online-Coaching rechtlich als Fernunterricht. Ohne behördliche Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist ein solcher Vertrag ungültig (§ 7 FernUSG).

Beispiel: Ein Kurs mit Video-Modulen, Worksheets und Live-Calls fällt unter das FernUSG. Ein Einzelcoaching ohne Lernziele oder Prüfung dagegen nicht.

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 – Wendepunkt für die Coaching-Branche

Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden:
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt auch für digitale Coaching- und Mentoring-Programme, wenn sie Wissen planmäßig vermitteln und Feedback oder Aufgaben enthalten – selbst wenn sie sich an Unternehmer:innen richten.

Wie der BGH entschied

Im konkreten Fall hatte ein Teilnehmer ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.000 € gebucht. Das Programm umfasste Live-Calls, Videos und Hausaufgaben – aber keine ZFU-Zulassung. Der BGH erklärte den Vertrag für nichtig: Der Anbieter musste das Geld zurückzahlen.

Der BGH bestätigte: Dieses Coaching war Fernunterricht im Sinne des FernUSG. Denn:

  • Es fand gegen Entgelt statt,
  • erfolgte überwiegend online und damit räumlich getrennt,
  • und bot individuelle Betreuung bzw. Lernerfolgskontrolle.

Das Urteil betont: Schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder Feedback zu erhalten, reicht als Lernerfolgskontrolle aus. Damit erfüllen viele Coaching-Programme automatisch alle drei gesetzlichen Voraussetzungen.

Was das Urteil besonders macht

Neu ist vor allem, dass der BGH das FernUSG auch auf B2B-Verträge angewendet hat. Das heißt:
Nicht nur Verbraucher:innen, sondern auch Selbstständige und Unternehmer:innen können sich auf das Gesetz berufen. Damit steht fest:

  • Schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder Feedback zu bekommen, reicht als Lernerfolgskontrolle.
  • Das FernUSG gilt auch im B2B-Bereich.
  • Fehlende Zulassung macht Verträge unwirksam, auch rückwirkend.

Für Coaches heißt das: Wenn du strukturierte Lerninhalte anbietest, brauchst du eine ZFU-Zulassung – oder musst dein Angebot so anpassen, dass es nicht alle Merkmale des Fernunterrichts erfüllt.

💡 Tipp: Selbst gut gemeinte Lernstrukturen wie Aufgaben oder Feedback-Runden können dein Programm rechtlich zu einem Fernlehrgang machen.

Wann gilt dein Online-Coaching als Fernunterricht?

Ob dein Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, hängt davon ab, was du vermittelst und wie dein Angebot strukturiert ist. Der entscheidende Punkt ist, ob der Fokus auf Wissensvermittlung oder individueller Begleitung liegt.

FernUSG-pflichtig

Dein Coaching gilt als Fernunterricht, wenn du

  • feste Module oder Lernziele vorgibst,
  • Materialien, Videos oder Aufgaben bereitstellst,
  • und Feedback oder Prüfungen anbietest.

Beispiel: Ein Marketing-Coaching mit Video-Lektionen, Worksheets und Feedback-Terminen ist zulassungspflichtig.

Nicht FernUSG-pflichtig

Wenn du individuell und ohne Lehrplan arbeitest, greift das FernUSG nicht. Das gilt etwa für Mindset-, Strategie- oder Prozesscoachings, in denen du keine Inhalte „lehrst“, sondern Kund:innen begleitest oder reflektierst.

Beispiel:Ein Einzelcoaching zur Entscheidungsfindung oder persönlichen Weiterentwicklung ist nicht zulassungspflichtig.

Graubereich: Mischformen

Viele Programme enthalten Lern- und Beratungselemente.
Sobald du aber Aufgaben, Module oder Feedback zur Lernleistung anbietest, kann dein Coaching rechtlich als Fernunterricht gelten. Schon eine kleine Lernerfolgskontrolle kann ausreichen.

💡 Tipp: Wenn du Lernziele, Materialien und Feedback anbietest, brauchst du wahrscheinlich eine ZFU-Zulassung – oder musst dein Angebot anpassen.

Fehlende Zulassung – Welche Risiken drohen

Wenn dein Coaching als Fernunterricht gilt, du aber keine ZFU-Zulassung hast, ist dein Vertrag laut § 7 FernUSG nichtig. Das bedeutet: Du darfst kein Geld behalten oder verlangen – auch nicht, wenn die Leistung bereits erbracht wurde.

Teilnehmer:innen können alle gezahlten Beträge zurückfordern, und zwar auch im B2B-Bereich. Der BGH hat klargestellt: Selbst Unternehmer:innen genießen diesen Schutz, weil das Gesetz in erster Linie die Qualität von Bildungsangeboten sichern soll.

Beispiel: Ein:e Teilnehmer:in zahlt 5.000 € für ein Online-Coaching mit Modulen und Aufgaben. Fehlt die ZFU-Zulassung, kann sie oder er das gesamte Honorar zurückverlangen – ohne Wertersatzpflicht.

Zusätzlich drohen Bußgelder (§ 21 FernUSG) oder Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen. Für Anbieter:innen mit mehreren betroffenen Verträgen kann das schnell zu existenzbedrohenden Rückforderungen führen.

💡 Tipp: Wenn du regelmäßig strukturierte Online-Programme anbietest, prüfe frühzeitig, ob du eine ZFU-Zulassung brauchst. Eine rechtliche Einschätzung kostet weniger als eine Rückzahlungsklage.

ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG beantragen

Wenn dein Coaching- oder Kursangebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, musst du von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln eine Zulassung erhalten. Nur dann darfst du dein Programm rechtmäßig anbieten und bewerben.

Ablauf des Zulassungsverfahrens

Der Weg zur ZFU-Zulassung ist klar geregelt. Sobald du deinen vollständigen Antrag eingereicht hast, beginnt die gesetzliche Dreimonatsfrist (§ 12a FernUSG). Innerhalb dieser Frist muss die Behörde entscheiden – ansonsten gilt dein Antrag automatisch als genehmigt („Genehmigungsfiktion“).

So läuft das Verfahren ab:

  1. Antrag einreichen
    Du reichst deinen Zulassungsantrag bei der ZFU Köln ein – vollständig und mit allen geforderten Unterlagen. Fehlen Dokumente, wird der Antrag nicht bearbeitet, bis sie nachgereicht sind.
  2. Prüfung durch die ZFU
    Die Behörde prüft, ob dein Kurs die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
    Dabei geht es vor allem um:
    • pädagogische Eignung,
    • didaktischen Aufbau,
    • Betreuungssystem und Lernkontrolle,
    • Vertragsgestaltung nach §§ 3–5 FernUSG.
  1. Entscheidung und Bescheid
    Spätestens nach drei Monaten erteilt die ZFU den Zulassungsbescheid – oder lehnt den Antrag ab. Bei positiver Entscheidung erhältst du eine ZFU-Zulassungsnummer, die du in Werbung und Verträgen angeben musst.
  2. Genehmigungsfiktion
    Falls die ZFU innerhalb der Frist nicht entscheidet, gilt dein Kurs automatisch als zugelassenaber nur, wenn der Antrag vollständig war. Das solltest du dokumentieren, um im Zweifel einen Nachweis zu haben.

Kosten der Zulassung

Die Gebühren für die ZFU-Zulassung sind bundesweit einheitlich in der Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt. Ihre Höhe hängt vom Preis deines Kurses ab – mindestens fällt jedoch eine Grundgebühr von 1.050 € an.

MaßnahmeGebühr (Regelsatz)Mindestgebühr
Erstzulassung (§ 12 Abs. 1 FernUSG)150 % des Kurspreises1.050 €
Vorläufige Zulassung (§ 12 Abs. 3 FernUSG)200 % des Kurspreises1.050 €
Zulassung bei wesentlichen Änderungen50 % der ursprünglichen Gebühr525 €
Fortbestandsprüfung (z. B. bei Updates)30 % der Erstgebühr

Beispiel: Wenn dein Online-Kurs 699 € kostet, beträgt die Zulassungsgebühr 1.048,50 € – du zahlst also die Mindestgebühr von 1.050 €. Die Gebühr fällt einmalig pro Kursformat an, unabhängig von der Teilnehmerzahl.

💡 Bearbeitungszeit: In der Praxis solltest du etwa 3 Monate ab vollständiger Antragstellung einplanen. Bei fehlenden Unterlagen beginnt die Frist erneut.

Alternativen zur ZFU-Zulassung

Wenn dein Coaching- oder Kursangebot nach den Kriterien des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zulassungspflichtig ist, hast du zwei Möglichkeiten: Entweder du beantragst die ZFU-Zulassung, oder du gestaltest dein Angebot so um, dass es nicht alle Merkmale des Fernunterrichts erfüllt. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn du dein Business flexibel halten willst und die bürokratischen Hürden vermeiden möchtest.

1. Kein systematischer Lernplan

Gestalte dein Angebot nicht als strukturiertes Lehrprogramm mit festen Modulen und Lernzielen, sondern als offene Begleitung. Statt eines Kursplans mit definierten Etappen kannst du individuelle Themen in jeder Session behandeln. So steht nicht die Wissensvermittlung im Vordergrund, sondern die persönliche Entwicklung.

Beispiel: Anstatt „Modul 1: Positionierung – Modul 2: Marketing“ zu lehren, kannst du mit deinen Kund:innen situationsbezogen an aktuellen Herausforderungen arbeiten.

2. Keine Lernerfolgskontrolle

Vermeide Elemente, die als Lernerfolgskontrolle gelten könnten – etwa Aufgaben mit Feedback, Tests oder schriftliche Prüfungen. Auch regelmäßiges Nachfragen nach Fortschritten oder das Einfordern von Ergebnissen kann juristisch als Kontrolle gelten.

💡 Tipp: Formuliere in deinen Verträgen klar, dass keine Bewertung oder Kontrolle der Fortschritte erfolgt. Dein Angebot dient ausschließlich der Reflexion und individuellen Begleitung.

3. Fokus auf individuelle Beratung

Wenn du dein Coaching auf persönliche Prozessbegleitung ausrichtest, gilt es nicht als Fernunterricht. Das bedeutet: Du begleitest Menschen bei Entscheidungen, Strategieentwicklung oder Mindset-Themen – ohne Lehrplan oder festes Curriculum.

Beispiel: Ein Business-Coaching, in dem du gemeinsam mit deinen Kund:innen individuelle Lösungen erarbeitest, fällt in der Regel nicht unter das FernUSG, solange kein systematisches Lernprogramm dahintersteht.

4. Reine Informationsangebote

Auch Selbstlernkurse ohne Betreuung oder Feedbackfunktion sind nicht zulassungspflichtig.
Wenn du also nur Videos, PDFs oder Tutorials bereitstellst, ohne direkte Interaktion, kannst du das FernUSG umgehen. Allerdings verlierst du dadurch den Charakter eines echten Coachings – was deine Conversion Rate beeinflussen kann.

5. Transparente Vertragsgestaltung

Formuliere klar in deinen Verträgen, dass dein Angebot keinen Fernunterricht darstellt. Vermeide Begriffe wie „Lernziele“, „Prüfungen“, „Zertifikat“ oder „Kursabschluss“. Beschreibe dein Angebot stattdessen als Begleitung, Sparring oder individuelle Beratung. So vermeidest du Missverständnisse im Streitfall und kannst im Zweifel nachweisen, dass dein Angebot nicht unter das FernUSG fällt.

Fazit – Was du jetzt tun solltest

Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 verändert die Spielregeln für Online-Coachings grundlegend. Wenn dein Programm planmäßig Wissen vermittelt, digital stattfindet und du Feedback oder Aufgaben anbietest, gilt es sehr wahrscheinlich als Fernunterricht – und ist damit zulassungspflichtig.

Ohne ZFU-Zulassung riskierst du, dass deine Verträge nichtig sind und Teilnehmer:innen Geld zurückfordern können – auch im B2B-Bereich. Prüfe deshalb jetzt deine Programme und Verträge. Wenn du strukturierte Lerninhalte anbietest, solltest du entweder eine ZFU-Zulassung beantragen oder dein Angebot so umgestalten, dass es nicht alle Merkmale des Fernunterrichts erfüllt.

Ein kurzer Rechtscheck kann hier viel Ärger sparen. Außerdem: Kommuniziere offen mit deinen Kund:innen und vermeide unklare Versprechungen. So bleibst du rechtssicher und stärkst zugleich das Vertrauen in dein Business.

Langfristig zahlt sich Qualität und Transparenz aus – rechtlich, finanziell und für deinen Ruf als seriöse:r Coach.

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FAQ – Häufige Fragen zum Fernunterrichtsschutzgesetz und Online-Coaching

Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Online-Coachings?

Ja. Der BGH hat 2025 entschieden, dass auch digitale Coaching- oder Mentoring-Programme unter das FernUSG fallen können, wenn sie Wissen planmäßig vermitteln, online stattfinden und eine Lernerfolgskontrolle enthalten.

Brauche ich als Coach eine ZFU-Zulassung?

Ja, wenn dein Programm strukturierte Lerninhalte, feste Module oder Feedbackelemente enthält. Nur reine Beratungs- oder Reflexionsangebote ohne Lernplan sind von der Zulassungspflicht ausgenommen.

Was passiert, wenn ich keine Zulassung habe?

Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nichtig (§ 7 FernUSG). Teilnehmende können gezahlte Beträge zurückfordern – auch Unternehmer:innen. Außerdem drohen Bußgelder und Abmahnungen.

Wie teuer ist eine ZFU-Zulassung?

Die Gebühr beträgt mindestens 1.050 € pro Kurs und hängt vom Preis des Angebots ab. Das Verfahren dauert in der Regel rund drei Monate.

Wie kann ich vermeiden, dass mein Coaching unter das FernUSG fällt?

Gestalte dein Angebot als individuelle Beratung ohne Lernplan oder Selbstlernprogramm ohne Betreuung. Vermeide Feedback-Elemente, Tests und feste Lernziele – so greift das Gesetz nicht.

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